Es tut mir leid, aber diese spezielle Frage kann nicht ich beantworten, sondern werden letztlich nur die Gerichte beantworten können.
Es bestehen unterschiedliche Auffassungen dazu, ob die Anwendung des Verschlechterungsverbots nach Art. 13
ARB 1/80 von einer (geringfügigen) Beschäftigung abhängig ist oder nicht (ich würde aufgrund der Rechtsprechung des EuGH sagen: nein, jedenfalls müsste der glaubhafte Wille, eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, genügen; die deutsche Rechtsprechung sieht dies z.T. aber - noch - anders).
Unstrittig ist aber, dass das Verschlechterungsverbot gilt, wenn eine (geringfügige) Beschäftigung vorliegt, d.h. dass jedenfalls in dem Moment, in dem ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach 2jähriger Ehe geltend gemacht wird, die betroffene Person beschäftigt sein müsste.
Anwaltlicher Rat ist in solch kniffligen Situationen angezeigt und unersetzlich!