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FZF Visum (Gelesen: 3.441 mal)
kuku123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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09.12.2009 um 23:23:56
 
Hallo Zusammen,

ich habe eine Frage und hoffe, hier Antwort finden zu koennen.

Ich bin seit 1 ½ Jahren mit einem Tunesier verheiratet und wir haben ein kleines gemeinsames Kind. Bislang haben wir zusammen in Tunesien gelebt, da wir jetzt aber in Deutschland leben wollen, haben wir bei der Botschaft das FZF Visum gestellt. Dieses haben wir ohne Probleme, Befragungen, ect. nach 5 Wochen erhalten und sind gemeinsam zurueck nach Deutschland gegangen.

Nun ist unser Problem, dass mein Eheman aus privaten Gruenden leider doch nochmal fuer eine kurze Zeit zurueck nach Tunesien muss, wir aber bei der ABH in Berlin aller fruehstens einen Termin fuer die Visumverlaengerung im Februar bekommen. Als wir die ABH darueber informierten, sagten sie zu uns, dass bei vorzeitiger Ausreise das Visum meines Mannes verfaellt und er ein zweites Mal bei der Botschaft den Antrag fuer die erneute Einreise stellen muesse.

Jetzt ist unsere Angst, dass die Botschaft beim zweiten Mal den Antrag ablehnt mit der Begruendung, dass er ja sein erstes Visum leider nicht in Anspruch genommen hat und daraus evtl. entnehmen, dass es in unserer Ehe kriselt und er somit nicht mehr nach Deutschland einreisen braucht oder aber, dass wir mit enormen Wartezeiten zu rechnen haben und doch nochmal zu einer Befragung muessen.

Kennt sich jemand mit dieser Situation aus und kann mir dazu etwas sagen?

Koennte man meinen Ehemann evtl. sogar sperren?

Ich danke Euch!

kuku
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steini007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 09.12.2009 um 23:34:06
 
Das Visum verfällt nicht, da es ja bereits in Anspruch genommen wurde. Nur ist vermutlich die Einreise auf "1" begrenzt, so dass bei einer Ausreise keine weitere Einreise möglich ist.

Dass bei entsprechender Begründung der Ausreise Verdachtsmomente und eine Befragung anstehen würden, ist eher ungewöhnlich. Dass das Visum neu beantragt werden muss, ist richtig.

Aber in so einem Fall könnte die ABH "helfen", indem dein Mann den Antrag für eine AE jetzt stellt.

Da die ABH den Antrag aber jetzt noch nicht bearbeiten wird/kann, müßte sie über die Antragsstellung eine FB ausstellen (§ 81 Abs. 4).

Mit dieser FB könnte dein Mann aus- und wieder einreisen.
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kuku123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 10.12.2009 um 10:35:35
 
Ja, das Visum ist auf eine einmalige Einreise begrenzt.

Vielen Dank fuer die Information, dennoch habe ich noch eine Frage.

Wie muessen wir vorgehen um diese Fiktionsbescheinigung zu bekommen? Wie gesagt, die ABH hat leider ueberhaupt keine Termine vor Februar frei. Die Dame von der ABH war am Telefon wirklich sehr nett und hat alles probiert, sie kann uns leider wirklich nicht dazwischen schieben.

Also, wie wird die ABH in diesem Fall vorgehen? Mein Mann wird spaetestens im Januar zurueck nach TN gehen muessen. Wie kommen wir an diese FB? (Muss ja irgendwie im Pass meines Mannes notiert werden, oder?)

Danke fuer weitere Auskuenfte.

kuku



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steini007
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Antwort #3 - 10.12.2009 um 10:49:34
 
Sicherlich möchte die Dame der SB im vereinbarten Termin den AE-Antrag gleich bearbeiten und diese dann erteilen.

Das hindert deinen Mann aber nicht schon jetzt den Antrag zu stellen und dazu sagt das AufenthG folgendes aus:

Zitat:
§ 81
...
(4) Beantragt ein Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.

(5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen


Demnach wäre eine FB nach § 81 Abs. 4 auszustellen, mit der dein Mann aus und wieder einreisen kann.

Man darf deinen Mann nicht wieder nach Hause schicken mit den Worten, "Wir haben jetzt keine Zeit den Antrag anzunehmen", da es die Pflicht der Behörde ist, den Antrag anzunehmen.
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kuku123
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Antwort #4 - 10.12.2009 um 11:09:40
 
Entschuldigung das ich jetzt doch noch mal so dumm fragen muss.

Wie stellt man diesen Antrag? Formlos? Koennen wir das von zu Hause aus formulieren oder gibt es da spezielle Vordrucke/Formulare?

Heisst das im Klartext, dass wir einfach ohne Termin bei der ABH auftauchen und dort unseren Antrag abgeben? Das wuerde ja heissen, dass wir dort einen freien Sachbearbeiter antreffen muessen und dieser uns Zutritt zu seinem Buero gewaehrt, oder?

Tut mir leid, aber es ist das erste Mal das ich mich damit beschafteige - deshalb die scheinbar verwirrten Fragen.

Danke Steini fuer Deine Muehen!

LG kuku
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Antwort #5 - 10.12.2009 um 11:28:07
 
kuku123 schrieb am 10.12.2009 um 11:09:40:
Entschuldigung das ich jetzt doch noch mal so dumm fragen muss.

Bisher habe ich noch keine dummen Fragen erkennen können.

kuku123 schrieb am 10.12.2009 um 11:09:40:
Wie stellt man diesen Antrag?

Dein Mann kann den AE Antrag formlos stellen.

....

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

hiermit stelle ich den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 aufgrund der geschlossenen Ehe mit meiner Frau ...

Als Anlage lege ich eine Kopie der Heiratsurkunde und eine Meldebescheinigung bei.

MfG



Das würde für's erste einmal ausreichen, damit die ABH eine FB ausstellen kann.

Beim vereinbarten Termin gilt es dann - je nach ABH - ein mehrseitiges Antragsformular auszufüllen.

Vielleicht händigt man euch das Formular auch jetzt schon aus, um es zuhause auszufüllen.

Ob nun jeder SB den Antrag annimmt, oder der künftig zuständige, sei dahingestellt. Aber den Zugang in die Amtsstube wird man sicherlich nicht verwehren; wäre auch bei dieser Kälte etwas unmenschlich. Zwinkernd
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Antwort #6 - 10.12.2009 um 11:33:26
 
Der Antrag kann zunächst formlos schriftlich gestellt werden (Antrag auf Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG ). -

Dein Mann soll das machen (Datum und eigenhändige Unterschrift nicht vergessen!) und darauf hinweisen, dass dringende private Gründe eine zwischenzeitliche kurze Reise nach Tunesien erfordern, er jedoch nur im Besitz eines FzF -Visums ist, mit welchem ihm eine nochmalige Einreise nach Deutschland nicht möglich wäre. - Er soll deshalb im Antrag ausdrücklich darum ersuchen, ihm möglichst kurzfristig zumindest eine FB auszustellen.

Für die AE- Erteilung als solche sind ansonsten schon eine Reihe von Formularen auszufüllen, die man nach (mündlicher oder schriftlicher) Antragstellung von der ABH ausgehändigt bekommt.

Ich hoffe, dass Ihr auf diesem Wege weiterkommt ...


=schweitzer=

Änderung:
steini war ein bisserl schneller (bin, während ich gepostet habe, aufgehalten worden) aber vielleicht sind meine Hinweise, den schriftlichen Antrag etwas ausführlicher mit Blick auf Eure spezielle Situation zu fassen, ja dennoch nützlich. Deshalb lasse ich mein Post auch stehen.
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Sphynx
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Antwort #7 - 10.12.2009 um 11:52:02
 
Öhm, ihr seid die Profis, also korrigiert mich, wenn ich was Falsches sage - aber IMVHO kann sich die ABH in diesem Fall sogar auf den Kopf stellen und es würde nichts schlimmes passieren, denn es existiert ein kleines gemeinsames Kind. Dann wird eben die FZF zum minderjährigen Deutschen beantragt und fertig, oder?
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Antwort #8 - 10.12.2009 um 12:06:42
 
Sphynx schrieb am 10.12.2009 um 11:52:02:
ihr seid die Profis


Bin ich gar nicht ...  unentschlossen

Sphynx schrieb am 10.12.2009 um 11:52:02:
Dann wird eben die FZF zum minderjährigen Deutschen beantragt und fertig, oder? 


Liebe Sphinx - es muss gar keine FZF mehr beantragt werden - das Visum dafür wurde durch die Botschaft doch schon erteilt.

Das Problem ist hier, dass der Ehemann während des Gültigkeitszeiraums des Visums aus privaten Gründen noch mal nach Tunesien muss. Da das Visum aber nur zur einmaligen nicht aber zur mehrmaligen Einreise nach Deutschland berechtigt, hätte er bei der Rückkehr ein Problem.

Heißt:

Er braucht entweder eine FB oder AE oder müsste in Tunesien erst ein neues Visum beantragen.

Das Problem liegt also ein "klein wenig" anders als Du es verstanden hast.

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Antwort #9 - 10.12.2009 um 18:00:45
 
Ok, vielen Dank! Mein Mann wird also diesen Antrag schriftlich stellen und ausdruecklich auf unsere Situation hinweisen.

Dennoch muss ich hier noch mal fragen, weil mir einfach noch nicht ganz klar ist, wie wir dann mit diesem Schreiben vorgehen. Das Problem ist doch, dass wir keinen Temin in der ABH haben (ich habe wirklich alles probiert und ausdruecklich auf unsere Situation hingewiesen, die Dame am Telefon hat aber keinen frueheren anderen Termin) und ich nicht weiss, wie die ABH  unseren Antrag erhalten soll - bzw ihn dann im Anschluss bearbeiten soll und uns diese FB ausstellt?

Gehe ich einfach ohne Termin zur ABH und bleibe hartnaeckig, gebe meinen Antrag ab und warte direkt auf Bearbeitung und Ausstelunng der FB oder wie laeuft das ganze ab?

Des Weiteren stelle ich mir die Frage, wann mein Mann den eigentlichen Termin bei der ABH wahrnehmen muss? Innerhalb der 90 Tage ab Erteilung des FZF Visums oder ab Erteilung der FB?

Ich danke Euch!

kuku



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Antwort #10 - 10.12.2009 um 18:40:04
 
Ich würde so vorgehen:
kuku123 schrieb am 10.12.2009 um 18:00:45:
Gehe ich einfach ohne Termin zur ABH und bleibe hartnaeckig, gebe meinen Antrag ab und warte direkt auf Bearbeitung und Ausstelunng der FB oder wie laeuft das ganze ab?

Achte aber genau drauf, dass die FB nach § 81 Abs. 4 ausgestellt wird. Eine andere FB würde nicht mehr zur Einreise nach Deutschland berechtigen und sofern er nicht von Deutschland nach Hause fliegt, gäbe es bereits beim ausländischen Flughafen Probleme, weil er mit einer anderen FB Deutschland nicht legal verlassen kann.

kuku123 schrieb am 10.12.2009 um 18:00:45:
Innerhalb der 90 Tage ab Erteilung des FZF Visums oder ab Erteilung der FB?

Grundsätzlich innerhalb der Visumsfrist. Wenn es bei euch 90 Tage sind, ok.
Mit der Antragsstellung und Bescheinigung mittels FB ist ja bereits der Antragsstellung nachgekommen. Somit ist die ABH wieder am Zug um weitere Unterlagen zu fordern. Die ABH hätte ab Antragsstellung drei Monate Zeit darüber zu entscheiden, sprich dein Mann braucht vorerst gar nichts zu unternehmen.
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Antwort #11 - 10.12.2009 um 21:33:11
 
kuku123 schrieb am 10.12.2009 um 18:00:45:
Gehe ich einfach ohne Termin zur ABH und bleibe hartnaeckig, gebe meinen Antrag ab und warte direkt auf Bearbeitung und Ausstelunng der FB oder wie laeuft das ganze ab?

Schon mal an die gute alte Post gedacht ?
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kuku123
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Antwort #12 - 10.12.2009 um 21:39:44
 
Ja Saxonicus, das habe ich natuerlich, aber ich benoetige ja schnellstmoeglich die FB und das ist auf dem Postwege nicht machbar bzw. kann ich mir nicht vorstellen das das ueberhaupt moeglich ist. Die FB wird doch sicherlich im Pass meines Mannes vermerkt, oder?

Allen anderen danke ich fuer die Infos und hoffe, dass wir somit das Problem loesen konnten.

kuku

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Antwort #13 - 10.12.2009 um 21:57:59
 
kuku123 schrieb am 10.12.2009 um 21:39:44:
Die FB wird doch sicherlich im Pass meines Mannes vermerkt, oder?

nein, die FB ist ein offz. Faltblatt, das aber Bezug auf den Pass nimmt und nur mit diesem gemeinsam gilt.
Aber ich kann es mir auch nicht vorstellen, dass die FB per Post zugeschcikt wird. Dein Mann wird ihn abholen müssen.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #14 - 10.12.2009 um 21:58:46
 
kuku123 schrieb am 10.12.2009 um 21:39:44:
Die FB wird doch sicherlich im Pass meines Mannes vermerkt, oder?


Hier findest du unter Kapitel 7 die einzelnen Muster.
Leider ist ein Muster einer FB nicht abrufbar.
So ähnlich im gleichen Format wie die anderen Aufenthaltskarten sieht eine FB aus.
Sie wird nicht in den Pass deines Mannes geklebt, sondern persönlich ausgehändigt.

http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/
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