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urteile zum ehegattennachzug zu deutschen (Gelesen: 10.281 mal)
steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 09.12.2009 um 17:08:34
 
erne schrieb am 09.12.2009 um 16:52:37:
Ob er von Oesterreich nach De einreisen darf, kann ich nicht beantworten -- habe unterschiedliche infos dazu.

Wenn die abgeleitete Freizügigkeit des Ehegatten festgestellt wurde, darf er auch nach Deutschland reisen.

Welche unterschiedlichen Infos hierzu sollte geben?

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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #16 - 09.12.2009 um 18:51:48
 
steini007 schrieb am 09.12.2009 um 17:08:34:
Wenn die abgeleitete Freizügigkeit des Ehegatten festgestellt wurde, darf er auch nach Deutschland reisen.

Aha....  hä?

steini007 schrieb am 09.12.2009 um 17:08:34:
Welche unterschiedlichen Infos hierzu sollte geben?

Ein in Österreich mit seiner deutschen Gattin lebender Drittstaatsangehöriger hat in Richtung Deutschland zu reisen erst mal keine Rechte...

Als Erstes muss geklärt sein, ob die österreichische Aufenthaltskarte als schengenwirksamer AT hinterlegt ist (könnte ich erst morgen sagen).
Ist er das nicht, ist eine Reise ohne Ehegatten nach D nicht möglich / erlaubt.

Allerdings wäre eine Reise mit dem freizügigkeitsberechtigten Ehegatten möglich.
Das ist allerdings nur möglich, wenn ein Rückkehrersachverhalt festgestellt wird, also ein gewisser verfestigter Lebensmittelpunkt in Österreich gegeben ist.
Das hier immer noch ein Einreisevisum aus rechtlicher Sicht (RL/2004/38) gefordert wird, ist eine andere Geschichte.

Also tu allen einen Gefallen und treffe keine solch absoluten Aussagen, die du nicht belegst / belegen kannst... Ärgerlich

Daddy

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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 09.12.2009 um 19:46:48
 
@ Daddy

Ich hatte mich bei meiner Aussage ...
steini007 schrieb am 09.12.2009 um 17:08:34:
Wenn die abgeleitete Freizügigkeit des Ehegatten festgestellt wurde, darf er auch nach Deutschland reisen.

... vielleicht etwas unglücklich ausgedrückt.

Mit Feststellung der abgeleiteten Freizügigkeit meinte ich das Ausstellen einer Aufenthaltskarte.

Daddy schrieb am 09.12.2009 um 18:51:48:
Als Erstes muss geklärt sein, ob die österreichische Aufenthaltskarte als schengenwirksamer AT hinterlegt ist (könnte ich erst morgen sagen).
Ist er das nicht, ist eine Reise ohne Ehegatten nach D nicht möglich / erlaubt.


Zu diesem Thema wurde bereits in diesem Thread unter den Experten diskutiert:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1219357460

Dem Konsens dieser damaligen Diskussion entnehme ich, dass der Drittstaatler durch das verwirklichte Freizügigkeit des EU-Bürgers problemlos nach Deutschland reisen kann.

Daddy schrieb am 09.12.2009 um 18:51:48:
Also tu allen einen Gefallen und treffe keine solch absoluten Aussagen, die du nicht belegst / belegen kannst...

... was ich hiermit glaube, getan zu haben.  Cool
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 09.12.2009 um 20:09:17
 
steini007 schrieb am 09.12.2009 um 19:46:48:
Dem Konsens dieser damaligen Diskussion entnehme ich, dass der Drittstaatler durch das verwirklichte Freizügigkeit des EU-Bürgers problemlos nach Deutschland reisen kann. 

Da gab es damals keinen Konsens. In der Praxis genügt die Aufenthaltskarte nur, wenn sie vom Ausstellungsstaat als schengenwirksam hinterlegt wurde.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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dillinger22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #19 - 09.12.2009 um 20:38:18
 
ja meine schwester ist deutsche.
der grund war , das sie ihren gewöhnlichen aufenthalt in deutschland hat.
aber sie ist dort gemeldet und hat auch eine adresse.
wie die jetzt darauf gekommen sind , dass sie in deutschland nicht lebt.
ich meine sie darf ja reisen und so, ist doch nicht verboten.

was würde passieren wenn sie jetzt in z.b. österreich einen job bekommt. was muss sie dann tun und wann kann der schwager, aslo ihr mann , nachkommen , und wann können sie dann nach deutschland  gehen ?
sind paar fragen in einem satz, sorry .
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #20 - 09.12.2009 um 21:02:06
 
Hallo dillinger22,

nichts für ungut, aber ich schließe mich meinen Vorpostern an, so wie du den Sachverhalt beschreibst, tappen wir alle ziemlich im Dunkeln. Das hat schon fast Karl-Valentin-Qualitäten Smiley

Erst redest Du von A1, dann stellt sich heraus, dass es nicht daran liegt, dann redest Du von Einkommen, was eigentlich auch kein Problem sein dürfte, dann auf einmal schreibst Du:

dillinger22 schrieb am 09.12.2009 um 20:38:18:
der grund war , das sie ihren gewöhnlichen aufenthalt in deutschland hat. 


was ja nun überhaupt keinen Sinn macht. Vermuten wir mal (aber wer weiss), Du hast nur das "nicht" in dem Satz vergessen, dann geht es aber weiter mit dem Rätselraten

Zitat:
wie die jetzt darauf gekommen sind , dass sie in deutschland nicht lebt.


Woher sollen wir das wissen?

Um hier irgendetwas sagen zu können, bräuchten wir 2 wichtige Informationen:

1. Die konkrete Begründung der ABH für die Ablehnung.
2. Den tatsächlichen Sachverhalt.




dillinger22 schrieb am 09.12.2009 um 20:38:18:
was würde passieren wenn sie jetzt in z.b. österreich einen job bekommt. was muss sie dann tun und wann kann der schwager, aslo ihr mann , nachkommen , und wann können sie dann nach deutschlandgehen ?


Ganz allgemein: Wenn sie in Österreich einen Job bekommt und dort auch lebt(!), dann kann sie bei den dortigen Behörden (bzw. vermutlich bei der österreichischen Botschaft im Heimatstaat des Mannes) beantragen, dass ihr Mann zu ihr kommt. Wenn sie dann irgendwann später nach Deutschland zurückgehen will (= dorthin umzieht), kann der Mann sicher mit umziehen. Nur der genaue Ablauf (kann er einfach einreisen oder muss erst ein Visum bei der Botschaft in Wien beantragt werden) ist strittig, das ist aber im Grunde unerheblich.

Bevor sie sich allerdings in Österreich einen Job sucht, nur weil sie hier mit der ABH Probleme hat, wäre es sicher einfacher, erst mal zu klären, warum der Mann kein Visum für D bekommt ...
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steini007
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Antwort #21 - 09.12.2009 um 21:14:55
 
Eduard schrieb am 09.12.2009 um 21:02:06:
dillinger22 schrieb am Heute um 20:38:18:
der grund war , das sie ihren gewöhnlichen aufenthalt in deutschland hat.

was ja nun überhaupt keinen Sinn macht. Vermuten wir mal (aber wer weiss), Du hast nur das "nicht" in dem Satz vergessen,

... dann würde diese Aussage ...
dillinger22 schrieb am 10.11.2009 um 11:44:20:
Meine Schwester hatjetzt auch keinen Job,

... sehr wohl Sinn machen, weil dann ein Regelausnahmefall zu sehen ist. Dann wäre die Sicherung des LUs notwendig, damit dein Schwager in Deutschland leben kann.

Eduard schrieb am 09.12.2009 um 21:02:06:
Wenn sie in Österreich einen Job bekommt und dort auch lebt(!), dann kann sie bei den dortigen Behörden (bzw. vermutlich bei der österreichischen Botschaft im Heimatstaat des Mannes) beantragen, dass ihr Mann zu ihr kommt. 

... wobei meiner eigenen Erfahrung nach manche Fremdenpolizei - auch wenn europarechtswidrig - ein Mindesteinkommen verlangt. Somit könnte das besagte Vorhaben auch nicht problemlos vonstatten gehen.
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dillinger22
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #22 - 10.12.2009 um 12:40:57
 
also, die begründung :

"die ausländerbehörde hat festgestellt ,dass ihre ehefrau ihren gewöhnlichen aufenthalt derzeit nicht in deutschland hat. ein nachzugsanspruch gemäß Paragraph 28 Abs. 1 AufenthG besteht daher nicht. "

sie reist halt viel und arbeitet auch nicht momentan. aber in deutschland ist sie gemeldet und dort lebt sie auch.

wie die ALB jetzt daeauf gekommen ist , weiss ich nicht. vielleicht weil sie aus dem ausland ein paar mal angerufen hat und mit dem beamten gesprochen hat. aber sie darf doch verreisen und kann auch ihren mann besucht , ist doch nicht verboten.
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steini007
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Antwort #23 - 10.12.2009 um 12:57:41
 
Wenn die ABH den gewöhnlichen Aufenthalt anzweifelt, müßte sie hierzu gesicherte Erkenntnisse und Beweise haben.

Dass deine Schwester in Deutschland gemeldet ist, sagt aber nicht automatisch aus, dass sie auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Dem Einwand der ABH entgegenzutreten wäre doch ganz einfach, indem deine Schwester den Reisepass vorlegt, aus dem dann erkennbar ist, wielange sie sich jeweils in Deutschland aufgehalten hat.

Ich gehe einmal davon aus, dass dein Schwager nicht aus einem EU- oder Schengen Land kommt.

Auch Nachbarn könnten als Zeugen benannt werden, dass deine Schwester sich überwiegend in Deutschland aufgehalten hat.
Und wenn das nichts hilft, sollte sich deine Schwester ab sofort wieder in ihrer Wohnung aufhalten, damit sie ab jetzt wieder ihren gewöhnlichen Aufenthalt an ihrer Meldeadresse hat.

Trotzdem kann ich die Ablehnung nicht ganz mit dieser Begründung verstehen. Denn sollte sie wirklich in der Vergangenheit keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt haben, hätte sie jederzeit das Recht ab jetzt mit ihren Ehemann den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu begründen.
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Antwort #24 - 10.12.2009 um 13:24:33
 
Wenn Deine Schwester in Deutschland lebt, dann kann ihr Mann gegen die Visum-Ablehnung remonstrieren: Er müsste ausführlich begründen (das könnt Ihr als schriftliche Begründung auch hier entwerfen und ihm schicken), dass die angegebene Begründung für die Ablehnung falsch ist.

Die Remonstration gegenüber der Botschaft (die ja das Visum abgelehnt hat) hat den Vorteil, dass es nichts kostet und einigermaßen schnell geht, bis zur zweiten Entscheidung vergehen nur einige Wochen.

Der Schwager kann auch gleich klagen, das wäre beim Verwaltungsgericht Berlin. Da wäre es besser, einen Anwalt zu bezahlen.

Wenn Deine Schwester in Österreich lebt, müsste Dein Schwager einen neuen Visum-Antrag bei der Botschaft von Österreich stellen.

Andere Urteile des VG Berlin, von denen es Tausende gibt, nützen Deiner Schwester nur etwas, wenn bei einer anderen Visum-Ablehnung die Umstände gleich waren.
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Eduard
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Antwort #25 - 10.12.2009 um 14:04:23
 
reinhard schrieb am 10.12.2009 um 13:24:33:
...
dass die angegebene Begründung für die Ablehnung falsch ist.


Die Begründung ist sehr knapp, deswegen denke ich, es dürfte ohne Akteneinsicht schwierig sein, dem Vorwurf entgegenzutreten, wenn noch nicht einmal klar ist, worauf genau sich die Meinung der ABH stützt. Darüber hinaus ist der juristische Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" für Laien nicht einfach zu verstehen.

Deswegen würde ich empfehlen, auf jeden Fall einen Anwalt einzuschalten, auch wenn es nur um die Remonstration geht. Die Gefahr ist sonst sehr groß, dass man eine Menge Argumente vorbringt, die aber völlig an der Sache vorbeigehen.

Z. B. die Aussage
dillinger22 schrieb am 10.12.2009 um 12:40:57:
aber sie darf doch verreisen und kann auch ihren mann besuch[en] , ist doch nicht verboten

ist zwar richtig, aber irrelevant. Selbstverständlich kann die Schwester soviel reisen, wie sie will. Sie hat dann aber nach dem Gesetz möglicherweise keinen Anspruch auf den Nachzug ihres Ehemannes nach D.
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« Zuletzt geändert: 10.12.2009 um 14:18:14 von Eduard »  
 
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Antwort #26 - 10.12.2009 um 14:40:17
 
wenn sie jetzt in österreich einen job findet, kann ihr man sofort einen visumantrag stellen oder muss etwas zeit vergehen ?
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