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Krankenversicherung für ausländische Ehefrau (Gelesen: 9.380 mal)
Guilin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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31.03.2010 um 19:38:36
 
Hallo Leute,
erstmal vielen Dank für dieses interessante Forum! Cool
Jetzt meine Frage:
Meine Frau ist Chinesin. Da ich der Meinung war, jeder in Deutschland Lebende muss eine Krankenversicherung haben, wollte ich für meine Frau ((noch) nicht erwerbstätig) eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Krankenkasse beantragen. Ich selbst bin als Beamter privat versichert und kann sie somit nicht in eine Familienversicherung aufnehmen. Sie ebenfalls privat zu versichern ist mir ehrlich gesagt mit ca. 240 Euro trotz Beihilfe zu teuer! Traurig
Die auserwählte Krankenkasse (BKK ALP plus) teilte mir jetzt telefonisch mit:
Krankenversicherungspflicht besteht nur für deutsche Staatsangehörige. "Sonst käme ja jeder hierher, der irgend eine deutsche Tante oder so hat, um sich hier zu versichern." Ärgerlich
1. Ist diese Aussage zur Versicherungspflicht richtig?
2. Welche Möglichkeiten haben wir ausser der privaten KV?
Vielen Dank, bin gespannt auf die Antworten!

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matteo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.04.2010 um 01:56:53
 
Hallo Guilin,

Frage 1 kann ich dir nicht beantworten, zu Frage 2:

Schaue doch mal bei den GKV's (Gesetzliche Krankenversicherungen) unter "Freiwillige Versicherung" bzw. "Freiwillige Krankenversicherung". Die monatlichen Kosten hängen von den Einnahmen ab.

Bei der DAK bspw., lese ich auf deren Webseite:
"Beiträge für sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige, etc.) ohne Krankengeldanspruch" = 129,79€

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jetflyer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #2 - 01.04.2010 um 10:42:28
 
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__5.html

siehe nur 13

Streitpunkt kann sein: Gab es eine private Vorversicherung für die Einreise nach D: zB eine private incoming Versicherung? Dann weigern sich manche gesetzlichen Kassen..

Leider besagt die Versicherungspflicht nichst über die Höhe des Beitrages. Die GKV muß dann nicht immer wirklich billiger sein als eine private Versicherung..

Nebenbei : privat 240€ für eine Beihilfeergänzungsversichrung ohne Lohnfortzahlung erscheint mir extrem hoch. Da würde ich mal mich woanders umschauen...
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weber_max
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 01.04.2010 um 10:56:40
 
matteo schrieb am 01.04.2010 um 01:56:53:
Bei der DAK bspw., lese ich auf deren Webseite:
"Beiträge für sonstige Mitglieder (z.B. Beamte, Nichterwerbstätige, etc.) ohne Krankengeldanspruch" = 129,79€

Schön wär's - wenn Du bei der DAK nur eine Zeile weiter liest, siehst Du aber, dass der Beitrag bei beitragspflichtigen Einnahmen von höchstens 3750,00 EUR (=Beitragsbemessungsgrenze) 544,25€ beträgt. Grundsätzlich liegt der Beitragssatz bei 14,3% des beitragspflichtigen Einkommens.

Hat der/die Versicherte selbst kein Einkommen, wird das Bruttoeinkommen des Ehepartners zur Hälfte und bis zur hälftigen Beitragsbemessungsgrenze zugrundegelegt. D.h.: Wenn man als Beamter nicht sehr wenig verdient, ist die freiwillige Versicherung entweder genauso teurer oder sogar teurer als die private (zum Beihilfesatz) - bei den entsprechenden Leistungsunterschieden.

Guilin schrieb am 31.03.2010 um 19:38:36:
ist mir ehrlich gesagt mit ca. 240 Euro trotz Beihilfe zu teuer!

Eine Voll-Krankenversicherung in Deutschland für deutlich weniger als 240€ - wie sollte das auch gehen? Mal angenommen, Deine Frau ist wie in den meisten Bundesländern zu 70% beihilfeberechtigt, gibt es aber durchaus PKVs, die (für die verbleibenden 30%) ein ganzes Stück darunter liegen.
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Guilin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 03.04.2010 um 10:42:30
 
Hallo,
vielen Dank für die Antworten!
Wenn ich das:
jetflyer schrieb am 01.04.2010 um 10:42:28:

richtig verstehe, ist meine Frau nach Punkt 13 b und Satz 11 versicherungspflichtig?  hä?
Ich sollte sie bis zur Erwerbstätigkeit privat versichern, dann bei einer Krankenkasse anmelden?
Verwirrte Grüsse!
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Muleta
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Antwort #5 - 03.04.2010 um 10:53:03
 
Guilin schrieb am 03.04.2010 um 10:42:30:
richtig verstehe, ist meine Frau nach Punkt 13 b und Satz 11 versicherungspflichtig?  hä?


das sehe ich auch so.

Zitat:
ich sollte sie bis zur Erwerbstätigkeit privat versichern, dann bei einer Krankenkasse anmelden?


wieso willst Du erst bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der GKV warten?

Muleta
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.04.2010 um 13:28:21
 
Guilin schrieb am 03.04.2010 um 10:42:30:
Ich sollte sie bis zur Erwerbstätigkeit privat versichern, dann bei einer Krankenkasse anmelden?


Das ist ein Missverständnis. Die Versicherungspflicht nach "Nr. 13" ist unabhängig von irgendeiner Erwerbstätigkeit. Es kommt nur darauf an, ob Deine Frau die im Gesetz festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

"Versicherungspflicht" heißt übrigens auch, dass es auf die Anmeldung bei der Krankenkasse nicht ankommt! Macht ihr gar nichts und erfährt die Krankenkasse später davon, dass in einem bestimmten Zeitraum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht vorlagen, kann sie die nicht gezahlten Beiträge für diesen Zeitraum nachfordern.

Der Abschluss einer PKV für Deine Frau hat aber zur Folge, dass die Bedingung "keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" nicht mehr erfüllt ist und somit Deine Frau nicht mehr versicherungspflichtig nach "Nr. 13" ist.
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Guilin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 03.04.2010 um 17:57:34
 
um eventuelle Missverständnisse auszuräumen:

Ich will ja meine Frau krankenversichern!
Es sieht nur so aus: die oben erwähnte Kasse sagt, sie ist nicht versicherungspflichtig weil nicht Deutsche  und die privaten sind zu teuer. Ausserdem entfällt die Beihilfe ab Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit, dann müsste sie sowieso zu einer GKV wechseln.
Muleta schrieb am 03.04.2010 um 10:53:03:
wieso willst Du erst bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der GKV warten?

Will ich ja gar nicht, aber anscheinend will die GKV keine Mitglieder mit (nur) Mindestbeitrag!
Ich habe mehrere private und gesetzliche kontaktiert; einer schiebt die Zuständigkeit auf den anderen.
Im Moment weiss ich nicht weiter; muss ich jede GKV abklappern, bis sich einer erbarmt? weinend
Oder jede PKV abklappern, bis ich eine finde, die erschwinglich ist?
Die verschiedenen Preisvergleich- Suchmaschinen helfen hier nicht, weil ein solcher Fall in den Eingabemasken nicht vorgesehen ist! unentschlossen
Ich hoffe weiter auf hilfreiche Kommentare, danke!

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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #8 - 03.04.2010 um 18:20:57
 
Guilin schrieb am 03.04.2010 um 17:57:34:
Es sieht nur so aus: die oben erwähnte Kasse sagt, sie ist nicht versicherungspflichtig weil nicht Deutsche


Das ist völliger Unsinn.  §5 Abs. 11 SGB V regelt ja gerade die "Versicherungspflicht für Nichtversicherte" für Nicht-EU-Ausländer. Und wenn Deine Frau aus anderen Gründen, z. B. wegen einer Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig wird, ist das sowieso unabhängig von der Staatsangehörigkeit.


1. Ruf nochmal an (oder vielleicht besser, geh persönlich hin) und frage konkret nach §5 Abs. 1 Nr. 13 SGB.

2. Wenn alles nicht hilft, verlange einen schriftlichen Bescheid und lege gegen diesen Bescheid Widerspruch bzw. Klage ein. Klage kann auch eingereicht werden, wenn ein Bescheid zu Unrecht verweigert wird. Eine Klage vor dem Sozialgericht ist übrigens (noch) kostenlos ...

Das alles natürlich nur, wenn Deine Frau alle Bedingungen erfüllt (z. B. muss ihre AE für mehr als 1 Jahr erteilt worden sein). Ist das nicht der Fall, dann bleibt (bis zum Beginn einer Erwerbstätigkeit) tatsächlich nur die PKV.

Mehr Informationen zu dem Thema findest Du hier:

http://www.aok-business.de/rundschreiben/pdf/rds_20070320-5Abs1Nr13SGBV.pdf

"2.3.4 Abgrenzung zur Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen 

Beihilfeberechtigte Personen, die über keine ergänzende Krankheitskostenversicherung über
den von der Beihilfe nicht übernommenen Kostenteil verfügen, werden als Personen ohne
Absicherung im Krankheitsfall angesehen. Sie fallen unter die Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V, sofern sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren (*). Beihil-
feberechtigte Personen, die dagegen über eine entsprechende anteilige beihilfekonforme
Krankheitskostenversicherung verfügen, haben einen anderweitigen Anspruch auf Absiche-
rung im Krankheitsfall und erfüllen daher die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
nicht.

2.4 Sonderregelung für Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland nehmen (§ 5 Abs. 11 SGB V)

Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V erstreckt sich auch auf
Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozial-
gesetzbuchs haben. Hierbei ist zwischen Ausländern, die Angehörige eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union (EU), Angehörige eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sowie Staatsangehörige der
Schweiz sind, und solchen, die nicht hierunter fallen, zu unterscheiden.

...
"


(*) Das ist m. E. etwas missverständlich formuliert, denn die Versicherungspflicht nach Nr. 13 steht auch Personen offen, die vorher weder privat noch gesetzlich versichert waren (soweit sie nicht aufgrund ihrer Tätigkeit, z. B. als Selbständige, dem System der PKV zuzurechnen sind).

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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #9 - 03.04.2010 um 18:22:12
 
Guilin schrieb am 03.04.2010 um 17:57:34:
Ich will ja meine Frau krankenversichern!
Es sieht nur so aus: die oben erwähnte Kasse sagt, sie ist nicht versicherungspflichtig weil nicht Deutsche  ...


und wenn die Krankenkasse Deiner Wahl sagen würde, der Mond sei eckig? Dann wäre er das? Oder wie?

- Deine Frau ist versicherungspflichtig
- es herrscht freie Krankenkassenwahl
- die Kasse Deiner Wahl *muss* Deine Frau versichern (ob der Kasse das nun gefällt oder nicht)

Es gilt (wie eigentlich immer hier):

- Antrag stellen (nicht mit unverbindlichen "geht-nicht"-Auskünften abspeisen lassen)
- Ergebnis abwarten
- ggf. Rechtsmittel einlegen

Muleta
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Antwort #10 - 15.03.2011 um 19:53:44
 
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