steini007 schrieb am 21.06.2009 um 07:19:07:hätte sie da noch eine Chance, die ihr vorenthaltenen Leistungen für die Vergangenheit zurück zu fordern?
Rückwirkend kann man Sozialleistungen nicht bekommen, wenn sie vorher nicht beantragt worden sind.
Mit rückwirkendem Bezug meinte ich, ob Sie, wenn ihr Aufenthaltsstatus
jetzt erst von Freizügigkeit auf
AE wechselt,
sowohl Sozialhilfe für die ersten 3 Monte als auch ALG II ab dem 4. Monat trotzdem nachfordern kann, da sie bisher als Aufenthaltstitel die Freizügigkeitsbescheinigung hatte. Das Jobcenter könnte behaupten, dass sie erst ab Tag der Erteilung der
AE anspruchsberechtigt sei.
Oder besteht die Möglichkeit, den Beginn der
AE zurück auf den Anmeldetag hier in Deutschland zu datieren?
steini007 schrieb am 21.06.2009 um 07:19:07:Nach den ersten drei Monaten hätte die Ehefrau ohnedies Anspruch auf ALG II Leistungen.
Hmm.. Ich verstehe nicht, weshalb die Dame schlechter gestellt werden sollte als Nicht-EU-Familienangehörige eines aufenthaltsberechtigten Drittstaatlers, die (wenn ich mich nicht irre) sofort einen Anspruch auf Leistungen nach
SGB II haben? Oder bin ich hier der falschen Annahme und hat dieser Personenkreis - im Gegensatz zu Drittstaatangehörige von Deutschen - auch keinen Anspruch auf sofortige Sozialhilfe bzw. ALG II Leistungen?
steini007 schrieb am 21.06.2009 um 07:19:07:Nach den ersten drei Monaten hätte die Ehefrau ohnedies Anspruch auf ALG II Leistungen.
Gilt die Aussage für jeden EU-Bürger (also auch für arbeitsuchende EU-Bürger) oder speziell für diesen Fall, da sie mit dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatler verheiratet ist?
Danke dir steini