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Gebührenbefreiuung für Flüchtlingspässe? (Gelesen: 3.427 mal)
schweitzer
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03.12.2009 um 08:39:46
 
Das Thema "Übernahme von Passbeschaffungskosten für Ausländer die auf Sozialleistungen angewiesen sind" hatten wir zwar
hier
schon einmal recht ausführlich diskutiert. - Dabei ging es allerdings um Passbeschaffungskosten im Zusammenhang mit Pässen aus dem Herkunftsland.

Wie verhält es sich aber bei anerkannten Flüchtlingen, bei denen die Neuausstellung eines Flüchtlingspasses (Reiseausweis für Flüchtlinge) ansteht bzw. von der ABH gefordert wird?

Ist hier eine Gebührenbefreiungs- bzw. -ermäßigungsmöglichkeit gemäß § 53 (2) AufenthV möglich? "Meine" ABH hat das gerade für eine sechsköpfige Familie aus dem Irak (Christen mit einer AE nach § 25 (2) AufenthG ) ohne Begründung abgelehnt.

War die Ablehnung korrekt?

Wenn nicht diese Vorschrift, ist dann eine andere aus dem Bereich der AufenthV oder einer anderen ausländerrechtlichen Vorschrift hinsichtlich der Gebührenbefreiung bzw. -etrmäßigung bei der Neuausstellung von Flüchtlingspässen einschlägig?

(P.S. - wegen dem Bezug meiner Frage zu ausländerrechtlichen Vorschriften habe ich mein Post im Übrigen hier und nicht, wie den verlinkten thread, unter "sonstige deutsche Rechtsgebiete" gepostet)

Wenn nicht, dann bliebe wohl auch hier nur der Weg über § 73 SGB XII - bevor ich das angehe, würde ich aber gern sicher sein, ob nicht eine ausländerrechtliche Vorschrift hier als vorrangig anzusehen wäre.

Ich wäre für möglichst kurzfristige Antworten sehr dankbar.


=schweitzer=
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Antwort #1 - 03.12.2009 um 11:23:22
 
Reiseausweise für Flüchtlinge waren bislang gebührenpflichtig, auch bei Sozialhilfebezug.

Anscheinend war die Gebührenbefreiung nicht mit aufgenommen worden.

Das hat sich aber mit Eintritt der neuen Anwendungshinweise geändert und man kann jetzt von den Gebühren absehen. Betrifft aber nur die Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Ausländer sind weiterhin immer gebürhenpflichtig.

Mußt du aber leider selber mal in den Anwendungshinweisen suchen.
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schweitzer
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Antwort #2 - 03.12.2009 um 13:26:44
 
Zkai schrieb am 03.12.2009 um 11:23:22:
Mußt du aber leider selber mal in den Anwendungshinweisen suchen. 


Das habe ich nun rauf und runter gemacht und nichts finden können. -

Zu Gebühren ist im AufenthG, wenn ich nichts übersehen habe, nur unter § 69 etwas gesagt - ich habe aber auch noch weiter geschaut, auch in den VwV zum AufenthG - NIX!

Kann mir da jemand auf die Sprünge helfen?

Ich komme aber auch noch mal auf § 53 AufenthV zurück (Zu der AufenthV gibt es doch wohl keine Verwaltungsvorschrift, oder? - Ich habe jedenfalls noch nie davon gehört, geschweige denn eine gesehen ...  hä?)

Offenbar wird von einigen ABH die Auffassung vertreten, die Aufzählung der Befreiungstatbestände in § 53 AufenthV sei erschöpfend. - Dies will mir allerdings nicht einleuchten, denn dann machten § 53 (1) letzter Halbsatz:

Zitat:
... sonstige Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden.


und vor allem § 53 (2) AufenthV:

( Zitat:
2) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.


eigentlich überhaupt keinen Sinn. - Man hätte ja dann zu den expressis verbis in Absatz 1 Nr. 1 - 9 nichts weiter schreiben brauchen, wenn gemeint gewesen wäre, dass eben ausschließlich die dort genannten Tatbestände zu einer Gebührenbefreiung führen können.

Ist es nicht viel eher so, dass mit  den Aussagen in § 53 (1) letzter Halbsatz und (2) AufenthV eine "Entsprechung" zu § 3 PassGebV gewollt ist?

Bitte - helfe mir wer kann!


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Antwort #3 - 03.12.2009 um 13:30:36
 
Hab dochnochmal geschaut.

Das ist aus den Anwendungshinweisen zum AufenthG

3.3.4.6 Für die zu erhebenden Gebühren sieht die
Genfer Flüchtlingskonvention in § 3 des Anhangs
vor: „Die für die Ausstellung des Ausweises
erhobenen Gebühren dürfen den niedrigsten
Ansatz, der für heimatliche Pässe gilt,
nicht übersteigen“. Die Gebühren von 59 Euro
entsprechen den Gebühren für deutsche Nationalpässe.
Für Befreiungen von den Passgebühren
bei Flüchtlingen im Sozialleistungsbezug
sind § 52 Absatz 7 und § 53 AufenthV grundsätzlich
anwendbar.
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Antwort #4 - 03.12.2009 um 13:45:09
 
Zkai schrieb am 03.12.2009 um 13:30:36:
Hab dochnochmal geschaut.


1000 Dank, Zkai   Daumen hoch - das haben die aber wirklich außerordentlich gut versteckt in der VwV ...

Nun bin ich aber mal vermessen (und lass immer noch nicht locker):

Ist meine Interpretation von § 53 AufenthV denn nun (mal unabhängig von dem hier soeben aus der VwV Zitierten) korrekt? - Ist die Aufzählung unter Nr. 1 - 9 als abschließend zu betrachten oder nicht?

Und wenn nicht, würden dann nicht auch sozialleistungsabhängige Personen, bei denen eine Neuausstellung eines Reiseauweises für Ausländer anstünde, für eine Gebührenbefreiung respektive -ermäßigung in Frage kommen müssen?

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Antwort #5 - 03.12.2009 um 14:02:03
 
Das sagen die Anwendungshinweise zu den Reiseausweisen für Ausländer:

3.3.1.11 Die Gebühren für die Ausstellung von Passersatzpapieren
richten sich nach den §§ 48 ff.
AufenthV. Da die Rechtsgrundlage zur Erhebung
von Gebühren für Amtshandlungen
nach dem Aufenthaltsgesetz (§ 69) nicht für
abweichungsfest bestimmt worden ist (vgl.
§ 105a), steht es den Ländern frei, unter Wahrung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen
und gebührenrechtlichen Grundsätze für Reiseausweise
für Ausländer abweichende Regelungen
zu treffen.


Da dahingehend noch nix geregelt ist handhaben wir das bei uns einfach so, dass auch weiterhin Gebühren für den Reiseausweis für Ausländer genommen werden und bei Soziahilfebezug für den Flüchtlingsausweis halt nicht.
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