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Es wird bald teuerer, Ausländer zu sein. (Gelesen: 32.048 mal)
Themen Beschreibung: e-Aufenthaltstitel kommt
chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Es wird bald teuerer, Ausländer zu sein.
14.09.2010 um 18:55:37
 
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2010/0536-10.pdf

Mich wundert, wie viel wird die "Übertragung" eines Aufenthaltstitels kosten.  Schockiert/Erstaunt
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Mono
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 14.09.2010 um 21:34:41
 
Aufenthaltstitel gibt es künftig grundsätzlich nur noch als eigenständige Dokumente mit Chip. Dafür werden, ebenso wie für die deutschen Personalausweise, Gebühren erhoben.

Mit deiner Überschrift liegst du wohl etwas daneben. Ärgerlich

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Stefan-TR
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 15.09.2010 um 10:02:02
 
chap schrieb am 14.09.2010 um 18:55:37:
Mich wundert, wie viel wird die "Übertragung" eines Aufenthaltstitels kosten.Schockiert/Erstaunt 


Warum sollte man den (jetzt) uebertragen lassen?

Zitat:
Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, die bis zum Ablauf des 30. April 2011 nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung dieses Gesetzes ausgestellt wurden, sind bei Neuausstellung, spätestens aber bis zum Ablauf des 30. April 2021 als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 auszustellen.
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Eduard
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Antwort #3 - 15.09.2010 um 10:34:29
 
Mono schrieb am 14.09.2010 um 21:34:41:
Mit deiner Überschrift liegst du wohl etwas daneben. 


Wieso? Stimmt doch. Nichtausländer brauchen dieses Dokument nicht. Sie bezahlen zwar für ihren Reisepass/Personalausweis, aber das tut der Ausländer ja außerdem auch noch.

Stefan-TR schrieb am 15.09.2010 um 10:02:02:
Warum sollte man den (jetzt) uebertragen lassen?


Ich vermute, der TS meint z. B. den Fall: Ausländer hat NE im Pass. Irgendwann neuer Pass. Bisher wurde die NE einfach in den neuen Pass übertragen, ab demnächst gibt es die neue Aufenthaltskarte.

Ich bin auch gespannt. Bis jetzt war die AE für meine Frau stets kostenlos, aber ich bezweifle stark, dass diese Aufenthaltskarte ebenfalls kostenlos sein wird.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #4 - 15.09.2010 um 12:34:30
 
Eduard schrieb am 15.09.2010 um 10:34:29:
Bis jetzt war die AE für meine Frau stets kostenlos, aber ich bezweifle stark, dass diese Aufenthaltskarte ebenfalls kostenlos sein wird. 

Zur Zeit sehen die Entwürfe zur Änderung der VO keine Änderung
bei den Gebührenbefreiungstatbeständen vor. Nicht nur, dass die ABHen
weiterhin gratis arbeiten, sie dürfen dann demnächst auch die Kosten
für die Karten bei der Bundesdruckerei berappen. Anstatt Pfennigbe-
träge bisher, sind das dann ca. 20 Euronen pro Karte. Wenn Du be-
denkst, dass ungefähr max. 35 % der Titel überhaupt noch gebühren-
pflichtig sind, kommt da ein Batzen an zusätzlichen Kosten auf die
Allgemeinheit zu. Die Rufe nach Aufhebung der Gebührenbefreiung
wg. deutscher Staatsangehöriger im Haushalt sind durchaus hörbar
und für mich auch nachvollziehbar.
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« Zuletzt geändert: 15.09.2010 um 12:53:38 von Mick »  

...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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chap
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 15.09.2010 um 14:53:03
 
Eduard schrieb am 15.09.2010 um 10:34:29:
Wieso? Stimmt doch. Nichtausländer brauchen dieses Dokument nicht. Sie bezahlen zwar für ihren Reisepass/Personalausweis, aber das tut der Ausländer ja außerdem auch noch.


Ich vermute, der TS meint z. B. den Fall: Ausländer hat NE im Pass. Irgendwann neuer Pass. Bisher wurde die NE einfach in den neuen Pass übertragen, ab demnächst gibt es die neue Aufenthaltskarte.

Ich bin auch gespannt. Bis jetzt war die AE für meine Frau stets kostenlos, aber ich bezweifle stark, dass diese Aufenthaltskarte ebenfalls kostenlos sein wird.



Hallo Eduard,

Du hast mich ganz genau verstanden.  Daumen hoch
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Eduard
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Antwort #6 - 15.09.2010 um 15:07:11
 
Mick schrieb am 15.09.2010 um 12:34:30:
Zur Zeit sehen die Entwürfe zur Änderung der VO keine Änderung
bei den Gebührenbefreiungstatbeständen vor.


Gut zu wissen, danke.

Mick schrieb am 15.09.2010 um 12:34:30:
Nicht nur, dass die ABHen
weiterhin gratis arbeiten, ...
Die Rufe nach Aufhebung der Gebührenbefreiung
wg. deutscher Staatsangehöriger im Haushalt sind durchaus hörbar und für mich auch nachvollziehbar.


Als Betroffener sehe ich das natürlich anders. Weder ich noch meine Frau haben einen konkreten Nutzen von der Arbeit der ABHen. Der Gesetzgeber (bzw. das von ihm vertretene deutsche Volk) könnte für unseren Fall z. B. beschließen, dass das bloße Vorhandensein einer gültigen Heiratsurkunde den Aufenthalt des ausländischen Ehepartners legal macht. Dann würden wir bei der ABH keine Kosten verursachen.

(Ein Beispiel aus einem anderen Bereich: Ein Arzt, der tagtäglich an Menschen herumschnippelt, braucht dazu kein fälschungssicheres Dokument, das er ständig bei sich trägt, sondern es reicht die Approbationsurkunde, die er daheim in der Schublade hat.)

Wenn der Gesetzgeber aber statt dessen Wert auf die Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen, auf wiederkehrende Kontrollen etc. legt, dann ist es nur fair, dass das deutsche Volk diese Kontrollen von seinen Steuergeldern finanziert und die Kosten nicht dem Einzelnen auferlegt, der nur sein Recht wahrnimmt.  Allenfalls könnte man diskutieren, wie man sich das Geld von denjenigen holt, aufgrund deren Verhalten (Missbrauch etc.) die Kontrollen überhaupt erst nötig sind.

(Hierzu wieder ein Beispiel aus einem anderen Bereich: Wenn ich an einer Radarkontrolle der Polizei vorbeifahre und das Messgerät feststellt, dass ich mit erlaubter Geschwindigkeit gefahren bin, dann muss ich ja auch keine "Kontrollgebühr", "Messgebühr" oder ähnliches zahlen. Das würde jeder zu Recht absurd finden. )

Oder nochmal mit anderen Worten: die Arbeit der ABH geschieht nicht im Interesse der Ausländer, sondern im Interesse der Allgemeinheit. Also sollte auch die Allgemeinheit die Kosten tragen, zumindest in den Fällen, in denen ein Rechtsanspruch besteht.

[Sorry für das OT, aber ich wollte den Kommentar nicht so unkommentiert stehenlassen.]
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« Zuletzt geändert: 15.09.2010 um 15:20:02 von Eduard »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 15.09.2010 um 15:17:42
 
Mick schrieb am 15.09.2010 um 12:34:30:
Zur Zeit sehen die Entwürfe zur Änderung der VO keine Änderung
bei den Gebührenbefreiungstatbeständen vor.


Wo kann man diese Entwürfe anschauen? Smiley

Zitat:
Nicht nur, dass die ABHen
weiterhin gratis arbeiten, sie dürfen dann demnächst auch die Kosten
für die Karten bei der Bundesdruckerei berappen. Anstatt Pfennigbe-
träge bisher, sind das dann ca. 20 Euronen pro Karte. Wenn Du be-
denkst, dass ungefähr max. 35 % der Titel überhaupt noch gebühren-
pflichtig sind, kommt da ein Batzen an zusätzlichen Kosten auf die
Allgemeinheit zu.


Aus dem Entwurf:

Mit Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels entstehen Kosten, die sich aus
der Ausstattung der Ausländerbehörden mit der erforderlichen zusätzlichen Hard-
und Software ergeben, soweit hier nicht auf die bereits vorhandene Ausstattung und
die technische Infrastruktur für die Ausstellung elektronischer Reiseausweise
zurückgegriffen werden kann. Diese Kosten werden im Wesentlichen durch die
Gebührenanhebungen aufgefangen, die an die Einführung des elektronischen
Aufenthaltstitels geknüpft werden.



Zitat:
Die Rufe nach Aufhebung der Gebührenbefreiung
wg. deutscher Staatsangehöriger im Haushalt sind durchaus hörbar
und für mich auch nachvollziehbar.


Ich glaube nicht, dass die Gebühren für die restlichen "35 %" durch die Einführung der allgemeinen  Gebührenpflicht  senken... Smiley
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Antwort #8 - 15.09.2010 um 16:33:37
 
Eduard schrieb am 15.09.2010 um 15:07:11:
Als Betroffener sehe ich das natürlich anders. Weder ich noch meine Frau haben einen konkreten Nutzen von der Arbeit der ABHen. 

Um es ganz klar zu sagen: Dann siehst Du nur die Hälfte. Und Deine Beispiele hinken auf allen Vieren.

Wenn Du eine Diskussion darüber möchtest, dann mach' bitte im Userforum dazu ein Thema auf.

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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #9 - 15.09.2010 um 16:45:16
 
chap schrieb am 15.09.2010 um 15:17:42:
Diese Kosten werden im Wesentlichen durch die
Gebührenanhebungen aufgefangen, die an die Einführung des elektronischen
Aufenthaltstitels geknüpft werden.



Ja, das steht da vielleicht so. Ist aber absolut illusorisch. Für unsere Kommunen ensteht mal eben ein riesiges Loch alleine durch die von Mick bereits geschilderte Erhöhung der Preise für die Aufenthaltstitel der Bundesdruckerei. Eine lausige Steigerung von etwas mehr als 2.000 %. Bei rund 10.000 erteilten AE und NE im Jahr einer größeren ABH...  Schockiert/Erstaunt Solche Dinge müssen wir aktuell unseren Kämmerern beibringen.  Augenrollen

Da kommen natürlich noch die zusätzlichen Personalkosten hinzu... Und wer sich jetzt über die Forderungen nach mehr Personal aufregt, der halte sich dann bitte bis zur tatsächlichen Einführung der eATs zurück. Ausser er ist über den tatsächlichen
Umfang bereits informiert, was wie lange bei der eAT-Beantragung dauert.

Deshalb bin auch ich für den Wegfall der Gebührenbefreiung und gleichzeitiger Gebührenerhöhung. Nur wegen "Angehöriger eines Deutschen" oder Asylberechtigter oder Kontingentflüchtling sollte dies nicht der Allgemeinheit angelastet werden (ausgehend von einem solventen Kunden). Wird aber nicht passieren... es wird dann bei den Kommunen einfach weiter woanders eingespart.... ein Kindergarten halt weniger.

Das ist halt das doofe, dass mittlerweile verschiedene staatliche Kassen existieren.
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B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 15.09.2010 um 17:36:15
 
Man kann es aber auch so sehen:

Es ist eine rein freiwillige Entscheidung eines Ausländers in D leben zu wollen. Auch bei Rechtsanspruch zur Einreise und AE liegt dies im freien Willen des Ausländers. Wenn sich der Ausländer also dazu entscheidet in D leben zu wollen, so muss er dazu eine Erlaubnis haben. Diese Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle der Exekutive erteilt und verursacht Kosten.
Diese Kosten dem Steuerzahler im Falle von Deutschverheirateten, anerkannten Asylbewerbern etc. aufzubürden ist nicht nachvollziehbar, wenn man bedenkt, dass alle anderen Ausländer die Gebühren zu zahlen haben.

B.D.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 15.09.2010 um 17:43:25
 
Grundsatzdisku über (Un-) Sinn von Gebühren bitte
hier beenden. Sobald es dazu konkretes gibt wird
sich das bald rumsprechen.
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lisaluto
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polnisch
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Antwort #12 - 15.09.2010 um 17:54:37
 
Ich habe keine Ahnung über "Gesetz" aber ich habe das Gefühl das für Angehöriger eines Deutschen sollte Standesamt zuständig sein und nicht ABH.

Schließlich kann und darf das Standesamt alle Unterlagen kontrollieren(tuts auch sehr genau),weiss über Scheidung oder Geburt,über der Heirat meisten am besten.

Ist es nicht so,das Angehörige eines Deutschen nicht schlechter behandelt sein sollte als Deutscher selbst?Oder sollte mein Mann  dafür zahlen,das seine Frau eine Ausländerin ist?    unentschlossen


Sorry,hab erst jetzt gesehen das diese Diskusion beendet sein sollte.Hoffe nur,nicht so schlimm   Traurig
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Schweiz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 15.09.2010 um 19:12:46
 
Für EU-Bürger und deren Familienangehörigen, aus der Freizügigkeitsrichtlinie:

Zitat:
Artikel 25

Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente

(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.

(2) Alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an Inländer nicht übersteigt.


Fazit: diese Bescheinigungen dürfen nicht mehr als der Perso kosten.




Seite 9 des von Chap verlinkten Dokumentes:

Zitat:
㤠78
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) ausgestellt werden. Dokumente nach Satz 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
1. Name und Vornamen,
2. Doktorgrad,
3. Lichtbild,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7. Ausstellungsort,
8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9. Ausstellungsbehörde,
10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12. Anmerkungen,
13. Unterschrift,
14. Seriennummer,
15. Staatsangehörigkeit,
16. Geschlecht,
17. Größe und Augenfarbe,
18. Zugangsnummer.
-3- Drucksache 536/


Wäre ein neuer Titel (Plasitkkarte) wegen der Punkte 10 und 11 nötig wenn der Inhaber einen neuen Pass hat?




Es wird bald weitere Änderungen des AufenthG geben.
Details bei Westphal und Stoppa: Report Ausländer- und Europarecht Nr. 22
Seite 2

Zitat:
Bedeutsame Änderungen zum AuslR in Vorbereitung
Derzeit ist das 2. RL-Umsetzungsgesetz in Vorbereitung, mit dem insb. vier EU-Rechtsakte zum AuslR umgesetzt werden sollen. Es handelt sich um die Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG), die Hochqualifizierten-RL (RL- 2009/50/EG - sog. „Blue-Card-Regelung“) die RL über Sanktionen u. Maß-nahmen gegen Arbeitgeber die Ausländer illegal beschäftigen (RL 2009/52/EG) und den Visakodex (VO 810/2009/EG).
Die Änderungen werden sich auch für die Grenzpolizei auswir-ken. Nach der Rückführungs-RL muss ausreisepflichtigen Aus-ländern grundsätzlich eine Möglichkeit zur selbst organisierten freiwilligen Ausreise, ggf. unter Setzung einer Frist, einge-räumt werden. Das gilt auch wenn sie nach unerlaubter Einreise im Grenzraum angetroffen werden. Wenn auch bereits das bisherige Recht für die Abschiebung (vgl. § 58 I AufenthG) und die Zurückschiebung (ZS - vgl. Report Nr. 17 S. 3) voraus-setzt, dass eine (unverzügliche bzw. fristgerechte und ord-nungsgemäße) freiwillige Ausreise des Betroffenen nicht gesi-chert ist, wird die freiwillige Ausreise nun ausdrücklich als Grundsatz und Regelfall angestrebt und mit bestimmten Verfah-rensvorgaben festgeschrieben. Die derzeitigen Regelungen über die Abschiebung und ZS können daher so nicht beibehal-ten werden.
Die Abschiebungshaft darf künftig grundsätzlich nur noch in speziellen Hafteinrichtungen – getrennt von Strafgefangenen - vollzogen werden. Für Abschiebungshäftlinge muss kostenlo-se Rechtsberatung und -vertretung unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gewährt werden. Das gilt entsprechend auch für die ZS-Haft.
Der Visakodex regelt abschließend den Rechtsschutz und die Begründungspflichten bei der Verweigerung von Schengen-Visa inkl. der Ausnahmevisa an der Grenze, sowie deren Erlö-schen (Annullierung, Aufhebung). Die dem bislang entgegen-stehenden Regelungen des AufenthG (insb. §§ 51, 52, 77 II, 83 I AufenthG - vgl. auch Report Nr. 21 S. 2) müssen angepasst werden. Da die Umsetzungsfrist der Rückführungs-RL am 24.12.2010 abläuft, ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Gesetz bis zu diesem Tag in Kraft treten zu lassen.
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #14 - 15.09.2010 um 21:47:45
 
Petersburger schrieb am 15.09.2010 um 16:33:37:
Wenn Du eine Diskussion darüber möchtest, dann mach' bitte im Userforum dazu ein Thema auf.


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