maki schrieb am 15.06.2011 um 18:49:40:sondern auf die 6 Monatsregelung bez. des Kündigungsschutzes.
... und da ist eben das Problem. Die 6 Monatsregelung steht in §1 Abs. 1 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes:
Zitat:Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
Nach §23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes ist §1 aber nicht für alle Betriebe wirksam:
Zitat:... In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat ...
Einbürgerungsbewerber A arbeitet seit 10 Monaten für einen kleinen Handwerksbetrieb mit ingesamt 7 Angestellten.
Einbürgerungsbewerber B arbeitet seit 5 Monaten für ein Großunternehmen.
Rechtlich, in Bezug auf das KSchG, haben beide den gleichen Status; sie können jederzeit vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt werden.
Tatsächlich ist B sogar etwas besser geschützt, denn in dem Großunternehmen gibt es einen Betriebsrat, der gemäß §102 Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung (auch während der Probezeit) angehört werden muss, andernfalls die Kündigung unwirksam ist. Wohingegen der Chef des Handwerksbetriebs niemandem darüber Rechenschaft ablegen muss, wenn ihm die Nase von A auf einmal nicht mehr gefällt.
Trotzdem geht die
EBH bei A von einem gesicherten Lebensunterhalt aus und bei B nicht.