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Ordnungsverfügung! (Gelesen: 8.298 mal)
Themen Beschreibung: Integrationsbehörde
steini007
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i4a rocks!


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Antwort #15 - 11.11.2009 um 16:42:29
 
Eduard schrieb am 11.11.2009 um 16:13:50:
Eine Garantie gibt es natürlich nicht, aber das Recht des Kindes auf die Mutter (und der Mutter auf ihr Kind) wird von der deutschen Rechtsprechung doch sehr hochgehalten.

Was für das Kind gut ist und die politische Ausrichtung andererseits sind zwei - teilweise - differrierende Ansichten.

Das Recht des Kindes auf die Mutter wird ihm ja nicht genommen, nur weil die Mutter ein paar Stunden nicht da ist.

Auch ist es in asiatischen Kulturkreisen nicht unüblich, dass die junge Mutter in die Arbeit geht, während die Großeltern auf das Kind aufpassen.

Und in unserer Kultur wird verstärkt darauf gebaut, dass für Säuglinge Krippenplätze geschaffen werden.
Auch die Einführung des verlängerten Elterngeldes zeigen, dass es sehr wohl gewünscht ist, dass sich der Kindsvater um den Sprössling kümmert.

In meinem Beispiel wollte ich einfach verdeutlichen, dass die Hürde einer langfristigen Trennung hinzunehmen ist.

Aber die ABH gibt doch in ihrer Ordnungsverfügung - sofern man diese als rechtmäßig ergangen akzeptiert - die Problemlösung vor:

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
oder
schwänzt unentschuldigt den Unterricht

Jemand der sich beim Kursleiter oder dem Kursträger entschuldigt und sei es wegen des Kindes, fehlt nicht unentschuldigt.

Eduard schrieb am 11.11.2009 um 16:13:50:
Und in Deinem Beispiel bin ich mir ziemlich sicher, wenn die "mittellose Person" gerade Mutter geworden wäre, wäre von Ausreise und Nachholen des Visumsverfahrenskeine Rede mehr.

... und wie schrieb vor einigen Tagen hier eine ABH-Experte, dass man dann eben mit der Nachholung wartet, bis das Kind entsprechend gross ist.

Solange dann mit einer Duldung zu leben ist sicherlich auch nicht zielführend.
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Eduard
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Antwort #16 - 11.11.2009 um 21:21:14
 
Das wird jetzt ein bisschen OT, aber diese Aussagen kann ich nicht unwidersprochen hinnehmen:

steini007 schrieb am 11.11.2009 um 16:42:29:
Das Recht des Kindes auf die Mutter wird ihm ja nicht genommen, nur weil die Mutter ein paar Stunden nicht da ist.


Hast Du Kinder?

Ich habe auch mal so gedacht und die Länder bewundert, wo die Kind schon mit 3 Monaten in die Kinderkrippe kommen. Aber nachdem ich erlebt habe, wie sehr so ein kleines Kind von seinen Bezugspersonen und insbesondere von der Mutter abhängt, und nachdem ich mich auch theoretisch mit dem Thema "frühkindliche Bindungen" beschäftigt habe, habe ich meine Meinung geändert.

Ja, es ist möglich, die Mutter vorübergehend durch eine andere Bezugsperson zu ersetzen, aber die Anforderungen an diese andere Bezugsperson sind hoch, dass kann oder will nicht jeder, auch nicht jeder Vater. Des weiteren kommen nicht alle Kinder gleich gut mit der Situation zurecht. Vor allem aber muss die Mutter dahinter stehen und den Ablösungsprozess unterstützen.

So etwas kann man nicht von außen verordnen, und wenn man es doch tut, riskiert man, dem Kind für sein ganzes Leben schweren Schaden zuzufügen.

Übrigens, "ein paar Stunden" - ein Baby von 6 Monaten kann noch gar nicht unterscheiden, ob es für 1 Minute, 1 Stunde, oder für immer alleingelassen wird.

steini007 schrieb am 11.11.2009 um 16:42:29:
Auch ist es in asiatischen Kulturkreisen nicht unüblich, dass die junge Mutter in die Arbeit geht, während die Großeltern auf das Kind aufpassen.


Auch da, wo meine Frau herkommt, ist es nicht unüblich, dass Tanten oder die Großmutter auf das Baby aufpassen. Aber es war für meine Frau eine völlig neue und anfangs sehr beunruhigende Idee, einen Mann auf ihr Baby aufpassen zu lassen  Zwinkernd
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steini007
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Antwort #17 - 11.11.2009 um 21:38:12
 
@ Eduard

Pädagogisch mögen deine Argumente durchaus richtig sein, vorallem wenn immer der Zusatz "Zum Wohle des Kindes" zu erkennen ist. Die Praxis schaut aber oftmals anders aus und Gerichte entscheiden eben nicht immer zum Wohle des Kindes.

Und im Fall des TS haben wir mit dem Verwaltungsrecht und nicht mit Familienrecht zu tun, so dass das Verständnis wohl weniger ausgeprägt ist, wenn der Kindsvater auf das Kind aufpassen kann, während die Mutter den I-Kurs besucht.

Sollte der Gesetzgeber einen Schaden für das Kind sehen, dann hätte er das bereits im Gesetz verankert und während der Kinderbetreuung eine Schonfrist eingeräumt.

Aus einem früheren Posting des TS kannst du erkennen, dass das Kind eine ebenso guten Kontakt zum Vater hat, so dass nichts gegen eine Betreuung während des I-Kurses spricht.

Deine Argumentation dürfte nicht zielführend sein.

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Antwort #18 - 11.11.2009 um 22:20:20
 
Eduard schrieb am 11.11.2009 um 21:21:14:
Übrigens, "ein paar Stunden" - ein Baby von 6 Monaten kann noch gar nicht unterscheiden, ob es für 1 Minute, 1 Stunde, oder für immer alleingelassen wird.

Und genau aus dem Grund kann man auch ein Baby durchaus mal ein paar Stunden beim Vater/den Großeltern und sogar bei einem lieben Paten "zwischenparken".

Das Kind merkt schon, dass Mama wiederkommt und es nicht für immer alleine gelassen wird.
Ausserdem hat nicht auch eine Mutter mal das Recht, etwas ohne Kind am Rockzipfel unternehmen zu dürfen?


Gruß 
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Antwort #19 - 11.11.2009 um 22:37:59
 
Seid mir bitte net böse... ich hab in diesem Fred nur einen Wunsch ...  back 2 topic
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Eduard
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Antwort #20 - 12.11.2009 um 10:37:55
 
Sorry für die Grundsatzdiskussion (die natürlich nichts bringt, weil jeder seine eigene Sichtweise und eigene Erfahrungen zu dem Thema hat).

Gehen wir die bisher angesprochenenen Punkte noch einmal durch:

1. Die Sache mit der AE-Erteilung erst nach Anmeldung. Ist m. E. unproblematisch, wenn die Verpflichtung auf der Basis von §44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfolgt, insbesondere da bei der "alleinerziehenden" Mutter eines deutschen Kindes regelmäßig ein besonderer Integrationsbedarf zu sehen ist (wie soll das Kind Deutsch lernen, wenn die Mutter kein Deutsch kann). Hier könnte man höchstens damit argumentieren, dass sich der Vater vollumfänglich an der Erziehung beteiligt.

2. Bußgelder, die der Mutter auferlegt werden, sind entgegen der Aussage der ABH nicht vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen. D.h. die Sanktionsmöglichkeiten der ABH sind doch recht eingeschränkt.

3. Die Frage der Kinderbetreuung. Ich habe gestern abend ein wenig gegoogelt und nichts Eindeutiges zu dem Thema gefunden, keine Urteile, keine Verwaltungsvorschriften, nichts. D. h. man ist hier wohl den individuellen Ansichten der ABH-Mitarbeiter (siehe oben) ausgeliefert. Wie das Gericht entscheiden würde, keine Ahnung. Immerhin steht aber oben unter 1. ein gutes Argument, warum es doch keine so gute Idee ist, wenn die Mutter eines kleinen Deutschen erst mal 3 Jahre abwartet, bevor sie mit den Deutschkursen anfängt ...

Zumindest in dem Fall, dass nachweislich keine Kinderbetreuung verfügbar ist und auch der Partner mitspielt, indem er sich einfach weigert, den Kurs zu unterstützen, erscheint mir allerdings nach wie vor fraglich, wie irgendwelche Sanktionen von Seiten der ABH rechtlich begründet werden sollen. Dazu müsste die ABH nachweisen, dass die Kindesmutter den Vater quasi zu der Weigerung angestiftet hat - ziemlich schwierig.

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hans88
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Antwort #21 - 12.11.2009 um 11:27:27
 
Erst einmal vielen Dank für eure Gedankengänge die ich nachzuvollziehen versuche.
---------
Hier noch ein paar zusätzliche Angaben zu mir.

Das mit der Einschränkung der Reisefreiheit bezieht sich auf Folgendes.
Der kurs dauert ja ca 7 Monate,ich habe in Thailand aber noch eine Ehefrau von der ich getrennt lebe,aber immer noch mal nach dem Rechten schauen muss,um die Geldsachen und Anderes zu klären.
Auch habe ich einen Sohn,20 Jahre,aus dieser Ehe,der gerade in T studiert und auch von mir unterstützt wird.

Ich muss also in Abständen von 2-3 Monate einmal nach Thailand fliegen.

Ich kann aber in dieser Zeit meine Lebenspartnerin und unsere Tochter in Deutschland nicht alleine lassen,schon aus dem Grund,weil sie auf Zusammenreise besteht und ich das nachvollziehen kann.Sie will hier nicht alleine bleiben,wenn auch nur für 4 Wochen.
Der Kurs wäre jetzt ein Zwang und das Bußgeld klingelt dann ins Haus.
Darum warte ich ja auch dringend auf die AE damit wir gemeinsam ausreisen können!

Zitat:
Jemand der sich beim Kursleiter oder dem Kursträger entschuldigt und sei es wegen des Kindes, fehlt nicht unentschuldigt.


Darauf hat mir die Sachbearbeiterin schon eine passende Antwort gegeben,ohne ärztliches Atest geht nichts!

------------
Zitat:
Der Kindsvater weigert sich, die Kinderbetreuung zu den entsprechenden Zeiten zu übernehmen. Dann kann die Mutter deswegen den Kurs nicht besuchen. Die ABH kann weder den Vater zu etwas zwingen (auf welcher Rechtsgrundlage?), noch kann sie die Mutter wegen der Weigerung des Vaters sanktionieren. Die Mutter ist nicht für den Vater verantwortlich!
Eduard.


Und wie sieht das jetzt mit dem Sorgerecht aus,ich trauen denen zu,mit Hilfe des Jugendamts,dass sie mir das Sorgerecht wegnehmen,wenn ich angebe,ich bin wegen meiner Behinderung nicht in der Lage mich um mein Kind zu kümmern.
War selbst mal Beamter und weiß zu was die heute fähig sind,wenn man keine Beziehungen hat.
------------
Zitat:
Du bist rechtlich gesehen der Mutter gegenüber nur unterhaltsverpflichtet, Du bist nicht Ihr Vormund/Betreuer (auch Deine "Generalvollmacht" ändert daran nichts). Sie muss sich selbst um alles kümmern.


Könnte der Schuß nicht nach hinten losgehen,die könnten dann auch mal einen Vormund für sie einsetzen.
Sie kommt in D leider ohne mich nicht zurecht,mit mir zusammen aber ausgezeichnet,wie sie selbst sagt und wäre der Kurs nicht,sie würde hier gerne ein paar Jahre bleiben und sich bemühen deutsch zu lernen,mit meiner Hilfe.

Zitat:
Wenn deine Partnerin noch gar keine AE besitzt, kann man zum einen nicht von einem Anspruch sprechen und zweitens nicht von einem dauerhaften Aufenthalt reden.

Den Widerspruch würde ich entsprechend verfassen.
steini007.


Heute ist ihr 90 Tage Visa ausgelaufen.Die AHB sagte mir letzte Woche,kein Grund zur Panik sie hätte ja ein deutsches Kind,die warten erstmal die Akten von der Integrationsbehörde ab.
In dieser Zeit wird nichts gegen sie unternommen,auch ohne Visa nicht.


Soll ich das glauben?
-------------------

Also,ich werde erstmal Klage gegen den Bescheid einlegen damit die Frist unterbrochen wird,dann aber mit der AHB sprechen,dass aufgrund der verfahrenen Situation die Mutter zurück nach Asien will.
Was wir brauchen sind aber noch ein paar Monate Zeit,da ich erst mal wieder einiges regeln und rückgängig maches muss (Kranken-,Rentenkasse und Bankverbindungen für sie).

Finde ich ein Argument dass ich für sie noch eine Duldung von 6 Moante bekomme.?

Ich habe nicht mehr die Nerven viel mit den Behörden herumzukämpfen,habe schon viel Kraft bei der Vaterschaftsanerkennung,des FZF-Visa und den vielen Erledigungen in D gelassen und auch so ein Baby macht zwar viel Spass,macht aber auch viel Arbeit,die auch 50% an mir hängen bleibt,neben den anderen Erledigungen und Einkäufen.
Eines steht fest,ich muss in 1-2 Monate wieder in Thailand sein,s.o.und das nur mit neuer Familie.
Ob wir danach wieder zurück nach D können/wollen steht in den Sternen.......
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 12.11.2009 um 11:52:44
 
hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Heute ist ihr 90 Tage Visa ausgelaufen.

Deine Frau hat hoffentlich eine FB erhalten, nachdem sie den Antrag auf AE gestellt hat.

Wenn nicht, unbedingt heute nachholen, denn ohne Visum und ohne FB würde jetzt der illegale Aufenthalt eintreten.

hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Finde ich ein Argument dass ich für sie noch eine Duldung von 6 Moante bekomme.?

Deine Frau braucht doch nur einen AE-Antrag für ein halbes Jahr stellen. Die Sache mit dem I-Kurs wäre dann auch nicht mehr relevant.

hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Und wie sieht das jetzt mit dem Sorgerecht aus,ich trauen denen zu,mit Hilfe des Jugendamts,dass sie mir das das wegnehmen,wenn ich angebe,ich bin wegen meiner Behinderung nicht in der Lage mich um mein Kind zu kümmern.
War selbst mal Beamter und weiß zu was die heute fähig sind,wenn man keine Beziehungen hat.

Da denke ich, brauchst du dir im Moment weniger Gedanken machen.
Die Kindsmutter hat dir das gemeinsame Sorgerecht übertragen, weil sie dich kompetent in Sachen Kindererziehung hält. Wenn du nun nicht mehr fähig bist, die elterliche Sorge zu übernehmen, wäre es Aufgabe der Kindsmutter diesen Entzug bei Gericht durchzuklagen. Wenn sie das nicht tut und du behördenmäßig amtsbekannt bist, dann würde sicherlich beiden das Sorgerecht entzogen, weil die Kindsmutter nichts unternimmt um Schaden vom Kind abzuwenden.

Da muss allerdings schon eine Menge passieren.

hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Könnte der Schuß nicht nach hinten losgehen,die könnten dann auch mal einen Vormund für sie einsetzen.

Das halte ich in der jetzigen Situation völlig ausgeschlossen. Da müssten schon massive Verfehlungen zu verzeichnen sein.

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Antwort #23 - 12.11.2009 um 12:13:06
 
Wenn ich dich jetzt richtig verstehe,steini,dann brauchen wir nur
Zitat:
Deine Frau braucht doch nur einen AE-Antrag für ein halbes Jahr stellen. Die Sache mit dem I-Kurs wäre dann auch nicht mehr relevant.


Was machen wir aber mit dem ersten Antrag,den ich vor 3 Monaten gestellt und über den noch nicht entschieden ist?
Was ist dann nach 6 Monaten,nochmals 6 Monate beantragen,wenn wir noch hier sind?
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Eduard
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Antwort #24 - 12.11.2009 um 12:39:52
 
steini007 schrieb am 12.11.2009 um 11:52:44:
Wenn nicht, unbedingt heute nachholen, denn ohne Visum und ohne FB würde jetzt der illegale Aufenthalt eintreten.

Solange die AE beantragt und nicht über den Antrag entschieden wurde, gilt der Aufenthalt weiter als erlaubt. Die FB dient nur dazu, diesen Status zu bescheinigen, im Falle von Kontrollen etc.

steini007 schrieb am 12.11.2009 um 11:52:44:
Deine Frau braucht doch nur einen AE-Antrag für ein halbes Jahr stellen. 

Steini, die AE wird aber nur erteilt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in D hat. Wenn sich Mutter und Kind aber immer nur vorübergehend in D aufhalten, ist genau das nicht gegeben. Ergebnis: keine AE.

Ich denke, der TS und seine Familie müssen sich erst einmal darüber klarwerden, ob sie Deutschland oder Thailand (ich nehme mal an, auch die neue Partnerin ist Thailänderin) zu ihrem Lebensmittelpunkt machen wollen.

Wenn es D sein soll, wird die Partnerin ziemlich bald Deutsch lernen müssen, schon des Kindes wegen. 

Man kann zwar rechtliche Tips für die Umgehung geben (ich denke, das haben wir reichlich getan), aber wirklich gut für das Kind ist es nicht, wenn die Mutter in den ersten Lebensjahren nicht wenigstens ein bisschen Deutsch kann.

Wenn es Thailand sein soll, dürfte das Problem sein, immer wieder Besuchs- oder ähnliche Visen für D zu bekommen. Sollte aber hoffentlich, wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind und der Rückkehrwille dargelegt wird, lösbar sein.



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Antwort #25 - 12.11.2009 um 13:46:03
 
Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
Solange die AE beantragt und nicht über den Antrag entschieden wurde, gilt der Aufenthalt weiter als erlaubt.

Das ist richtig.

Ich hatte das hier überlesen...

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Solange die Anmeldebescheinigung der Sprachschule nicht vorliegt wird die AE nicht bewilligt und da das Visa jetzt ausläuft nur eine Visaverlängerung von 6 Wochen in den Pass geklebt.

... und mich hiervon irritieren lassen:
hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Heute ist ihr 90 Tage Visa ausgelaufen.

Die FB wurde aber scheinbar doch schon ausgestellt, so dass jetzt alles im grünen Bereich ist.

Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
Steini, die AE wird aber nur erteilt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in D hat.

Das ist richtig. Wenn das Kind jetzt seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in sechs Monaten aber wieder Deutschland verlassen wird, ist eine AE zu erteilen.

Bereits im Visumantrag wird die Frage gestellt, wie lange man einen Aufenthalt in Deutschland plant.

Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
Wenn sich Mutter und Kind aber immer nur vorübergehend in D aufhalten, ist genau das nicht gegeben.

Hier gilt es zu unterscheiden, ob die Mutter sich wechselweise hier und im Ausland aufhält, unter Beachtung der 185 Tage Regelung oder bereits nach der Ausreise feststeht, dass eine Rückkehr nach Deutschland im Moment nicht geplant wird.


Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
ich nehme mal an, auch die neue Partnerin ist Thailänderin

Nein, die neue Partnerin dürfte Vietnamesin sein, ändert aber das Problem und die Situation nicht.
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Antwort #26 - 12.11.2009 um 15:45:00
 
steini007 schrieb am 12.11.2009 um 13:46:03:
Das ist richtig. Wenn das Kind jetzt seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in sechs Monaten aber wieder Deutschland verlassen wird, ist eine AE zu erteilen.


Seufz. Hatten wir das nicht schon in anderen Threads? Wenn von vorneherein klar ist, dass das Kind wieder ausreist, ist es erstmal keine "Wohnsitznahme", weil die dafür erforderliche Langfristigkeit (§7 BGB) fehlt. Ausnahme: eine bestimmte Wohnung wird immer wieder aufgesucht (z. B. eine Ferienwohnung ist auch ein Wohnsitz).

Ist aber egal, weil (mein Fehler) im Gesetz nicht "Wohnsitz", sondern "gewöhnlicher Aufenthalt" steht. Ist der tasächlich gegeben (d.h. das Kind hält sich überwiegend in D auf), dann wird sich die ABH nicht auf eine AE für 6 Monate einlassen, sondern eine AE für länger erteilen, womit wir dann wieder am Ausgangspunkt wären.
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Antwort #27 - 13.11.2009 um 09:46:54
 
Wir hätten dann folgendes vor,das Kind und ich bleiben in Deutschland unter meiner Adresse angemeldet,die Mutter meldet sich ab und gibt mir die Zustimmung für unser Kind sie zu vertreten.

Ich besuche die Mutter in Asien regelmäßig,darf ja auch mit deutscher Wohnung einige Zeit im Ausland leben,wichtig ist hier die bewohnbare Wohnung im Inland und eventuell die 185 Tage Regelung,trotzdem ich auch Fälle kenne,wo das Einwohnermeldeamt nichts dagegen hatte,dass ein Mann mehrere Jahre im Ausland lebte,hier aber seine Wohnung beibehielt und jedes Jahr mal kurz vorbeischaute um Schnee zu schippen.
Auch soll es eine Regelung im Pensionsrecht geben,dass ehemalige Beamte immer ihren Wohnsitz bei der Besoldungsstelle haben,wenn sie im Ausland leben,damit sie nicht beschränkt steuerpflichtig werden.
Wichtig ist,daß man im Inland Steuern zahlt und das mache ich!
Muss in diesem Punkte nochmals ermitteln!


Was dann,auf meinen Fall bezogen?

Wenn alles nicht klappt dann eben für immer Asien,weiss dass ich dort auch gut leben kann und mit Visa/Sprachkurs 0 Probleme habe (dort zählt meistens nur Geld),
nur Deutschland ist mir trotz Probleme vertrauter.
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Antwort #28 - 13.11.2009 um 10:35:23
 
hans88 schrieb am 13.11.2009 um 09:46:54:
das Kind und ich bleiben in Deutschland unter meiner Adresse angemeldet,die Mutter meldet sich ab


Verstehe nur Bahnhof. Wofür ist diese Anmeldung wichtig? Und soll das Kind nicht bei seiner Mutter leben?

Wenn das Kind in Thailand lebt, aber hier gemeldet ist, dann werdet Ihr spätestens in 6 Jahren Probleme haben, wenn der Staat auf die Schulpflicht pocht.
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Antwort #29 - 13.11.2009 um 10:50:17
 
Das mit der Schulpflicht ist richtig,in 6 Jahren ist dann entgültig Schluss hier angemeldet zu sein,aber solange wir hier noch 5 Jahre einen Wohnsitz haben,vieleicht kann ich dann für meine Partnerin leichter etwas im Punkte KurzzeitVisa und Aufenthalt tun.
Immer noch Bahnhof?
Wir haben ja schon Interesse in Europa zu verreisen,aber da in Asien die Rückkehrabsicht geprüft wird hat sie 0 Chansen ein TR-Visa Schengen zu bekommen.
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