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Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) |
in der ab 28.08.2007 geltenden Fassung
- ohne Gewähr, keine amtliche Fassung, diese findet sich ausschließlich im Bundesgesetzblatt -
(Hinweis: der kursiv dargestellte Gesetzestext in § 10 tritt erst am 1. September 2008 in Kraft.)
Inhaltsverzeichnis (inoffliziell):
§ 1 Begriff
Deutscher
§ 3 Erwerbsgründe
§ 4 Erwerb durch Geburt
§ 5 Erklärung für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
§ 6 Erwerb
durch Adoption
§ 7 Spätaussiedler
§ 8 Ermessenseinbürgerung
§ 9 Einbürgerung für Ehegatten Deutscher
§ 10 Anspruchseinbürgerung
§ 11 Ausschlussgründe
§ 12 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
§ 12a Entscheidung bei Straftaten
§ 12b Unterbrechung des Aufenthalts
§ 13 ehemalige Deutsche
§ 14 Einbürgerung aus dem Ausland
§ 16 Wirksamkeit der Einbürgerung
§ 17 Verlust
der Staatsangehörigkeit, Übersicht
§ 18
Entlassung auf Antrag
§ 19
Entlassung vertretener Personen
§ 22 Verbot
der Entlassung
§ 23
Wirksamkeit der Entlassung
§ 24
Unwirksamkeit der Entlassung
§ 25 Verlust
durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit
§ 26 Verzicht
§ 27 Verlust
durch Adoption
§ 28 Verlust
durch Dienst in fremden Streitkräften
§ 29
Optionsregelung
§ 30
Feststellung der Staatsangehörigkeit
§ 31
Datenerhebung und -speicherung
§ 32
Datenübermittlung
§ 33
Staatsangehörigkeitsregister
§ 34 Aufgaben
der Meldebehörde im Optionsverfahren
§ 36
Einbürgerungsstatistik
§ 37
Handlungsfähigkeit Minderjähriger; Mitwirkungspflichten, Beteiligung der
Verfassungsschutzbehörden
§ 38 Gebühren
§ 38a
Urkunden
§ 40a
Übergangsregelung Spätaussiedler
§ 40b
Einbürgerung von Kindern
§ 40c
Übergangsbestimmung
§ 41
Landesrecht
Deutscher ist, wer die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzt.
(gestrichen)
(1) Die Staatsangehörigkeit wird erworben
1. durch Geburt (§ 4),
2. durch Erklärung nach (§ 5),
3. durch Annahme als Kind (§ 6),
4. durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
4a. durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
5. für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40 b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muss abgegeben oder das Feststellungsverfahren muss eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit
wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche
Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die
Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn der deutsche Elternteil die Geburt
innerhalb eines Jahres der zuständigen Auslandsvertretung anzeigt. Sind beide
Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1
nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
1. eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2. das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3. die Erklärung vor der Vollendung des
23. Lebensjahres abgegeben wird.
Mit der nach den deutschen Gesetzen
wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im
Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf
die Abkömmlinge des Kindes.
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3. eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4. sich und seine Angehörigen zu
ernähren imstande ist.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes
1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer
besonderen Härte abgesehen werden.
(1) Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn
1. sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 vorliegt und
2. gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen,
es sei denn, dass sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Ausnahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des deutschen Ehegatten oder nach Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1. sich
zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass
er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt
hat, die
a) gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die
Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder
Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.
3. den
Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen
ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren
Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und.
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und Nr. 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen
Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert
werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland
aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen
erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung
darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht
verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das
Bundesministerium der Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und
Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und
die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen
des Orientierungskurses nach
§ 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
Eine Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des
§ 1 Abs. 2 des
Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren
Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom
21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten
einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die
Freizügigkeit besitzen.
(1) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist anzunehmen, wenn
1. das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
2. der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,3. der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständig und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,
4. der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,
5. dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder
6. der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.
(2) Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird ferner abgesehen, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt.
(3) Weitere Ausnahmen von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 können nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge vorgesehen werden.
(1) Bei der
Einbürgerung bleiben außer Betracht
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem
Jugendgerichtsgesetz,
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und
3. Verurteilungen
zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach
Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden sind. Bei mehreren Verurteilungen zu
Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 sind diese
zusammen zu zählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet;
treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag
Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe
oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach Satz 1 und 2, so wird im
Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel
der Besserung und Sicherung nach
§ 61 Nr. 5 oder Nr. 6 des Strafgesetzbuches
angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der
Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.
(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.
(1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland wird durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten im Ausland nicht unterbrochen. Bei längeren Auslandsaufenthalten besteht er fort, wenn der Ausländer innerhalb der von der Ausländerbehörde bestimmten Frist wieder eingereist ist. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst wieder einreist.
(2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden.
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit
des Aufenthalts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen, dass der Ausländer
nicht rechtzeitig die erstmals erforderliche Erteilung oder die Verlängerung des
Aufenthaltstitels beantragt hat.
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjährigen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 entsprechen.
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Ausland hat, kann unter den sonstigen Voraussetzungen der
§§ 8
und 9 eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine
Einbürgerung rechtfertigen.
(aufgehoben)
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor der Aushändigung ist folgendes feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte“; § 10 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Staatsangehörigkeit geht verloren
1. durch Entlassung (§§ 18 bis 24),
2. durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25),
3. durch Verzicht (§ 26),
4. durch Annahme als Kind durch einen Ausländer (§ 27),
5. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates (§ 28) oder
6. durch Erklärung (§ 29).
Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus
der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen
Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung
zugesichert hat.
(1) Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekannt zu machen ist die Beschwerde zu; gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
(2) Die Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter
die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Sorge für ein Kind
beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht.
(aufgehoben)
Die Entlassung darf nicht erteilt werden
1. Beamten, Richtern, Soldaten der Bundeswehr und sonstigen Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen, solange ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlich tätigen Personen,
2. Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen die Entlassung Bedenken nicht bestehen.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgefertigten Entlassungsurkunde.
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt,
wenn der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit
nicht innerhalb eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungsurkunde
erworben hat.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen oder privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
(2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
1. seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2. als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.
(3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
(4) Für Minderjährige gilt
§ 19
entsprechend.
Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust erstreckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömmlinge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil verwandt bleiben.
Ein Deutscher, der auf Grund freiwilliger
Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder
der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren
bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er
besitzt, eintritt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit. Dies gilt nicht,
wenn er auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt ist.
(1) Ein Deutscher, der nach dem 31. Dezember 1999 die Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 oder durch Einbürgerung nach § 40b erworben hat und eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat nach Erreichen der Volljährigkeit und nach Hinweis gemäß Absatz 5 zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wird.
(3) Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Der Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
(5) Die zuständige Behörde hat den nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 und 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Zustellung hat unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres des nach Absatz 1 Erklärungspflichtigen zu erfolgen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der
deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen
festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des
Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
(1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit aus.
Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen dürfen personenbezogene Daten erheben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespeichert oder verändert und genutzt werden, die sich auf die politischen, rassischen oder religiösen Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit entzogen worden ist.
(1)
Öffentliche Stellen haben den in § 31 genannten Stellen auf Ersuchen
personenbezogene Daten zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur
Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erforderlich ist. Öffentliche Stellen
haben der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten auch ohne Ersuchen
zu übermitteln, soweit die Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für
die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde über ein anhängiges
Einbürgerungsverfahren oder den Verlust oder Nichterwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei Einbürgerungsverfahren
insbesondere für die den Ausländerbehörden nach
§ 87 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Einleitung und Erledigung von
Strafverfahren, Bußgeldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Daten nach Satz
3 sind unverzüglich an die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde zu
übermitteln.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 unterbleibt, soweit
besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(1)
Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen
in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Register werden eingetragen:
1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,
2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,
3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen
Staatsangehörigkeit,
die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.
(2) Im
Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:
1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familienname, Geburtsname, frühere
Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsache,
dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann,
sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwerdens der Entscheidung oder Urkunde
oder des Verlustes der Staatsangehörigkeit,
3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung
getroffen hat.
(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2
genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu
übermitteln.
(4) Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und
Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die
Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen
Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an andere
öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes.
(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.
(1)
Für die Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 hat die Meldebehörde bis
zum zehnten Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde
für Personen, die im darauf folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden werden
und bei denen nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten
kann, folgende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
1. Geburtsname,
2. Familienname,
3. frühere Namen,
4. Vornamen,
5. Geschlecht,
6. Tag und Ort der Geburt,
7. gegenwärtige Anschriften,
8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
eintreten kann.
(2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist die dort genannten Daten, den Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit bekannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermitteln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt Satz 1 entsprechend.
§ 35
(aufgehoben)
(1) Über die Einbürgerungen werden jährliche Erhebungen, jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr, beginnend 2000, als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Erhebungen erfassen für jede eingebürgerte Person folgende Erhebungsmerkmale:
1. Geburtsjahr,
2. Geschlecht,
3. Familienstand,
4. Wohnort zum Zeitpunkt der Einbürgerung,
5. Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nach Jahren,
6. Rechtsgrundlage der Einbürgerung,
7. bisherige Staatsangehörigkeit und
8. Fortbestand der bisherigen Staatsangehörigkeiten.
(3) Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
1. Bezeichnung und Anschrift der nach Absatz 4 Auskunftspflichtigen,
2. Name und Telekommunikationsnummer der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und
3. Registriernummer der eingebürgerten Person bei der Einbürgerungsbehörde.
(4) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Einbürgerungsbehörden. Die Einbürgerungsbehörden haben die Auskünfte den jeweiligen statistischen Ämtern der Länder jeweils zum 1. März zu erteilen. Die Angaben zu Absatz 3 Nr. 2 sind freiwillig.
(5) An die fachlich zuständigen obersten
Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, nicht jedoch für
die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den
statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(1) § 80 Abs. 1 und 3 sowie § 82 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Einbürgerungsbehörden
übermitteln den Verfassungsschutzbehörden zur Ermittlung von
Ausschlussgründen nach § 11 die bei ihnen gespeicherten
personenspezifischen Daten der Antragsteller, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben. Die Verfassungsschutzbehörden unterrichten die anfragende Stelle
unverzüglich nach Maßgabe der insoweit bestehenden besonderen gesetzlichen
Verwendungsregelungen.
(1) Für Amtshandlungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Gebühr für die Einbürgerung nach diesem Gesetz beträgt 255 Euro. Sie ermäßigt sich für ein minderjähriges Kind, das mit eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat, auf 51 Euro. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 5 und die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen, die durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, ist gebührenfrei. Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Abs. 4 sind gebührenfrei. Von der Gebühr nach Satz 1 kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die weiteren
gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und die Gebührensätze sowie die
Auslagenerstattung zu regeln. Die Gebühr darf für die Entlassung 51 Euro, für
die Beibehaltungsgenehmigung 255 Euro, für die Staatsangehörigkeitsurkunde und
für sonstige Bescheinigungen 51 Euro nicht übersteigen.
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
§ 39 und §40
aufgehoben
Wer am 1. August 1999 Deutscher im Sinne
des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit
zu besitzen, erwirbt an diesem Tag die deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen
Spätaussiedler, seinen nichtdeutschen Ehegatten und seine Abkömmlinge im Sinne
von § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gilt dies nur dann, wenn ihnen vor
diesem Zeitpunkt eine Bescheinigung gemäß
§ 15 Abs. 1 oder 2 des
Bundesvertriebenengesetzes erteilt worden ist.
Ein Ausländer, der am 1. Januar 2000 rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn bei seiner Geburt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 vorgelegen haben und weiter vorliegen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2000 gestellt werden.
Auf Einbürgerungsanträge, die bis
zum 30. März 2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 und 40c weiter in
ihrer vor dem 28. August 2007 (BGBl I. S. 1970) geltenden
Fassung anzuwenden, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.
Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.
zusammengestellt von:
-i4a-Team-