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Einbürgerung im Ausland (Gelesen: 1.617 mal)
Eleen
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung im Ausland
15.06.2011 um 22:09:32
 
Hallo,
ich (Deutsche) leben mit meinem Mann (Gambia) und unseren 2 Kindern (Deutsche) seit Jahren in der Schweiz. Wir haben auch hier geheiratet. Mein Mann möchte gern die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Die Aussagen der Botschaft in Bern und die der Seite des BVA sprechen jedoch von Einbürgerung nur bei öffentlichem Interesse. Sollte man es trotzdem mal versuchen? Wenn der Antrag abgelehnt wird, wegen mangelden öffentlichen Interesses, kann man juristisch dagagen angehen oder ist das nur eine Praxis zur Abschreckung?
Danke schon mal für alle Antworten  Smiley
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.06.2011 um 22:16:27
 
Eleen schrieb am 15.06.2011 um 22:09:32:
oder ist das nur eine Praxis zur Abschreckung? 


Boah!

Annersrum gefragt: welches öffentliche Interesse sollte
denn Eurer Meinung nach für eine Einbürgerung sprechen?

Sein/Euer Wunsch alleine ist da sicher nix was die Waag-
schale bewegt.
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Odysseus
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... grinsend grüßt der
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Beiträge: 1.179

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 16.06.2011 um 08:59:03
 
Dein Mann kann natürlich die EB beantragen, wenn der Antrag abgelehnt wird, was sehr wahrscheinlich ist, wenn kein öffentliches Interesse nachgewiesen wird (die Fußballnationalmannschaft ist momentan relativ gut besetzt...  Smiley) kann Dein Mann natürlich den Rechtsweg beschreiten. Nur ob das alles zum Erfolg führen wird, ist eher fraglich. Mit Sicherheit kostet es Euch einen Haufen Geld.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 16.06.2011 um 18:59:02
 
Eleen schrieb am 15.06.2011 um 22:09:32:
ich (Deutsche) leben mit meinem Mann (Gambia) und unseren 2 Kindern (Deutsche) seit Jahren in der Schweiz.

Damit qualifiziert er sich nicht für eine Einbürgerung nach

§10
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm
da sind 8 oder 7 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in D Voraussetzung (den er nicht hat, wenn er in CH lebt)

§9
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm
da sind nur 3 Jahre Aufenthalt gefordert, aber auch die erfüllt er ja nicht.

Darauf zu klagen, birngt also nichts.

bleibt §8
http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm
oder besser
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htm#8.1.3.5

selbst bei Einbürgerung aus öffentlichem Interesse ist eine gewisse Aufenthaltsdauer in D vorgeschrieben.

Also nach welchem § siehst du eine Möglichkeit der Einbürgerung, wenn er im Ausland lebt?

(edit)
bleibt http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#14
welche Bindungen an Detuschland rechtfertigen seine Einbürgerung aus dem Ausland?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 16.06.2011 um 19:01:48
 
erne schrieb am 16.06.2011 um 18:59:02:
Also nach welchem § siehst du eine Möglichkeit der Einbürgerung, wenn er im Ausland lebt? 


§14 StaG. Aber wie schon gesagt, die Hürden sind da sehr hoch.
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