Zkai schrieb am 03.12.2009 um 11:23:22:Mußt du aber leider selber mal in den Anwendungshinweisen suchen.
Das habe ich nun rauf und runter gemacht und nichts finden können. -
Zu Gebühren ist im
AufenthG, wenn ich nichts übersehen habe, nur unter § 69 etwas gesagt - ich habe aber auch noch weiter geschaut, auch in den
VwV zum
AufenthG - NIX!
Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?
Ich komme aber auch noch mal auf § 53
AufenthV zurück (Zu der
AufenthV gibt es doch wohl keine Verwaltungsvorschrift, oder? - Ich habe jedenfalls noch nie davon gehört, geschweige denn eine gesehen ...
)
Offenbar wird von einigen
ABH die Auffassung vertreten, die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 53
AufenthV sei erschöpfend. - Dies will mir allerdings nicht einleuchten, denn dann machten § 53 (1) letzter Halbsatz:
Zitat:... sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.
und vor allem § 53 (2)
AufenthV:
(
Zitat:2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.
eigentlich überhaupt keinen Sinn. - Man hätte ja dann zu den expressis verbis in Absatz 1 Nr. 1 - 9 nichts weiter schreiben brauchen, wenn gemeint gewesen wäre, dass eben ausschließlich die dort genannten Tatbestände zu einer Gebührenbefreiung führen können.
Ist es nicht viel eher so, dass mit den Aussagen in § 53 (1) letzter Halbsatz und (2)
AufenthV eine "Entsprechung" zu § 3 PassGebV gewollt ist?
Bitte - helfe mir wer kann!
=schweitzer=