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Neue Ehebestandszeit bei Türken nur bedingt anwendbar (Gelesen: 23.351 mal)
grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #30 - 10.08.2011 um 23:22:15
 
mikel schrieb am 10.08.2011 um 17:34:26:
Sagen wir mal so .Der Türke oder die Türkin hat in den 2 Jahren Ehe nicht gearbeitet.
Wie würde es nach der neuen Gesetzesregelung für Türken aussehen??


Es gibt hier verschiedene Auffassungen, der Bundesregierung, des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages usw. Es wird also IMHO kein einheitliches Verwaltungshandeln geben, außer die Auffassung der Bundesregierung wird/wurde in eine internen Verwaltungsrichtlinen umgesetzt. Damit ist deine Frage nicht beantwortbar oder die Antwort Spekulation.

Letztendlich denke ich wird es hier in den nächsten Monaten/Jahren zu entsprechenden Gerichtsentscheidungen kommen. Die Unsicherheit bleibt bestehen, bis es vielleicht in einigen Jahren ein höchstrichterliches Urteil gibt.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #31 - 10.08.2011 um 23:30:53
 
Ich finde das war ein gutes Fazit. Will nicht unbedingt
closen, aber ich denke reine "Meinungen" bringen uns
hier kaum weiter  Cool
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TimTom77
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #32 - 11.08.2011 um 17:54:40
 
Wie gesagt, es spricht vieles dafür, dass die Frage der Erwerbstätigkeit egal ist. Wenn man aber der Bundesregierung folgen möchte, müsste die betroffene Person nach zwei Jahren Ehe (geringfügig) erwerbstätig sein, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten.
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mikel
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #33 - 30.08.2011 um 13:34:17
 
Hallo Tim tom 77,

ich habe deine Antwort nicht so richtig verstanden.

Sagen wir mal ein Türke hat sich nach 2 Jahren Ehe geschieden und er arbeitet seit sagen wir mal 1 Monat.

Hat er dann noch recht auf ein eigenständiges Aufendhaltsrecht?
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TimTom77
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #34 - 31.08.2011 um 09:37:28
 
Es tut mir leid, aber diese spezielle Frage kann nicht ich beantworten, sondern werden letztlich nur die Gerichte beantworten können.
Es bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die Anwendung des Verschlechterungsverbots nach Art. 13 ARB 1/80 von einer (geringfügigen) Beschäftigung abhängig ist oder nicht (ich würde aufgrund der Rechtsprechung des EuGH sagen: nein, jedenfalls müsste der glaubhafte Wille, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, genügen; die deutsche Rechtsprechung sieht dies z.T. aber - noch - anders).
Unstrittig ist aber, dass das Verschlechterungsverbot gilt, wenn eine (geringfügige) Beschäftigung vorliegt, d.h. dass jedenfalls in dem Moment, in dem ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2jähriger Ehe geltend gemacht wird, die betroffene Person beschäftigt sein müsste.
Anwaltlicher Rat ist in solch kniffligen Situationen angezeigt und unersetzlich!
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