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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung im Ausland https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1308168572 Beitrag begonnen von Eleen am 15.06.2011 um 22:09:32 |
Titel: Einbürgerung im Ausland Beitrag von Eleen am 15.06.2011 um 22:09:32
Hallo,
ich (Deutsche) leben mit meinem Mann (Gambia) und unseren 2 Kindern (Deutsche) seit Jahren in der Schweiz. Wir haben auch hier geheiratet. Mein Mann möchte gern die deutsche Staatsangehörigkeit beantragen. Die Aussagen der Botschaft in Bern und die der Seite des BVA sprechen jedoch von Einbürgerung nur bei öffentlichem Interesse. Sollte man es trotzdem mal versuchen? Wenn der Antrag abgelehnt wird, wegen mangelden öffentlichen Interesses, kann man juristisch dagagen angehen oder ist das nur eine Praxis zur Abschreckung? Danke schon mal für alle Antworten :) |
Titel: Re: Einbürgerung im Ausland Beitrag von fons am 15.06.2011 um 22:16:27 Eleen schrieb am 15.06.2011 um 22:09:32:
Boah! Annersrum gefragt: welches öffentliche Interesse sollte denn Eurer Meinung nach für eine Einbürgerung sprechen? Sein/Euer Wunsch alleine ist da sicher nix was die Waag- schale bewegt. |
Titel: Re: Einbürgerung im Ausland Beitrag von Odysseus am 16.06.2011 um 08:59:03
Dein Mann kann natürlich die EB beantragen, wenn der Antrag abgelehnt wird, was sehr wahrscheinlich ist, wenn kein öffentliches Interesse nachgewiesen wird (die Fußballnationalmannschaft ist momentan relativ gut besetzt... :)) kann Dein Mann natürlich den Rechtsweg beschreiten. Nur ob das alles zum Erfolg führen wird, ist eher fraglich. Mit Sicherheit kostet es Euch einen Haufen Geld.
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Titel: Re: Einbürgerung im Ausland Beitrag von erne am 16.06.2011 um 18:59:02 Eleen schrieb am 15.06.2011 um 22:09:32:
Damit qualifiziert er sich nicht für eine Einbürgerung nach §10 http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/anspruch.htm da sind 8 oder 7 Jahre gewöhnlicher Aufenthalt in D Voraussetzung (den er nicht hat, wenn er in CH lebt) §9 http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/regel.htm da sind nur 3 Jahre Aufenthalt gefordert, aber auch die erfüllt er ja nicht. Darauf zu klagen, birngt also nichts. bleibt §8 http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/ermessen.htm oder besser http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/starvwv.htm#8.1.3.5 selbst bei Einbürgerung aus öffentlichem Interesse ist eine gewisse Aufenthaltsdauer in D vorgeschrieben. (edit) bleibt http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#14 welche Bindungen an Detuschland rechtfertigen seine Einbürgerung aus dem Ausland? |
Titel: Re: Einbürgerung im Ausland Beitrag von Bayraqiano am 16.06.2011 um 19:01:48 erne schrieb am 16.06.2011 um 18:59:02:
§14 StaG. Aber wie schon gesagt, die Hürden sind da sehr hoch. |
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