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Prozedur beim Standesamt (Gelesen: 7.385 mal)
Themen Beschreibung: Hochzeit Unterlage
Eduard
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Antwort #15 - 13.05.2011 um 09:11:43
 
sigi-n schrieb am 13.05.2011 um 08:20:28:
das sollte geändert werden, ansonsten kann man die Führung der Ehe anzweifeln


1. Braucht man in Berlin für die Ummeldung eine Bestätigung des Vermieters? Wenn nein, ist das alles kein Problem.

2. Nach der Eheschließung ist die Genehmigung des Vermieters nicht mehr erforderlich (außer die Wohnung ist extrem klein, so dass Überbelegung eintritt).


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Antwort #16 - 13.05.2011 um 16:07:12
 
Darf also der vermieter ihr nicht kündigen,weil ich mich da angemeldet habe?
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Antwort #17 - 13.05.2011 um 16:28:55
 
Guten Tag.
Ich hätte noch eine sehr wichtige frage für mich.
kann die ABH eine Fiktionsaufhentaht rausgeben ,wenn man ein Elternteil verloren hat und zur trauer fliegen muss?
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Antwort #18 - 13.05.2011 um 16:37:34
 
Eduard schrieb am 13.05.2011 um 09:11:43:
1. Braucht man in Berlin für die Ummeldung eine Bestätigung des Vermieters? Wenn nein, ist das alles kein Problem.

2. Nach der Eheschließung ist die Genehmigung des Vermieters nicht mehr erforderlich (außer die Wohnung ist extrem klein, so dass Überbelegung eintritt).




ZU 1.
Mein Mann brauchte sich hier nur anmelden (Berlin). Das war es
Der Vermieter hatte nichts damit zu tun!

@vlasco
Bist du in Deutschland? Wenn du eine AE hast, dann musst du vor Ablauf diese verlängern.
Bin etwas konfus.
Hast du eine AE oder eine Duldung? grübeln

Ebenso denke ich einmal, dass an deine Unterlagen in deinem Heimatland überprüfen wird, oder?
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Antwort #19 - 13.05.2011 um 16:46:43
 
Hallo Nkem2011
Es steht extra in ihrem mietvetrag,dass niemand miteinziehen darf.ist eine 38qm einzimmerwohnung.
Ich bin jetzt 6 jahren in D.
habe eine fiktionsbscheinigung sozusagen.
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Eduard
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Antwort #20 - 13.05.2011 um 17:37:16
 
vlasco schrieb am 13.05.2011 um 16:46:43:
Es steht extra in ihrem mietvetrag,dass niemand miteinziehen darf.ist eine 38qm einzimmerwohnung.


Das braucht der Vermieter nicht in den Mietvertrag hinzuschreiben, das steht eigentlich schon im Gesetz. §540 BGB:

Zitat:
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.


Aber: Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Familenangehörige (Ehepartner, Kinder) keine "Dritten" im Sinne dieses Paragraphen, vielmehr gehört die Aufnahme von engen Familienangehörigen sozusagen zum Kernbereich der dem Mieter erlaubten Nutzung. Klauseln, die diesen Kernbereich einschränken, können getrost ignoriert werden. Von daher braucht Deine Frau keine Erlaubnis des Vermieters, bevor sie Dich aufnimmt. Das kann Dir jeder Anwalt, der sich mit dem Thema auskennt, und jeder Mieterverein bestätigen. Bei 38qm sehe ich auch noch keine Überbelegung (*).

Die einzige Pflicht, die sie hat, ist Deinen Einzug an den Vermieter zu melden (z. B. wegen der Nebenkostenabrechnung).


(*)Die Rechtsprechung orientiert sich an dem Richtwert von zwei Personen pro Zimmer, wobei pro Person mindestens 10 Quadratmeter Wohnfläche für Erwachsene sowie für jedes Kind bis zu 6 Jahren 6 Quadratmeter Wohnfläche zur Verfügung stehen müssen.
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Antwort #21 - 13.05.2011 um 17:40:03
 
vlasco schrieb am 13.05.2011 um 16:46:43:
Es steht extra in ihrem mietvetrag,dass niemand miteinziehen darf.ist eine 38qm einzimmerwohnung.

Dann lasst den Mietvertrag vom Mieterverein überprüfen, denn das Verbot für das Miteinziehne des Ehegatten kann nicht rechtens sein.

vlasco schrieb am 13.05.2011 um 16:46:43:
habe eine fiktionsbscheinigung sozusagen. 

vlasco schrieb am 13.05.2011 um 16:28:55:
kann die ABH eine Fiktionsaufhentaht rausgeben ,wenn man ein Elternteil verloren hat und zur trauer fliegen muss? 

du hast doch schon eine Fiktionsbescheinigung.
Mit einer FB nach §81.4 kannst du ausreisen und wieder einreisen.
Mit einer FB nach §81.3 kannst du nicht wieder einreisen.
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Antwort #22 - 13.05.2011 um 18:06:33
 
Danke für die Antworten
Der konkretes fall ist folgender:
Wir haben 1 Termin zur Eheanmeldung am 08.06
Ich habe aber schon einen Flug gebucht für den 13.08 wegen Trauer meines Opas.
Habe gehört es kann mehrere monate dauern,bis das kammergericht die Ehegenehmigung rausgibt.
Die Agbs der fluggeselschat besagten,kein stonierung oder was sonstiges ist erlaubt.Also falls ich den Flug nicht eintrette,habe ich das geld verloren.
Falls bis zum Abflugdatum noch nicht entschieden wurde über die Ehe,kann mir die ABH ein bescheinung geben für die Ausreise,sodass ich bei der wiedereinriese keinen ärger bekomme?
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Antwort #23 - 13.05.2011 um 18:17:45
 
welchen AT hast du zur Zeit?

vlasco schrieb am 13.05.2011 um 18:06:33:
kann mir die ABH ein bescheinung geben für die Ausreise,sodass ich bei der wiedereinriese keinen ärger bekomme? 

frage doch auch einfach mal bei der ABH
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Antwort #24 - 13.05.2011 um 18:21:19
 
ich habe ein fiktionsbescheinigung,die alle 4 wochen wieder verlängert wird.
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