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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ordnungsverfügung!
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Beitrag begonnen von hans88 am 11.11.2009 um 09:45:16

Titel: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 11.11.2009 um 09:45:16

Meine Partnerin ist jetzt 3 Monate in Deutschland.
Antrag auf AE gem $28,1,3 ist vor 3 Monaten gestellt worden.
Gestern ist sie von der Integrationsstelle durch Ordnungsverfügung zum Integrationskurs
(645 Std.wofür ich 645 Euro zahlen muss) verpflichtet worden,$44a1,Sa1 Nr.1a AufentG

Ich soll also für sie innerhalb 2 Wochen eine Sprachschule suchen/finden.
Solange die Anmeldebescheinigung der Sprachschule nicht vorliegt wird die AE nicht bewilligt und da das Visa jetzt ausläuft nur eine Visaverlängerung von 6 Wochen in den Pass geklebt.

Jetzt mein Problem:Meine Lebenspartnerin weigert sich Deutsch durch Schulzwang zu lernen.
Sie wäre dazu zu alt (38j)und sie will unser Baby (6,5 Mo)wegen Betreuung nicht in fremde Hände geben.Auch betreut sie mich etwas (90 % Schwerbehinderung (Augen) frühpensionierter Beamte)
Wir sind auch mit dem Vorsatz nach Deutschland gekommen um viel innerhalb der EG zu reisen
und auch damit unsere Tochter bis zur Schulpflich Europa kennenlernt.
Ein längerer Aufenthalt als 5 Jahre ist nicht geplant.

Alle Argumente hat die Bearbeiterin vom Tisch gefegt.

Und jetzt kommt für mich der Hammer:verweigert meine Partnerin den Integrationskurs,oder
schwänzt unentschuldigt den Unterricht wird gem $ 98,2,4 und $98,5 AufentG ein Bußgeld von
bis zu 1.000 Euro festgesetzt und da meine Lebenspartnerin mittellos ist muss ich dieses Geld wegen meiner Unterhaltsverpflichtung zahlen.
Diese Auskunft bekam ich von der Sachnearbeiterin Integration.

Was kann man tun?
Kann innerhalb 30 Tage gegen die Ordnungsverfügung Klage einlegen(Anwalt?)!

Fragen
Ist die Auskunft richtig,ohne Deutschkurs kein Recht auf eine AE für die ausländische Mutter eines deutschen Kindes?
Kann das Ausländeramt die Zahlung des Bußgeldes mit mehrfacher Widerholung auf mich abwelzen bis ich pleite bin?
Mich schockt der Zwang,mich schockt dass ich für etwas zahlen muss,was ich nicht gemacht habe,oder kann ich meine Partnerin gegen ihren Willen zum Kurs zwingen?
Das Rumreisen können wir dann auch für ca.ein Jahr vergessen,ist für mich eine schwere Einschränkung meines Grundrechts auf Reisefreiheit.

Aus einem Umkehrschluß in der Verfügung geht hervor,dass wenn ein Aufenthalt nur für ein Jahr geplant wird,auf den Integrationskurs verzichtet werden kann,
wenn dass stimmt,dass wäre eine Option noch ein paar Monate hierzubleiben und dann wieder zurück nach Asien,für immer.

Gruss

Hans.

PS.Ich sehe die Notwendigkeit ein,dass Ausländer die in Deutschland leben deutsch lernen sollen,aber bitte ohne Zwang und Bußgeldnötigung.
Wer länger mit einem deutschen Partner in Deutschland lebt erlernt automatisch Deutsch,aber
nur etwas länger.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Mick am 11.11.2009 um 10:14:38

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
PS.Ich sehe die Notwendigkeit ein,dass Ausländer die in Deutschland leben deutsch lernen sollen,aber bitte ohne Zwang und Bußgeldnötigung.
Wer länger mit einem deutschen Partner in Deutschland lebt erlernt automatisch Deutsch,aber
nur etwas länger. 

Irgendwas steht in den NUB davon, dass keine Grundsatz-
diskussionen erwünscht sind. Wieso muss immer wieder
jemand damit anfangen?

Kommentar ned erwünscht. Wenn sich jemand an der Disk.
beteiligt, bekommt derjenige und der TS ein Päusken.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Reni am 11.11.2009 um 10:22:04
1. In der Ordnungsverfügung muss stehen, welches Rechtsmittel gegeben ist.

2. Bei der Mutter eines deutschen Kindes kann m.E. die AE nicht an den Deutschkurs geknüpft werden, auch bei Ehegatten Deutscher würde ich das für mehr als angreifbar halten.

3. Unterhaltspflicht für Bußgeld? Interessante Auffassung - eher leere Drohung.

4. Wenn man das mit mir machen würde, wäre ich ganz schnell umgezogen. Notfalls in ein anderes EU-Land - deine Pension müsste man dir ja auch da zahlen, ebenso die KV.

5. Sinnvoll wäre es sicher, sich einen Anwalt zu nehmen und auch im Interesse von Leuten, die sich weniger gut wehren können, solches Verhalten vor ein Gericht bringen zu lassen. Allerdings gehe ich davon aus, dass die ABH es dazu nicht kommen ließe. Nimm doch mal deinen besten Beamtenton und werde beim Amtsleiter vorstellig.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 11.11.2009 um 10:33:45

Mick schrieb am 11.11.2009 um 10:14:38:
Irgendwas steht in den NUB davon, dass keine Grundsatz-
diskussionen erwünscht sind. Wieso muss immer wieder
jemand damit anfangen?

Kommentar ned erwünscht. Wenn sich jemand an der Disk.
beteiligt, bekommt derjenige und der TS ein Päusken.


Tut mir leid,habe ich im Eifer übersehen.
Warum nehmt ihr mein PS. nicht einfach aus dem Posting,ich habe nichts dagegen.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 11.11.2009 um 10:38:27

Zitat:
4. Wenn man das mit mir machen würde, wäre ich ganz schnell umgezogen. Notfalls in ein anderes EU-Land - deine Pension müsste man dir ja auch da zahlen, ebenso die KV.

Danke,Reni!
Ohne AE kann sie nicht aus D raus,hat ja nur ein D-Visa.

Kann man einfach seinen Aufenthalt nach z.b.Österreich verlegen,dort gibt es nach meinen Wissen noch kein Sprachkurs.

Ich werde es erstmal alleine mit der Klage versuchen,sonst kommt das Bußgeld schneller als ich einen guten Tip erhalte.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 11.11.2009 um 11:06:39

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 10:38:27:
Ohne AE kann sie nicht aus D raus,hat ja nur ein D-Visa.

Da ihr beide nicht verheiratet seid, könnte deine Partnerin von dir keine EU-Freizügigkeitsrechte ableiten.

Obwohl dein Kind deutsch ist, dürfte die Ableitung der Freizügigkeit schwierig werden, weil man Familienangehörigen in aufsteigender Form Unterhalt leisten muß und dazu ist das Kind noch nicht in der Lage.

Ich würde auch im jetzigen Stadium keine Ausreise riskieren, weil die Wiedereinreise nach Deutschland - sofern sie ein D Visum für nur 1 Einreise hat - illegal wäre.

Da das Visum verlängert wurde, muß ja die ABH auch irgendwann eine Entscheidung bzgl. des AE-Antrages treffen.
Dies würde ich noch einmal abwarten und dann Klage einreichen.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von reinhard am 11.11.2009 um 12:00:34
Deine Partnerin könnte sich auch überlegen, gegen die Ordnungsverfügung Widerspruch einzureichen bzw. zu klagen und trotzdem einen Kursträger zu suchen. Vielleicht ist es ja gar nicht so schlimm wie sie befürchtet, als 38-jährige Deutsch zu lernen.

Normalerweise findest Du bei Kursträgern oder bei der Ausländerbehörde eine Liste der Einrichtungen, die Kurse anbieten. Du könntest sie an einem Tag abtelefonieren und auch nach paralleler Kinderbetreuung fragen. Die drei, die den besten Eindruck machen, sucht Ihr dann auch und fragt nach den Bedingungen.

Wenn es doch geht, kann sie sich anmelden. Wenn es nicht geht, könnt Ihr im Widerspruchs- oder Klageverfahren nachweisen, dass Ihr es versucht habt, und den Widerspruch besser begründen.

Die schlichte Begründung "die Gesetze gelten für alle außer für uns" wird kein Gericht akzeptieren. In unseren Kursen haben zwei Drittel aller TeilnehmerInnen Kinder und sind schon älter – 38 Jahre und ein Kind ist der Normalfall und keine Ausnahme. Das macht eine Klage teuer und riskant.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 11.11.2009 um 12:09:57

Zitat:
Das macht eine Klage teuer und riskant

Richtig,darum überlegen wir auch,zurück nach Asien.
Wie sieht es aber für das erste Jahr aus,habe im Bescheid gelesen,wer nicht über ein Jahr in Deutschland bleiben will kann nicht zum Kurs verpflichtet werden.

Meine Partnerin hat mir die Generalvollmacht erteilt sie vor Gerichten und Behörden zu vertreten.
Wird so etwas anerkannt?

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 11.11.2009 um 12:17:23
Irgendwie verstehe ich das Verhalten der ABH nicht, denn hier versucht man das Pferd von hinten aufzuzähmen, was m.M. nach gar nicht geht.

Eine Ordnungsverfügung kann nur dann erlassen werden, wenn ein Anspruch auf einen I-Kurs besteht.

Hier sagt das Gesetz in § 44 AufenthG:


Zitat:
44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs


(1) Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn ihm

1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21),

b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28, 29, 30, 32, 36),

c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2,

d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a oder

2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2

erteilt wird. Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.


Wenn deine Partnerin noch gar keine AE besitzt, kann man zum einen nicht von einem Anspruch sprechen und zweitens nicht von einem dauerhaften Aufenthalt reden.

Den Widerspruch würde ich entsprechend verfassen.


Zitat:
Das macht eine Klage teuer und riskant.

Teuer wird die Klage sicherlich nicht, wenn man sie ohne Anwalt macht. Ob es riskant ist, sie selber zu führen, mag jeder für sich beantworten. Zu verlieren hat der TS bei einer selbstgeführten Klage wenig.


Zitat:
Meine Partnerin hat mir die Generalvollmacht erteilt sie vor Gerichten und Behörden zu vertreten.
Wird so etwas anerkannt?

Ja!

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 11.11.2009 um 12:43:48
Hmm. Ein paar Kommentare:


hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Ich soll also für sie innerhalb 2 Wochen eine Sprachschule suchen/finden.

Das ist, sorry, völliger Unsinn. Du bist rechtlich gesehen der Mutter gegenüber nur unterhaltsverpflichtet, Du bist nicht Ihr Vormund/Betreuer (auch Deine "Generalvollmacht" ändert daran nichts). Sie muss sich selbst um alles kümmern.

Es ist zwar nur natürlich, dass Du für Sie Verantwortung übernimmst, aber Du bist nicht dazu verpflichtet. Im vorliegenden Fall könnte es eine durchaus effektive Option sein, sich aus der Sache einfach zurückzuziehen und die ABH mit der Mutter sozusagen "alleinzulassen". Wenn die Mutter nämlich nicht selbst in der Lage ist, einen Kurs zu buchen und eine Kinderbetreuung zu organisieren, muss ihr die ABH entsprechende Unterstützung anbieten. Damit dürfte sie sich schwer tun und damit ist dann das Thema u. U. sehr schnell vom Tisch.


hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Sie wäre dazu zu alt (38j)und sie will unser Baby (6,5 Mo)wegen Betreuung nicht in fremde Hände geben

Das erste ist kein Grund, das zweite aber mit Sicherheit. Hier bin ich ganz ausdrücklich anderer Meinung als Reinhard. Natürlich gibt es in den Integrationskursen viele Mütter mit Kindern (übrigens, in der Regel sind die Kinder dann bereits älter), das ist aber deren freiwillige Entscheidung. Ein Mutter kann nicht verpflichtet werden, ihr kleines Kind gegen ihren Willen bereits in diesem frühen Alter in fremde Hände zu geben. Wobei man sich auf diese Diskussion wahrscheinlich gar nicht einlassen muss, da es im größten Teil Deutschlands schlicht und einfach keine Kinderbetreuung für Kinder unter 1 Jahren gibt.

Für eine Klage auf dieser Grundlage sehe ich sehr gute Chancen.


hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
wird gem $ 98,2,4 und $98,5 AufentG ein Bußgeld von
bis zu 1.000 Euro festgesetzt und da meine Lebenspartnerin mittellos ist muss ich dieses Geld wegen meiner Unterhaltsverpflichtung zahlen.


Schon wieder Unsinn. Deine Unterhaltspflicht erstreckt sich natürlich nicht auf Bußgelder, Geldstrafen etc., die wegen tatsächlichen oder vermeintlichen Fehlverhaltens Deiner Partnerin verhängt werden.

Noch was formaljuristisches: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist die Verfügung so in Ordnung (*), denn Deine Frau ist nicht dauerhaft verhindert, den Kurs zu besuchen. Es macht also wahrscheinlich keinen Sinn, dagegen zu klagen. Sie ist aber zur Zeit wegen des Kindes verhindert, deswegen gibt es keine Rechstgrundlage für Sanktionen, wie die Verweigerung der AE. Dagegen könntet Ihr klagen.

(*) Steinis Beitrag zeigt allerdings eine formale Begründung auf, wie man die Ordnungsverfügung doch angreifen kann und die ABH zumindest dazu zwingt, erst einmal eine AE zu erteilen. Natürlich ist damit das Thema "Bußgeld und Sanktionen" noch nicht vom Tisch ...

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 11.11.2009 um 13:10:42
P.S.:

Leider habe ich das folgende übersehen.


hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
(90 % Schwerbehinderung (Augen) frühpensionierter Beamte)


Wenn Ihr zusammenlebt und Du den ganzen Tag zuhause bist, könnte die ABH argumentieren, dass Du Dich um das Kind kümmern kannst, während Deine Partnerin den Kurs besucht. Das wäre in der Regel nicht unzumutbar, da Du ja nicht irgendjemand, sondern der Vater ist. Käme aber auf die Details an, z. B. auf Deine Behinderung.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 11.11.2009 um 13:11:52

Eduard schrieb am 11.11.2009 um 12:43:48:
Wenn die Mutter nämlich nicht selbst in der Lage ist, einen Kurs zu buchen und eine Kinderbetreuung zu organisieren, muss ihr die ABH entsprechende Unterstützung anbieten. Damit dürfte sie sich schwer tun und damit ist dann das Thema u. U. sehr schnell vom Tisch.

Das Thema ist insofern schnell vom Tisch, als man den Kindsvater in die Pflicht nehmen kann, während der Abwesenheit seiner Partnerin sich um das Kind zu kümmern.

Ich denke nicht, dass man damit ein Gericht überzeugen kann, auch wenn der Kindsvater behindert ist. Sofern er das gemeinsame Sorgerecht (eigentlich ein unpassender Ausdruck, weil es mehr um die Pflicht als um ein Recht geht) hat, ist dies ein Teil der elterlichen Sorge.

Das Problem, warum man den I-Kurs nicht besuche möchte liegt wohl mehr im menschlichen Bereich:


hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Das Rumreisen können wir dann auch für ca.ein Jahr vergessen,ist für mich eine schwere Einschränkung meines Grundrechts auf Reisefreiheit.


In Deutschland zu leben beeinhaltet nicht nur Rechte, sondern bringt auch Pflichten mit sich. ;)

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 11.11.2009 um 14:27:02

steini007 schrieb am 11.11.2009 um 13:11:52:
Das Thema ist insofern schnell vom Tisch, als man den Kindsvater in die Pflicht nehmen kann, während der Abwesenheit seiner Partnerin sich um das Kind zu kümmern.


Nach weiterem Nachdenken kommen mir an dieser Stelle Zweifel ...

Die gründsätzliche Frage ist: kann die ABH der kleinen Familie eine bestimmte Pflichtenverteilung aufoktroyieren, inbesondere, dass das Baby 5 Tage die Woche für 5-6 Stunden von der Mutter getrennt  und allein vom Vater betreut wird? Ich denke, da wird kein Richter mitmachen und stattdessen von der ABH verlangen, noch etwas abzuwarten, bis das Kind größer ist.

Aber in der Praxis muss diese Frage gar nicht unbedingt beantwortet werden, denn es gibt mindestens 2 Wege, den Anspruch der ABH wirkungsvoll zu sabotieren:

1. Der Kindsvater weigert sich, die Kinderbetreuung zu den entsprechenden Zeiten zu übernehmen. Dann kann die Mutter deswegen den Kurs nicht besuchen. Die ABH kann weder den Vater zu etwas zwingen (auf welcher Rechtsgrundlage?), noch kann sie die Mutter wegen der Weigerung des Vaters sanktionieren. Die Mutter ist nicht für den Vater verantwortlich!

2. Alternativ kann sich die Mutter auch für den Kurs einschreiben, und dann gibt es halt immer wieder Probleme mit dem Milchabpumpen, das Baby ist krank, schreit die ganze Zeit, während die Mutter weg ist, etc. Auch dann hat die ABH ganz schlechte Argumente.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 11.11.2009 um 14:55:39
@ Eduard

Je nach Wohnortgröße gibe es auch Kursträger die in den Abenstunden den I-Kurs anbieten, da sonst jeder arbeitende Ausländer automatisch vom I-Kursbesuch zu befreien wäre.

Und da dürfte das Kind wohl auch schon schlafen.

Jaja, ich weiß, es gibt Säuglinge die schlafen auch um diese Uhrzeit noch nicht.


Eduard schrieb am 11.11.2009 um 14:27:02:
Ich denke, da wird kein Richter mitmachen und stattdessen von der ABH verlangen, noch etwas abzuwarten, bis das Kind größer ist.

Bei dem Ideenreichtum mancher Richter habe ich da so meine Zweifel.

- "Wer versorgt das Kind wenn ihre Frau ins Krankenhaus muss oder anderweitig verhindert ist?"
- "Öhm! Nein ich nicht, ich verweigere mich."

Ich hatte vor kurzem die Aussage einer Richterin gehört:
"Ja wenn sie sich das Geld für die Schengen Reise ausgeliehen haben, dann können sie sich das Geld für das Nachholen des Visumsverfahren ja auch irgendwie zusammensparen."

Wie sich eine mittellose Person, die im Heimatland keine Arbeit hat, das machen soll, verriet die Richterin nicht.

Oder wär hätte gedacht dass ein OVG einen Sprachnachweis zur Eheführung in Deutschland über das GG stellt?


Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 11.11.2009 um 16:13:50

steini007 schrieb am 11.11.2009 um 14:55:39:
Wer versorgt das Kind wenn ihre Frau ins Krankenhaus muss

In der Regel bleibt das Kind, soweit irgend möglich, auch dann bei der Mutter. Google mal nach "Rooming in".

Ausserdem ist "Integrationsverpflichtung" keine Krankheit  ;)


steini007 schrieb am 11.11.2009 um 14:55:39:
Bei dem Ideenreichtum mancher Richter habe ich da so meine Zweifel.

Eine Garantie gibt es natürlich nicht, aber das Recht des Kindes auf die Mutter (und der Mutter auf ihr Kind) wird von der deutschen Rechtsprechung doch sehr hochgehalten.

Und in Deinem Beispiel bin ich mir ziemlich sicher, wenn die "mittellose Person" gerade Mutter geworden wäre, wäre von Ausreise und Nachholen des Visumsverfahrens  keine Rede mehr.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 11.11.2009 um 16:42:29

Eduard schrieb am 11.11.2009 um 16:13:50:
Eine Garantie gibt es natürlich nicht, aber das Recht des Kindes auf die Mutter (und der Mutter auf ihr Kind) wird von der deutschen Rechtsprechung doch sehr hochgehalten.

Was für das Kind gut ist und die politische Ausrichtung andererseits sind zwei - teilweise - differrierende Ansichten.

Das Recht des Kindes auf die Mutter wird ihm ja nicht genommen, nur weil die Mutter ein paar Stunden nicht da ist.

Auch ist es in asiatischen Kulturkreisen nicht unüblich, dass die junge Mutter in die Arbeit geht, während die Großeltern auf das Kind aufpassen.

Und in unserer Kultur wird verstärkt darauf gebaut, dass für Säuglinge Krippenplätze geschaffen werden.
Auch die Einführung des verlängerten Elterngeldes zeigen, dass es sehr wohl gewünscht ist, dass sich der Kindsvater um den Sprössling kümmert.

In meinem Beispiel wollte ich einfach verdeutlichen, dass die Hürde einer langfristigen Trennung hinzunehmen ist.

Aber die ABH gibt doch in ihrer Ordnungsverfügung - sofern man diese als rechtmäßig ergangen akzeptiert - die Problemlösung vor:


hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
oder
schwänzt unentschuldigt den Unterricht

Jemand der sich beim Kursleiter oder dem Kursträger entschuldigt und sei es wegen des Kindes, fehlt nicht unentschuldigt.


Eduard schrieb am 11.11.2009 um 16:13:50:
Und in Deinem Beispiel bin ich mir ziemlich sicher, wenn die "mittellose Person" gerade Mutter geworden wäre, wäre von Ausreise und Nachholen des Visumsverfahrenskeine Rede mehr.

... und wie schrieb vor einigen Tagen hier eine ABH-Experte, dass man dann eben mit der Nachholung wartet, bis das Kind entsprechend gross ist.

Solange dann mit einer Duldung zu leben ist sicherlich auch nicht zielführend.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 11.11.2009 um 21:21:14
Das wird jetzt ein bisschen OT, aber diese Aussagen kann ich nicht unwidersprochen hinnehmen:


steini007 schrieb am 11.11.2009 um 16:42:29:
Das Recht des Kindes auf die Mutter wird ihm ja nicht genommen, nur weil die Mutter ein paar Stunden nicht da ist.


Hast Du Kinder?

Ich habe auch mal so gedacht und die Länder bewundert, wo die Kind schon mit 3 Monaten in die Kinderkrippe kommen. Aber nachdem ich erlebt habe, wie sehr so ein kleines Kind von seinen Bezugspersonen und insbesondere von der Mutter abhängt, und nachdem ich mich auch theoretisch mit dem Thema "frühkindliche Bindungen" beschäftigt habe, habe ich meine Meinung geändert.

Ja, es ist möglich, die Mutter vorübergehend durch eine andere Bezugsperson zu ersetzen, aber die Anforderungen an diese andere Bezugsperson sind hoch, dass kann oder will nicht jeder, auch nicht jeder Vater. Des weiteren kommen nicht alle Kinder gleich gut mit der Situation zurecht. Vor allem aber muss die Mutter dahinter stehen und den Ablösungsprozess unterstützen.

So etwas kann man nicht von außen verordnen, und wenn man es doch tut, riskiert man, dem Kind für sein ganzes Leben schweren Schaden zuzufügen.

Übrigens, "ein paar Stunden" - ein Baby von 6 Monaten kann noch gar nicht unterscheiden, ob es für 1 Minute, 1 Stunde, oder für immer alleingelassen wird.


steini007 schrieb am 11.11.2009 um 16:42:29:
Auch ist es in asiatischen Kulturkreisen nicht unüblich, dass die junge Mutter in die Arbeit geht, während die Großeltern auf das Kind aufpassen.


Auch da, wo meine Frau herkommt, ist es nicht unüblich, dass Tanten oder die Großmutter auf das Baby aufpassen. Aber es war für meine Frau eine völlig neue und anfangs sehr beunruhigende Idee, einen Mann auf ihr Baby aufpassen zu lassen  ;)

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 11.11.2009 um 21:38:12
@ Eduard

Pädagogisch mögen deine Argumente durchaus richtig sein, vorallem wenn immer der Zusatz "Zum Wohle des Kindes" zu erkennen ist. Die Praxis schaut aber oftmals anders aus und Gerichte entscheiden eben nicht immer zum Wohle des Kindes.

Und im Fall des TS haben wir mit dem Verwaltungsrecht und nicht mit Familienrecht zu tun, so dass das Verständnis wohl weniger ausgeprägt ist, wenn der Kindsvater auf das Kind aufpassen kann, während die Mutter den I-Kurs besucht.

Sollte der Gesetzgeber einen Schaden für das Kind sehen, dann hätte er das bereits im Gesetz verankert und während der Kinderbetreuung eine Schonfrist eingeräumt.

Aus einem früheren Posting des TS kannst du erkennen, dass das Kind eine ebenso guten Kontakt zum Vater hat, so dass nichts gegen eine Betreuung während des I-Kurses spricht.

Deine Argumentation dürfte nicht zielführend sein.


Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von C_Devil am 11.11.2009 um 22:20:20

Eduard schrieb am 11.11.2009 um 21:21:14:
Übrigens, "ein paar Stunden" - ein Baby von 6 Monaten kann noch gar nicht unterscheiden, ob es für 1 Minute, 1 Stunde, oder für immer alleingelassen wird.

Und genau aus dem Grund kann man auch ein Baby durchaus mal ein paar Stunden beim Vater/den Großeltern und sogar bei einem lieben Paten "zwischenparken".

Das Kind merkt schon, dass Mama wiederkommt und es nicht für immer alleine gelassen wird.
Ausserdem hat nicht auch eine Mutter mal das Recht, etwas ohne Kind am Rockzipfel unternehmen zu dürfen?


Gruß 
C_Devil - eine Patin, die schon viele Stunden damit verbracht hat, zwei Baby's zu hüten - die bis heute keinen Schaden davon getragen haben ;)

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Daddy am 11.11.2009 um 22:37:59
Seid mir bitte net böse... ich hab in diesem Fred nur einen Wunsch ...  :b2t:

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 12.11.2009 um 10:37:55
Sorry für die Grundsatzdiskussion (die natürlich nichts bringt, weil jeder seine eigene Sichtweise und eigene Erfahrungen zu dem Thema hat).

Gehen wir die bisher angesprochenenen Punkte noch einmal durch:

1. Die Sache mit der AE-Erteilung erst nach Anmeldung. Ist m. E. unproblematisch, wenn die Verpflichtung auf der Basis von §44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erfolgt, insbesondere da bei der "alleinerziehenden" Mutter eines deutschen Kindes regelmäßig ein besonderer Integrationsbedarf zu sehen ist (wie soll das Kind Deutsch lernen, wenn die Mutter kein Deutsch kann). Hier könnte man höchstens damit argumentieren, dass sich der Vater vollumfänglich an der Erziehung beteiligt.

2. Bußgelder, die der Mutter auferlegt werden, sind entgegen der Aussage der ABH nicht vom Unterhaltsverpflichteten zu tragen. D.h. die Sanktionsmöglichkeiten der ABH sind doch recht eingeschränkt.

3. Die Frage der Kinderbetreuung. Ich habe gestern abend ein wenig gegoogelt und nichts Eindeutiges zu dem Thema gefunden, keine Urteile, keine Verwaltungsvorschriften, nichts. D. h. man ist hier wohl den individuellen Ansichten der ABH-Mitarbeiter (siehe oben) ausgeliefert. Wie das Gericht entscheiden würde, keine Ahnung. Immerhin steht aber oben unter 1. ein gutes Argument, warum es doch keine so gute Idee ist, wenn die Mutter eines kleinen Deutschen erst mal 3 Jahre abwartet, bevor sie mit den Deutschkursen anfängt ...

Zumindest in dem Fall, dass nachweislich keine Kinderbetreuung verfügbar ist und auch der Partner mitspielt, indem er sich einfach weigert, den Kurs zu unterstützen, erscheint mir allerdings nach wie vor fraglich, wie irgendwelche Sanktionen von Seiten der ABH rechtlich begründet werden sollen. Dazu müsste die ABH nachweisen, dass die Kindesmutter den Vater quasi zu der Weigerung angestiftet hat - ziemlich schwierig.


Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 12.11.2009 um 11:27:27
Erst einmal vielen Dank für eure Gedankengänge die ich nachzuvollziehen versuche.
---------
Hier noch ein paar zusätzliche Angaben zu mir.

Das mit der Einschränkung der Reisefreiheit bezieht sich auf Folgendes.
Der kurs dauert ja ca 7 Monate,ich habe in Thailand aber noch eine Ehefrau von der ich getrennt lebe,aber immer noch mal nach dem Rechten schauen muss,um die Geldsachen und Anderes zu klären.
Auch habe ich einen Sohn,20 Jahre,aus dieser Ehe,der gerade in T studiert und auch von mir unterstützt wird.

Ich muss also in Abständen von 2-3 Monate einmal nach Thailand fliegen.

Ich kann aber in dieser Zeit meine Lebenspartnerin und unsere Tochter in Deutschland nicht alleine lassen,schon aus dem Grund,weil sie auf Zusammenreise besteht und ich das nachvollziehen kann.Sie will hier nicht alleine bleiben,wenn auch nur für 4 Wochen.
Der Kurs wäre jetzt ein Zwang und das Bußgeld klingelt dann ins Haus.
Darum warte ich ja auch dringend auf die AE damit wir gemeinsam ausreisen können!


Zitat:
Jemand der sich beim Kursleiter oder dem Kursträger entschuldigt und sei es wegen des Kindes, fehlt nicht unentschuldigt.


Darauf hat mir die Sachbearbeiterin schon eine passende Antwort gegeben,ohne ärztliches Atest geht nichts!

------------

Zitat:
Der Kindsvater weigert sich, die Kinderbetreuung zu den entsprechenden Zeiten zu übernehmen. Dann kann die Mutter deswegen den Kurs nicht besuchen. Die ABH kann weder den Vater zu etwas zwingen (auf welcher Rechtsgrundlage?), noch kann sie die Mutter wegen der Weigerung des Vaters sanktionieren. Die Mutter ist nicht für den Vater verantwortlich!
Eduard.


Und wie sieht das jetzt mit dem Sorgerecht aus,ich trauen denen zu,mit Hilfe des Jugendamts,dass sie mir das Sorgerecht wegnehmen,wenn ich angebe,ich bin wegen meiner Behinderung nicht in der Lage mich um mein Kind zu kümmern.
War selbst mal Beamter und weiß zu was die heute fähig sind,wenn man keine Beziehungen hat.
------------

Zitat:
Du bist rechtlich gesehen der Mutter gegenüber nur unterhaltsverpflichtet, Du bist nicht Ihr Vormund/Betreuer (auch Deine "Generalvollmacht" ändert daran nichts). Sie muss sich selbst um alles kümmern.


Könnte der Schuß nicht nach hinten losgehen,die könnten dann auch mal einen Vormund für sie einsetzen.
Sie kommt in D leider ohne mich nicht zurecht,mit mir zusammen aber ausgezeichnet,wie sie selbst sagt und wäre der Kurs nicht,sie würde hier gerne ein paar Jahre bleiben und sich bemühen deutsch zu lernen,mit meiner Hilfe.


Zitat:
Wenn deine Partnerin noch gar keine AE besitzt, kann man zum einen nicht von einem Anspruch sprechen und zweitens nicht von einem dauerhaften Aufenthalt reden.

Den Widerspruch würde ich entsprechend verfassen.
steini007.


Heute ist ihr 90 Tage Visa ausgelaufen.Die AHB sagte mir letzte Woche,kein Grund zur Panik sie hätte ja ein deutsches Kind,die warten erstmal die Akten von der Integrationsbehörde ab.
In dieser Zeit wird nichts gegen sie unternommen,auch ohne Visa nicht.


Soll ich das glauben?
-------------------

Also,ich werde erstmal Klage gegen den Bescheid einlegen damit die Frist unterbrochen wird,dann aber mit der AHB sprechen,dass aufgrund der verfahrenen Situation die Mutter zurück nach Asien will.
Was wir brauchen sind aber noch ein paar Monate Zeit,da ich erst mal wieder einiges regeln und rückgängig maches muss (Kranken-,Rentenkasse und Bankverbindungen für sie).

Finde ich ein Argument dass ich für sie noch eine Duldung von 6 Moante bekomme.?

Ich habe nicht mehr die Nerven viel mit den Behörden herumzukämpfen,habe schon viel Kraft bei der Vaterschaftsanerkennung,des FZF-Visa und den vielen Erledigungen in D gelassen und auch so ein Baby macht zwar viel Spass,macht aber auch viel Arbeit,die auch 50% an mir hängen bleibt,neben den anderen Erledigungen und Einkäufen.
Eines steht fest,ich muss in 1-2 Monate wieder in Thailand sein,s.o.und das nur mit neuer Familie.
Ob wir danach wieder zurück nach D können/wollen steht in den Sternen.......

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 12.11.2009 um 11:52:44

hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Heute ist ihr 90 Tage Visa ausgelaufen.

Deine Frau hat hoffentlich eine FB erhalten, nachdem sie den Antrag auf AE gestellt hat.

Wenn nicht, unbedingt heute nachholen, denn ohne Visum und ohne FB würde jetzt der illegale Aufenthalt eintreten.


hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Finde ich ein Argument dass ich für sie noch eine Duldung von 6 Moante bekomme.?

Deine Frau braucht doch nur einen AE-Antrag für ein halbes Jahr stellen. Die Sache mit dem I-Kurs wäre dann auch nicht mehr relevant.


hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Und wie sieht das jetzt mit dem Sorgerecht aus,ich trauen denen zu,mit Hilfe des Jugendamts,dass sie mir das das wegnehmen,wenn ich angebe,ich bin wegen meiner Behinderung nicht in der Lage mich um mein Kind zu kümmern.
War selbst mal Beamter und weiß zu was die heute fähig sind,wenn man keine Beziehungen hat.

Da denke ich, brauchst du dir im Moment weniger Gedanken machen.
Die Kindsmutter hat dir das gemeinsame Sorgerecht übertragen, weil sie dich kompetent in Sachen Kindererziehung hält. Wenn du nun nicht mehr fähig bist, die elterliche Sorge zu übernehmen, wäre es Aufgabe der Kindsmutter diesen Entzug bei Gericht durchzuklagen. Wenn sie das nicht tut und du behördenmäßig amtsbekannt bist, dann würde sicherlich beiden das Sorgerecht entzogen, weil die Kindsmutter nichts unternimmt um Schaden vom Kind abzuwenden.

Da muss allerdings schon eine Menge passieren.


hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Könnte der Schuß nicht nach hinten losgehen,die könnten dann auch mal einen Vormund für sie einsetzen.

Das halte ich in der jetzigen Situation völlig ausgeschlossen. Da müssten schon massive Verfehlungen zu verzeichnen sein.


Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 12.11.2009 um 12:13:06
Wenn ich dich jetzt richtig verstehe,steini,dann brauchen wir nur

Zitat:
Deine Frau braucht doch nur einen AE-Antrag für ein halbes Jahr stellen. Die Sache mit dem I-Kurs wäre dann auch nicht mehr relevant.


Was machen wir aber mit dem ersten Antrag,den ich vor 3 Monaten gestellt und über den noch nicht entschieden ist?
Was ist dann nach 6 Monaten,nochmals 6 Monate beantragen,wenn wir noch hier sind?

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 12.11.2009 um 12:39:52

steini007 schrieb am 12.11.2009 um 11:52:44:
Wenn nicht, unbedingt heute nachholen, denn ohne Visum und ohne FB würde jetzt der illegale Aufenthalt eintreten.

Solange die AE beantragt und nicht über den Antrag entschieden wurde, gilt der Aufenthalt weiter als erlaubt. Die FB dient nur dazu, diesen Status zu bescheinigen, im Falle von Kontrollen etc.


steini007 schrieb am 12.11.2009 um 11:52:44:
Deine Frau braucht doch nur einen AE-Antrag für ein halbes Jahr stellen. 

Steini, die AE wird aber nur erteilt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in D hat. Wenn sich Mutter und Kind aber immer nur vorübergehend in D aufhalten, ist genau das nicht gegeben. Ergebnis: keine AE.

Ich denke, der TS und seine Familie müssen sich erst einmal darüber klarwerden, ob sie Deutschland oder Thailand (ich nehme mal an, auch die neue Partnerin ist Thailänderin) zu ihrem Lebensmittelpunkt machen wollen.

Wenn es D sein soll, wird die Partnerin ziemlich bald Deutsch lernen müssen, schon des Kindes wegen. 

Man kann zwar rechtliche Tips für die Umgehung geben (ich denke, das haben wir reichlich getan), aber wirklich gut für das Kind ist es nicht, wenn die Mutter in den ersten Lebensjahren nicht wenigstens ein bisschen Deutsch kann.

Wenn es Thailand sein soll, dürfte das Problem sein, immer wieder Besuchs- oder ähnliche Visen für D zu bekommen. Sollte aber hoffentlich, wenn die finanziellen Mittel vorhanden sind und der Rückkehrwille dargelegt wird, lösbar sein.




Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von steini007 am 12.11.2009 um 13:46:03

Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
Solange die AE beantragt und nicht über den Antrag entschieden wurde, gilt der Aufenthalt weiter als erlaubt.

Das ist richtig.

Ich hatte das hier überlesen...


hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
Solange die Anmeldebescheinigung der Sprachschule nicht vorliegt wird die AE nicht bewilligt und da das Visa jetzt ausläuft nur eine Visaverlängerung von 6 Wochen in den Pass geklebt.

... und mich hiervon irritieren lassen:

hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Heute ist ihr 90 Tage Visa ausgelaufen.

Die FB wurde aber scheinbar doch schon ausgestellt, so dass jetzt alles im grünen Bereich ist.


Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
Steini, die AE wird aber nur erteilt, wenn das Kind seinen Wohnsitz in D hat.

Das ist richtig. Wenn das Kind jetzt seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in sechs Monaten aber wieder Deutschland verlassen wird, ist eine AE zu erteilen.

Bereits im Visumantrag wird die Frage gestellt, wie lange man einen Aufenthalt in Deutschland plant.


Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
Wenn sich Mutter und Kind aber immer nur vorübergehend in D aufhalten, ist genau das nicht gegeben.

Hier gilt es zu unterscheiden, ob die Mutter sich wechselweise hier und im Ausland aufhält, unter Beachtung der 185 Tage Regelung oder bereits nach der Ausreise feststeht, dass eine Rückkehr nach Deutschland im Moment nicht geplant wird.



Eduard schrieb am 12.11.2009 um 12:39:52:
ich nehme mal an, auch die neue Partnerin ist Thailänderin

Nein, die neue Partnerin dürfte Vietnamesin sein, ändert aber das Problem und die Situation nicht.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 12.11.2009 um 15:45:00

steini007 schrieb am 12.11.2009 um 13:46:03:
Das ist richtig. Wenn das Kind jetzt seinen Wohnsitz in Deutschland hat, in sechs Monaten aber wieder Deutschland verlassen wird, ist eine AE zu erteilen.


Seufz. Hatten wir das nicht schon in anderen Threads? Wenn von vorneherein klar ist, dass das Kind wieder ausreist, ist es erstmal keine "Wohnsitznahme", weil die dafür erforderliche Langfristigkeit (§7 BGB) fehlt. Ausnahme: eine bestimmte Wohnung wird immer wieder aufgesucht (z. B. eine Ferienwohnung ist auch ein Wohnsitz).

Ist aber egal, weil (mein Fehler) im Gesetz nicht "Wohnsitz", sondern "gewöhnlicher Aufenthalt" steht. Ist der tasächlich gegeben (d.h. das Kind hält sich überwiegend in D auf), dann wird sich die ABH nicht auf eine AE für 6 Monate einlassen, sondern eine AE für länger erteilen, womit wir dann wieder am Ausgangspunkt wären.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 13.11.2009 um 09:46:54
Wir hätten dann folgendes vor,das Kind und ich bleiben in Deutschland unter meiner Adresse angemeldet,die Mutter meldet sich ab und gibt mir die Zustimmung für unser Kind sie zu vertreten.

Ich besuche die Mutter in Asien regelmäßig,darf ja auch mit deutscher Wohnung einige Zeit im Ausland leben,wichtig ist hier die bewohnbare Wohnung im Inland und eventuell die 185 Tage Regelung,trotzdem ich auch Fälle kenne,wo das Einwohnermeldeamt nichts dagegen hatte,dass ein Mann mehrere Jahre im Ausland lebte,hier aber seine Wohnung beibehielt und jedes Jahr mal kurz vorbeischaute um Schnee zu schippen.
Auch soll es eine Regelung im Pensionsrecht geben,dass ehemalige Beamte immer ihren Wohnsitz bei der Besoldungsstelle haben,wenn sie im Ausland leben,damit sie nicht beschränkt steuerpflichtig werden.
Wichtig ist,daß man im Inland Steuern zahlt und das mache ich!
Muss in diesem Punkte nochmals ermitteln!


Was dann,auf meinen Fall bezogen?

Wenn alles nicht klappt dann eben für immer Asien,weiss dass ich dort auch gut leben kann und mit Visa/Sprachkurs 0 Probleme habe (dort zählt meistens nur Geld),
nur Deutschland ist mir trotz Probleme vertrauter.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Eduard am 13.11.2009 um 10:35:23

hans88 schrieb am 13.11.2009 um 09:46:54:
das Kind und ich bleiben in Deutschland unter meiner Adresse angemeldet,die Mutter meldet sich ab


Verstehe nur Bahnhof. Wofür ist diese Anmeldung wichtig? Und soll das Kind nicht bei seiner Mutter leben?

Wenn das Kind in Thailand lebt, aber hier gemeldet ist, dann werdet Ihr spätestens in 6 Jahren Probleme haben, wenn der Staat auf die Schulpflicht pocht.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von hans88 am 13.11.2009 um 10:50:17
Das mit der Schulpflicht ist richtig,in 6 Jahren ist dann entgültig Schluss hier angemeldet zu sein,aber solange wir hier noch 5 Jahre einen Wohnsitz haben,vieleicht kann ich dann für meine Partnerin leichter etwas im Punkte KurzzeitVisa und Aufenthalt tun.
Immer noch Bahnhof?
Wir haben ja schon Interesse in Europa zu verreisen,aber da in Asien die Rückkehrabsicht geprüft wird hat sie 0 Chansen ein TR-Visa Schengen zu bekommen.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Origo 3000 am 13.11.2009 um 10:56:37

hans88 schrieb am 13.11.2009 um 09:46:54:
Wir hätten dann folgendes vor,das Kind und ich bleiben in Deutschland unter meiner Adresse angemeldet,die Mutter meldet sich ab und gibt mir die Zustimmung für unser Kind sie zu vertreten.

Ich besuche die Mutter in Asien regelmäßig

hans88 schrieb am 11.11.2009 um 09:45:16:
sie will unser Baby (6,5 Mo)wegen Betreuung nicht in fremde Hände geben.Auch betreut sie mich etwas (90 % Schwerbehinderung
Wie passt das denn nun zusammen??? Einerseits soll niemand anderes außer sie selbst das Kind betreuen, auch nicht für die paar Stunden pro Tag - schon gar nicht ein Mann, und andererseits eine Trennung gleich über mehrere Wochen/Monate?

Ich glaube, dem TS geht es nur darum, den Eigenanteil am I-Kurs zu sparen.

Das:

hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
sie selbst sagt und wäre der Kurs nicht,sie würde hier gerne ein paar Jahre bleiben und sich bemühen deutsch zu lernen,mit meiner Hilfe.
passt ja auch irgendwie dazu. Wobei man sagen muss, dass es sich in einem Kurs mit ausgebildeten Lehrern sicherlich viel besser und effektiver lernt, als mit einem Laien, und dazu wahrscheinlich eher sehr unregelmäßig.


hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Der kurs dauert ja ca 7 Monate,ich habe in Thailand aber noch eine Ehefrau von der ich getrennt lebe,aber immer noch mal nach dem Rechten schauen muss,um die Geldsachen und Anderes zu klären.
Auch habe ich einen Sohn,20 Jahre,aus dieser Ehe,der gerade in T studiert und auch von mir unterstützt wird.

Ich muss also in Abständen von 2-3 Monate einmal nach Thailand fliegen.
Auch eine "merkwürdige" Argumentation. Der Sohn ist volljährig! Die meisten Dinge sollten sich auch von hier aus regeln lassen. Und "alle 2-3 Monate" in 7 Monaten I-Kurs bedeutet max. 2 mal von hier weg. Das kann man ganz sicher in die Ferien legen.


hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
habe schon viel Kraft bei der Vaterschaftsanerkennung,des FZF-Visa und den vielen Erledigungen in D gelassen
Dann ist das bisschen I-Kurs nur noch "Pipifax" ;)


hans88 schrieb am 12.11.2009 um 11:27:27:
Sie kommt in D leider ohne mich nicht zurecht
Und genau um dieses "Problem" zu verringern ist doch u.a. der I-kurs und Spracherwerb gedacht. Wenn sie nie lernt, wie es "draußen" ist, sondern sich immer nur unter Deinen Fittichen aufhält, wird sie nie auch nur ein kleines bisschen selbstständig! Denk mal drüber nach: Du sagst selbst, Du bist behindert. Vielleicht brauchst Du ganz plötzlich mal Hilfe von Deiner Partnerin. Die kann sie Dir nicht geben (sie kann vielleicht noch nicht mal 'nen Notruf absetzen), weil sie noch viel mehr auf Dich angewiesen ist und von nichts 'ne Ahnung hat... Oder willst Du sie vielleicht einfach nur "kurzhalten"? >:(

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von schweitzer am 13.11.2009 um 11:10:41
Einspruch, meine Damen und Herren!!!!

Es wird hier nach wie vor diskutiert, ohne dass noch eine wirkliche Diskussion zu rechtlichen Fragen stattfindet. - Daddy hatte weiter oben mit anderen Worten schon auf dieses Dilemma, das diesen thread weitgehend wie ein roter Faden durchzieht, hingewiesen.

Deshalb jetzt meine sehr direkte Frage:

Gibt es noch etwas, was zu den, das Ausgangsthema betreffenden Rechtsvorschriften unklar ist?

Das mag dann hier noch gepostet werden.

Andernfalls ist der thread hier in Kürze ganz schnell geschlossen, versprochen!  :(

=schweitzer=

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von Alacrity am 13.11.2009 um 13:03:29
ein tip zum geld sparen:
wenn es euch sowieso nicht um das effiziente lernen geht, sondern nur darum, die zweifelhafte forderung der ABH eine anmeldung fuer einen integrationskurs vorzuweisen proforma zu erfuellen, dann waere es billiger, wenn deine partnerin sich in einen alphabetisierungskurs einstufen laesst.
der besteht aus 9 modulen zu je 100h und jedes kostet (hier) €24. selbst wenn ihr dann doch die vollen 3 jahre oder so, über die jener sich zieht, hier bliebet, würdet ihr total nur 9*€24=€216 zahlen und das wäre günstiger als die €600 für den normalen kurs.

Titel: Re: Ordnungsverfügung!
Beitrag von schweitzer am 13.11.2009 um 13:08:43
So, nu isses soweit.-

Getreu dem Thema dieses threads verfüge ich hiermit der Ordnung halber:

:closed:


=schweitzer=

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