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Neue Ehebestandszeit bei Türken nur bedingt anwendbar (Gelesen: 23.483 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 19.02.2011 um 19:36:37
 
mikel schrieb am 19.02.2011 um 18:56:33:
fons das steht doch im www.migazin.de 


Du bist ein wahrer Witzbold

mikel schrieb am 19.02.2011 um 18:56:33:
Komisch das ihr das nicht finden könnt. 


Komisch, dass du uns den link nicht hier präsentiert hast.
Das ist wahrlich nicht sehr nett zu den vielen Usern hier.

Finde es eher frech - wie du hier umgehst.

no comment -> siehe NUB
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #16 - 19.02.2011 um 20:28:37
 
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 24.02.2011 um 13:40:11
 
Ja,was sagen denn die Experten nun zu diesen Thema??

Wird die neue Ehebestandszeit für Türken nun bedingt Anwendbar sein oder nicht??

Oder wird die neue Ehebestandszeit auch für Türken 3 Jahre sein??

Würde mich mal freuen über eine Antwort.

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maki
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Antwort #18 - 24.02.2011 um 13:42:22
 
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 24.02.2011 um 13:55:26
 
Da ist aber keine Antwort auf meine Frage Maki.

Das Türken nach ARB1/80 auch ein eigenstaendiges Aufendhaltsrecht erwerben können weiss ich.

Meine Frage ist.

Wird die neue Ehebestandszeit von 2 Jahren auf 3 Jahren auch für Türken sein oder nicht??

Das EuGH hatte doch ausdrücklich gesagt das keine Verschlechterungen für den Aufendhalt für Türken sein darf??
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Antwort #20 - 24.02.2011 um 14:30:04
 
mikel schrieb am 24.02.2011 um 13:55:26:
Wird die neue Ehebestandszeit von 2 Jahren auf 3 Jahren auch für Türken sein oder nicht??


Mikel, keiner von uns ist hier Hellseher. Und bislang ist immer noch keine verbindliche Entscheidung darüber gefallen, ob die Ehebestandszeit überhaupt auf drei Jahre erhöht wird oder nicht. - Ich finde es insoweit wenig sinnstiftend sich jetzt schon (noch dazu über mehere threads und ggf. ellenlang) an Spekulationen zu beteiligen, was allgemein wäre wenn und im speziellen, wenn es türkische Staatsangehörige beträfe.

Am 02.02.11 - also noch ziemlich taufrisch ist eine kleine Anfrage der Linkspartei zur Problematik (mit besonderem Blick auf türkische Staatsangehörige) von der Bundesregierung beantwortet worden. (BT Drucksache 17/4623) -

Das Ganze ist bei Bedarf
hier
nachzulesen.

Mag das jeder, der es möchte, "auf sich wirken" lassen.

Mehr ist zum jetzigen Zeitpunkt zu dem Thema eigentlich nicht zu sagen.


=schweitzer=
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 02.03.2011 um 11:56:58
 
Wie wird die Ehebestandszeit berechnet?Gilt sie ab dem Tag der Eheschließung im Ausland oder mit dem Beginn der AE in Deutschland?
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Zak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #22 - 02.03.2011 um 12:13:12
 
Peter71 schrieb am 02.03.2011 um 11:56:58:
Wie wird die Ehebestandszeit berechnet?

Hi,
mit dem Tag der Einreise mit einem Visum
zur FZF oder mit der Erteilung der entsprechenden
AE.

Ende
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TimTom77
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #23 - 03.08.2011 um 14:08:56
 
Die Antwort der Bundesregierung in der oben verlinkten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (zu Frage 1), die Verlängerung der Mindestehebestandszeit sei wegen der assoziationsrechtlichen standstill-Klausel nur auf solche türkischen Staatsangehörigen nicht anwendbar, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, dürfte allerdings zu restriktiv sein und nicht der Rechtsprechung des EuGH entsprechen.

Ich verweise auf die ganz grundlegende Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom 21. Juni 2011 ‚Anwendungsbereiche und Auswirkungen der Stillhalteklausel im Assoziationsrecht der EU mit der Türkei‘ (WD 3 – 3000 – 188/11), die hier verlinkt ist:
http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/1840-an...
Demnach reicht der ordnungsgemäße Aufenthalt aus (S. 14).

Ich weiß nicht, ob dieses höchst brisante Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes auf dieser Seite an anderer Stelle bereits bekannt gemacht und / oder debattiert wurde.
Es stellt jedenfalls nahezu sämliche Gesetzesverschärfungen der letzten Jahre im Aufenthaltsrecht in Frage - jedenfalls soweit diese türkische Staatsangehörige betreffen.

vgl. auch:
http://www.sevimdagdelen.de/de/article/2245.schmierentheater_beenden_europarecht...




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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #24 - 04.08.2011 um 12:57:48
 
Bedeutet das das die neue Ehebestandszeit für Türken nicht anwendbar ist?

Noch eine Frage um ein eigenständiges Aufendhaltsrecht nach dem Asoziationsrecht also nach 1 Jahren oder auch vorher zu bekommen muss mannt also nicht 1 Jahr bei dem gleichen
Arbeitgeber beschäftigt sein?

Ich dachte nach dem 1/80 muss mann 1 Jahr bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt sein ansonsten wird der Aufendhalt Türkischer Staatsbürger nicht verlängert??

Stimmt das?
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Antwort #25 - 04.08.2011 um 13:06:37
 
Das bedeutet, dass der Autor des Artikel der Meinung ist, dass die neue Ehebestandszeit für Türken nicht anwendbar ist.

Die Regierung, die Innenminister und die Ausländerbehörden sind der Meinung, dass das Gesetz ganz normal für alle Menschen (Drittstaaten-Ausländer inkl. Türken) gilt.

Wenn jemand direkt betroffen ist, wird die zuständige Ausländerbehörde den Antrag auf AE ablehnen (wenn AE nach § 31 AufenthG beantragt wurde), und der Betroffene muss dann klagen. Das Gericht kann sich wiederum die Auffassung der Regierung genauso ansehen wie den verlinkten Artikel.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #26 - 10.08.2011 um 11:03:45
 
reinhard schrieb am 04.08.2011 um 13:06:37:
Das bedeutet, dass der Autor des Artikel der Meinung ist, dass die neue Ehebestandszeit für Türken nicht anwendbar ist.


Nein, das bedeutet es nicht!

Wie der oben angegebenen und verlinkten Drucksache zu entnehmen ist (17/4623, Frage 1) und ich bereits schrieb, hat die Bundesregierung (!), und nicht "der Autor", erklärt, dass die Verlängerung der Mindestehebestandszeit dem Verschlechterungsverbot nach Art. 13 des ARB 1/80 unterfällt, d.h. dass für türkische Staatsangehörige die Verlängerung der Mindestehebestandszeit auf drei Jahre NICHT GILT, sondern hier nach wie vor 2 Jahre gefordert werden!
Die Einschränkung der Bundesregierung, wonach die Anwendung der standstillklausel eine Erwerbstätigkeit voraussetze (hier genügt bereits eine geringfügige Beschäftigung), ist meines Erachtens nicht mit der Rechtsprechung des EuGH vereinbar - und dies ist ja auch die Auffassung des oben verlinkten Gutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags.
Auf der Bundestagsdrucksache 17/5884 (Kleine Anfrage der LINKEN) gibt es zu Frage 5 zahlreiche kritische Nachfragen genau zu dieser Rechtsauffassung der Bundesregierung - die jedoch ersichtlich nicht bzw. nur ausweichend beantwortet werden...
http://dip.bundestag.de/btd/17/058/1705884.pdf
Strittig ist also nur, ob türkische Staatsangehörige (geringfügig) beschäftigt sein müssen, um sich nach wie vor auf die bisherige Mindestehebestanddauer berufen zu können, oder ob das Verschlechterungsverbot hiervon unabhängig gilt (und lediglich die Bereitschaft zur Erwerbstätigkeit voraussetzt).
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mikel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #27 - 10.08.2011 um 13:08:17
 
Dann ist die Mindestehebestanddauer für Türken nach wie vor 2 Jahre und nicht 3 Jahre oder??

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #28 - 10.08.2011 um 16:09:12
 
Richtig.
Wenn die betroffene Person (geringfügig) erwerbstätig ist, ist dies unstrittig; wenn sie arbeitsuchend sein sollte, müsste vermutlich geklagt werden (wenn man es drauf ankommen lassen will).
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mikel
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Antwort #29 - 10.08.2011 um 17:34:26
 
Ja aber, auch wenn mann nicht erwärbstätig ist war das nach dem
alten Gesetz so das mann nach 2 Ehe ein eigenständiges Aufendhaltsrech bekommt. Natürlich ersteinmal für 1 Jahr.

Sagen wir mal so .Der Türke oder die Türkin hat in den 2 Jahren Ehe nicht gearbeitet.
Wie würde es nach der neuen Gesetzesregelung für Türken aussehen??


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