Für EU-Bürger und deren Familienangehörigen, aus der Freizügigkeitsrichtlinie:
Zitat:Artikel 25
Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Aufenthaltsdokumente
(1) Die Ausübung eines Rechts oder die Erledigung von Verwaltungsformalitäten dürfen unter keinen Umständen vom Besitz einer Anmeldebescheinigung nach Artikel 8, eines Dokuments zur Bescheinigung des Daueraufenthalts, einer Bescheinigung über die Beantragung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige, einer Aufenthaltskarte oder einer Daueraufenthaltskarte abhängig gemacht werden, wenn das Recht durch ein anderes Beweismittel nachgewiesen werden kann.
(2) Alle in Absatz 1 genannten Dokumente werden unentgeltlich oder gegen Entrichtung eines Betrags ausgestellt, der die Gebühr für die Ausstellung entsprechender Dokumente an Inländer nicht übersteigt.
Fazit: diese Bescheinigungen dürfen nicht mehr als der Perso kosten.
Seite 9 des von Chap verlinkten Dokumentes:
Zitat:„§ 78
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Gleiches gilt für Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) ausgestellt werden. Dokumente nach Satz 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:
1. Name und Vornamen,
2. Doktorgrad,
3. Lichtbild,
4. Geburtsdatum und Geburtsort,
5. Anschrift,
6. Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7. Ausstellungsort,
8. Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9. Ausstellungsbehörde,
10. Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11. Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12. Anmerkungen,
13. Unterschrift,
14. Seriennummer,
15. Staatsangehörigkeit,
16. Geschlecht,
17. Größe und Augenfarbe,
18. Zugangsnummer.
-3- Drucksache 536/
Wäre ein neuer Titel (Plasitkkarte) wegen der Punkte 10 und 11 nötig wenn der Inhaber einen neuen Pass hat?
Es wird bald weitere Änderungen des
AufenthG geben.
Details bei Westphal und Stoppa:
Report Ausländer- und Europarecht Nr. 22Seite 2
Zitat:Bedeutsame Änderungen zum AuslR in Vorbereitung
Derzeit ist das 2. RL-Umsetzungsgesetz in Vorbereitung, mit dem insb. vier EU-Rechtsakte zum AuslR umgesetzt werden sollen. Es handelt sich um die Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG), die Hochqualifizierten-RL (RL- 2009/50/EG - sog. „Blue-Card-Regelung“) die RL über Sanktionen u. Maß-nahmen gegen Arbeitgeber die Ausländer illegal beschäftigen (RL 2009/52/EG) und den
Visakodex (VO 810/2009/EG).
Die Änderungen werden sich auch für die Grenzpolizei auswir-ken. Nach der Rückführungs-RL muss ausreisepflichtigen Aus-ländern grundsätzlich eine Möglichkeit zur selbst organisierten freiwilligen Ausreise, ggf. unter Setzung einer Frist, einge-räumt werden. Das gilt auch wenn sie nach unerlaubter Einreise im Grenzraum angetroffen werden. Wenn auch bereits das bisherige Recht für die Abschiebung (vgl. § 58 I AufenthG) und die Zurückschiebung (ZS - vgl. Report Nr. 17 S. 3) voraus-setzt, dass eine (unverzügliche bzw. fristgerechte und ord-nungsgemäße) freiwillige Ausreise des Betroffenen nicht gesi-chert ist, wird die freiwillige Ausreise nun ausdrücklich als Grundsatz und Regelfall angestrebt und mit bestimmten Verfah-rensvorgaben festgeschrieben. Die derzeitigen Regelungen über die Abschiebung und ZS können daher so nicht beibehal-ten werden.
Die Abschiebungshaft darf künftig grundsätzlich nur noch in speziellen Hafteinrichtungen – getrennt von Strafgefangenen - vollzogen werden. Für Abschiebungshäftlinge muss kostenlo-se Rechtsberatung und -vertretung unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gewährt werden. Das gilt entsprechend auch für die ZS-Haft.
Der
Visakodex regelt abschließend den Rechtsschutz und die Begründungspflichten bei der Verweigerung von Schengen-Visa inkl. der Ausnahmevisa an der Grenze, sowie deren Erlö-schen (Annullierung, Aufhebung). Die dem bislang entgegen-stehenden Regelungen des
AufenthG (insb. §§ 51, 52, 77 II, 83 I
AufenthG - vgl. auch Report Nr. 21 S. 2) müssen angepasst werden. Da die Umsetzungsfrist der Rückführungs-RL am 24.12.2010 abläuft, ist der Gesetzgeber verpflichtet, das Gesetz bis zu diesem Tag in Kraft treten zu lassen.