Guilin schrieb am 03.04.2010 um 17:57:34:Es sieht nur so aus: die oben erwähnte Kasse sagt, sie ist nicht versicherungspflichtig weil nicht Deutsche
Das ist völliger Unsinn. §5 Abs. 11 SGB V regelt ja gerade die "Versicherungspflicht für Nichtversicherte" für Nicht-EU-Ausländer. Und wenn Deine Frau aus anderen Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig wird, ist das sowieso unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
1. Ruf nochmal an (oder vielleicht besser, geh persönlich hin) und frage konkret nach
§5 Abs. 1 Nr. 13 SGB.2. Wenn alles nicht hilft, verlange einen schriftlichen Bescheid und lege gegen diesen Bescheid Widerspruch bzw. Klage ein. Klage kann auch eingereicht werden, wenn ein Bescheid zu Unrecht verweigert wird. Eine Klage vor dem Sozialgericht ist übrigens (noch) kostenlos ...
Das alles natürlich nur, wenn Deine Frau alle Bedingungen erfüllt (z. B. muss ihre
AE für mehr als 1 Jahr erteilt worden sein). Ist das nicht der Fall, dann bleibt (bis zum Beginn einer Erwerbstätigkeit) tatsächlich nur die PKV.
Mehr Informationen zu dem Thema findest Du hier:
http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf"2.3.4 Abgrenzung zur Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen
Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenversicherung über
den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne
Absicherung im Krankheitsfall angesehen. Sie fallen unter die Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (*). Beihil-
feberechtigte Personen, die dagegen über eine entsprechende anteilige beihilfekonforme
Krankheitskostenversicherung verfügen, haben einen anderweitigen Anspruch auf Absiche-
rung im Krankheitsfall und erfüllen daher die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
nicht.
2.4 Sonderregelung für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland nehmen (§ 5 Abs. 11 SGB V)
Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V erstreckt sich auch auf
Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozial-
gesetzbuchs haben. Hierbei ist zwischen Ausländern, die Angehörige eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union (EU), Angehörige eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Staatsangehörige der
Schweiz sind, und solchen, die nicht hierunter fallen, zu unterscheiden.
...
"
(*) Das ist m. E. etwas missverständlich formuliert, denn die Versicherungspflicht nach Nr. 13 steht auch Personen offen, die vorher weder privat noch gesetzlich versichert waren (soweit sie nicht aufgrund ihrer Tätigkeit, z. B. als Selbständige, dem System der PKV zuzurechnen sind).