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Kosten für Passverlängerung bei Sozialhilfeempfängerin (Gelesen: 5.898 mal)
Udsch
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Kosten für Passverlängerung bei Sozialhilfeempfängerin
04.05.2009 um 11:40:24
 
Liebe Teilnehmer des Forums,

ich unterstütze eine Türkin in behördlichen Angelegenheiten. Der türkische Pass muss nun verlängert werden. Nach meinem Wissen sind etwa 90 EUR fällig für die Verlängerung um weitere 5 Jahre.

Problem ist, dass die Betreffende in einer stationären Einrichtung lebt, welche durch das Sozialamt finanziert wird. Es stehen ihr also monatlich nur 97,44 an Taschengeld zur Verfügung. Gibt es da Möglichkeiten, dass die Kosten für die Verlängerung durch das Sozialamt übernommen werden? Oder gibt es andere Hilfemöglichkeiten?

Ich habe mich jetzt nicht direkt an das Sozialamt gewendet, weil die sowieso erstmal alles Außergewöhnliche ablehnen. Deswegen wäre ich für eine Reaktion dankbar, die ggf. auch eine Rechtsgrundlage benennen kann.

Vielen Dank für die Unterstützung!!!

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 04.05.2009 um 11:59:07
 
Ich würde den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Passbeschaffung auf jeden Fall stellen und darauf hinweisen, dass es im Rahmen der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht und der Passpflicht als solcher unumgänglich ist, einen neuen Pass zu beantragen. - Für den Fall der Ablehnung würde ich einen schriftlichen, begründeten, rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen.

Leider sind sowohl im Bereich des SGB II als auch des SGB XII nur noch wenige Leistungen im Katalog der anzuerkennenden "einmaligen Bedarfe" verblieben. - Eine Sache wie die Kosten in Zusammenhang mit Passbeschaffung ist nicht darunter, ich weiß aber, dass durch die hiesige Sozialbehörde einzelfallbezogen schon Unterstützungen gewährt worden sind. -  Ich würde den Antrag aber, wie gesagt, stellen, zumal für Personen in stationären Einrichtungen z.T. etwas spezifische Regelungen gelten, die ich aber nicht alle "parat" habe.

Möglich wäre (leider) aber wohl auch, dass die Leistung nur in Form einer Art "zinslosen Darlehens" übernommen würde und dann in Raten zurückgezahlt werden muss.

=schweitzer=
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Tippi
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Antwort #2 - 04.05.2009 um 12:01:53
 
Auch wenn sie nur den Barbetrag gem. § 35 SGB XII erhält
ist ein einmaliger Bedarf wegen Passgebühren vom Gesetz
her nicht drin.

Die Passgebühren sind entweder vom Schonvermögen zu
tragen oder aber aus dem Barbetrag anzusparen.

Stelle aber trotzdem einen Antrag auf Übernahme der Pass-
gebühren bei eurem Sozialamt.

Versuch macht kluch.
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Ich bin nicht kompliziert, sondern eine Herausforderung...
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Udsch
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Antwort #3 - 04.05.2009 um 13:49:38
 
...oh, prima, danke für die schnelle Reaktion, euch Beiden! Auch, wenn's insgesamt eher wenig Hoffnung gibt, dass eine Unterstützung erfolgen wird. Problem ist, dass die Passverlängerung sehr kurzfristig erfolgen muss. Insofern muss sowieso die Gebühr erst einmal durch eine Mitarbeiterin des Heimes ausgelegt werden (die hat sich tatsächlich dazu bereit erklärt). Das Sozialamt würde ja, wenn überhaupt, auch nur offene Forderungen übernehmen und nicht nachträglich an die Mitarbeiterin.

Na ja, ich werd dann einfach trotzdem, unter Anbringung eurer Hinweise, einen Antrag stellen.

Nochmal vielen Dank!!!

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Udsch
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Antwort #4 - 04.05.2009 um 14:19:59
 
...Hmm, ich komme jetzt doch nochmal ins Grübeln.

Nach meinem Verständnis hat das Sozialamt diejenigen Kosten zu erstatten, die notwendig sind, aber nicht bereits durch den Regelsatz abgegolten wurden. Zum Beispiel fällt hierunter die einmalige Beihilfe für die Erstausstattung einer Wohnung. Sofern man Leistungen beantragt, die eigentlich schon mit dem Regelsatz abgegolten sind (z.B Kosten für Reparaturen von Elektrogeräten), so zahlt das Sozialamt darlehensweise. Eine Leistung aber, die nicht im Regelsatz enthalten ist, die man aber zwingend tätigen muss, wie zum Beispiel Kosten für die Passverlängerung, müsste doch dann aber übernommen werden?

Rechtsprechungen habe ich hierzu nicht finden können. Aber eine andere interessante Sache, auch für dieses Forum könnte diese Rechtsprechung sein, welche besagt, dass das Sozialamt für die Kosten der Neuanschaffung eines Passes aufkommen muss:

http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_170...

Ich werd dann im Antrag begründen, dass Kosten für die Passverlängerung nicht mit dem Regelsatz abgedeckt sind. Mal sehen, was mir noch einfällt (Spontaneität will wohlüberlegt sein!)

Viele Grüße!
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Antwort #5 - 04.05.2009 um 14:36:19
 
Mir ist aus einem Forum für ALG II bekannt, dass von der ARGE - nach Beschwerden - die Kosten übernommen werden mussten. Auf alle Fälle Antrag stellen!
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Udsch
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Antwort #6 - 04.05.2009 um 14:38:54
 
... Antrag is schon raus ;o)
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tapir
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Antwort #7 - 04.05.2009 um 18:22:11
 
Udsch schrieb am 04.05.2009 um 14:19:59:
Ich werd dann im Antrag begründen, dass Kosten für die Passverlängerung nicht mit dem Regelsatz abgedeckt sind. Mal sehen, was mir noch einfällt (Spontaneität will wohlüberlegt sein!)

Und so ist es auch. Denn bei deutschen SGB II-Empfängern findet nach § 3 der Gebührenverordnung zum Passgesetz eine Gebührenbefreiung statt, so dass etwaige Passgebühren nicht in den Regelbedarfen enthalten sind. Außer dem SG Lüneburg in der schon zitierten Entscheidung wird dies auch so gesehen von den Sozialgerichten Berlin, Duisburg und Halle, den Landessozialgerichten Berlin-Brandenburg, NRW, Niedersachsen-Bremen und dem OVG Bremen (dortige Zuständigkeit folgte aus Bezug von Analogleistungen). Für die Fundstellen klick hier, Seite 274 - Achtung, sehr große Datei! Die Kosten sind daher zu übernehmen. Viel Erfolg!
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 05.05.2009 um 21:24:33
 
Zuständig für die Passkosten ist auch bei ALG II-Empfängern nicht die ARGE sondern das Sozialamt, § 73 SGB XII.

Siehe zur Begründung auch die von Tapir genannten Urteile zu Passkosten nach § 73 SGB XII.

gc
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Udsch
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Antwort #9 - 15.05.2009 um 13:34:27
 
Hallo, kurze Rückmeldung,

der LWL (das Sozialamt) hat ohne zu Murren bewilligt...  Cool
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