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Mit Ausländer (AB-Berechtigung) verheiratete EU-Bürgerin und ALG2 für sie (Gelesen: 4.629 mal)
Gundekar
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20.06.2009 um 08:48:57
 
Hallo,

kann mich hier bitte jemand mit aufklärenden Antworten bereichern?

Ein türkischer Stattsbürger, der sich mit einer Aufenthaltsberechtigung in BRD aufhält hat mit einer EU-Bürgerin aus Bulgarien geheiratet.

Da der Ehemann Leistungen nach SGB II bezog, wurde die Heirat dem Jobcenter gemeldet. Die Ehefrau wurde mit in die BG aufgenommen, aber ohne Leistungsbezug und die Miete, die bisher dem Ehemann vol gezahlt wurde, wurde halbiert, wegen der Erhöhung der Anzahl der BG-Mitglieder.

Leistungen nach dem SGB II wurden ihr bisher immer vorenthalten. Die unwissenden Eheleute wurden seitens ARGE mit Infos versorgt, wonach sie ebenfalls keinen Anspruch auf KV und Arbeitserlaubnis hätte. Deshalb hat sich auch ihre Krankheit über die Jahre hinweg verschlechtert, so dass womöglich zwei ihrer Gliedmaßen amputiert werden müssen.

Dank euren umfangreichen Postings las ich hier, dass ein EU-Bürger nicht schlechter zu stellen ist als ein Drittstaatler. Ist es rechtens, wenn einem Drittstaat-Ehepartner eines Drittstaatlers mit Aufenthaltsberechtigung Leistungen und KV-Schutz gewährt werden und dem EU-Partner eines Drittstaatlers keine?

Vielen Dank für eure Mithilfe
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steini007
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Antwort #1 - 20.06.2009 um 10:11:16
 
M. M. nach wurde hier in Sachen ARGE und Sozialleistungen eine Menge falsch gemacht.
Das war aber nicht deine Frage, sondern:
Gundekar schrieb am 20.06.2009 um 08:48:57:
wonach sie ebenfalls keinen Anspruch auf KV und Arbeitserlaubnis hätte.

Den Anspruch zur KV legt nicht die ARGE fest, sondern die Ehefrau ist als Familienmitglied in der KV mitversicherbar. Dazu sollte man schnellstens mit der KV des Mannes Kontakt aufnehmen.

In Sachen Arbeitsgenehmigung hätte sie nach dem AufenthG die gleichen Rechte wie der Ehemann, nach dem FreizügG/EU läge das Recht zur Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer daran, wie lange sie sich schon in Deutschland befindet.

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Gundekar
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Antwort #2 - 20.06.2009 um 13:12:28
 
steini007 schrieb am 20.06.2009 um 10:11:16:
Den Anspruch zur KV legt nicht die ARGE fest, sondern die Ehefrau ist als Familienmitglied in der KV mitversicherbar.

Davon ausgehend (mit gedanklicher Hilfe Dritter) hat sich die Dame ohne Probleme inzwischen familienmitversichern lassen.

Arbeitsrechtlich sollte nach deinen Angaben einer Arbeitsberechtigung/Arbeitserlaubnis (-EU oder normal?) nichts im Wege stehen.

Wie könnte man dem Jobcenter gegenüber argumentieren, dass die Dame leistungsberechtigt ist, aufgrund der Ehe mit dem Drittstaatler?

Das Jobcenter hält scheinbar starr an der Freizügigkeitslage fest und leitet davon die Leistungsabsage ab.

Eine Paragrafenangabe wäre hier sicher sehr hilfreich.

Vielen Dank


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steini007
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Antwort #3 - 20.06.2009 um 13:57:23
 
Gundekar schrieb am 20.06.2009 um 13:12:28:
Wie könnte man dem Jobcenter gegenüber argumentieren, dass die Dame leistungsberechtigt ist, aufgrund der Ehe mit dem Drittstaatler?  

Nicht mit dem Jobcenter diskutieren, sondern die AE bei der ABH beantragen, aus der dann die Arbeitsberechtigung hervorgeht.

Zitat:
§ 29 AufenthG
...
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.


Und Erwerbstätigkeit heißt, dass sie selbständig arbeiten oder auch als Arbeitnehmer angestellt sein kann.

Gundekar schrieb am 20.06.2009 um 13:12:28:
Das Jobcenter hält scheinbar starr an der Freizügigkeitslage fest und leitet davon die Leistungsabsage ab.  

Evtl. ist das FreizügG/EU hierzu einschlägiger. Das ist aber nicht ganz so meine Baustelle.

Auch wenn die ARGE die Leistungen ablehnt, würden der Ehefrau u. U. Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) zustehen. Da der Antrag bei der ARGE gestellt wurde, wurde dieser auch fristgerecht für die Sozialhilfeverwaltung festgestellt.

Es wäre zu überlegen, ob die Dame sich nicht selbständig machen könnte, dann hätte sie sofort Anspruch auf ALG II Leistungen.
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Antwort #4 - 20.06.2009 um 23:41:22
 
Wenn sie heute die AE beantragt und bekommt, wahrscheinlich nur eine befristete, da der Mann ALG2 bezieht, hätte sie da noch eine Chance, die ihr vorenthaltenen Leistungen für die Vergangenheit zurück zu fordern? Schließlich wurde sie vom Jobcenter mit einer Notiz zur ABH geschickt und die ABH stellte ihr eine Freizügigkeitsbescheinigung aus. Daraufhin hat das Jobcenter die Leistung mündlich abgelehnt. Die Leute kennen sich schließlich nicht aus.

steini007 schrieb am 20.06.2009 um 13:57:23:
Auch wenn die ARGE die Leistungen ablehnt, würden der Ehefrau u. U. Leistungen nach SGB XII (Sozialhilfe) zustehen.

Wegen der Krankheit oder sprichst du hier von den ersten 3 Monaten ihres Deutschlandaufenthaltes?

steini007 schrieb am 20.06.2009 um 13:57:23:
Da der Antrag bei der ARGE gestellt wurde, wurde dieser auch fristgerecht für die Sozialhilfeverwaltung festgestellt.


Was bedeutet das genau? Hätte das Jobcenter die Familie nicht informieren müssen, dass sie beim Sozialamt einen Antrag stellen müssen? Oder braucht hier die Familie (ab jetzt) keinen gesonderten Antrag beim Sozialamt stellen, da die Akte intern weiter geleitet und weiter bearbeitet wird?

Ich weiß, das gehört nicht ins Ausländerforum aber ich wäre sehr dankbar, wenn du und auch gerne andere sein Wissen mit mir teilen würde.

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Antwort #5 - 21.06.2009 um 07:19:07
 
Gundekar schrieb am 20.06.2009 um 23:41:22:
hätte sie da noch eine Chance, die ihr vorenthaltenen Leistungen für die Vergangenheit zurück zu fordern?

Rückwirkend kann man Sozialleistungen nicht bekommen, wenn sie vorher nicht beantragt worden sind.

Gundekar schrieb am 20.06.2009 um 23:41:22:
Daraufhin hat das Jobcenter die Leistung mündlich abgelehnt.  

Eine mündliche Ablehnung funktioniert ohnedies nicht.
Durch Veränderung der BG, die durch den Zuzug der Ehefrau entstanden ist, ist ein neuer Bescheid zu erstellen.

Gundekar schrieb am 20.06.2009 um 23:41:22:
Oder braucht hier die Familie (ab jetzt) keinen gesonderten Antrag beim Sozialamt stellen, da die Akte intern weiter geleitet und weiter bearbeitet wird?

Die Veränderungsmitteilung gilt als Antrag. Wenn die ARGE sich für die Ehefrau aus SGB II § 7 Abs. 1 Satz 2 nicht für zuständig sieht, wäre dies an die Sozialhilfeverwaltung weiterzuleiten. Ein gesonderer Antrag ist m.M. nach hierzu nicht notwendig.

INTERN kann die Akte allerdings nicht weitergeleitet werden, da die Sozialhilfeverwaltung eine andere Behörde ist, als die ARGE bzw. das Jobcenter. Dies müßte extern geschehen, was allerdings im Ergebnis keine Rolle spielt.

Nach den ersten drei Monaten hätte die Ehefrau ohnedies Anspruch auf ALG II Leistungen.





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Antwort #6 - 21.06.2009 um 14:39:40
 
steini007 schrieb am 21.06.2009 um 07:19:07:
hätte sie da noch eine Chance, die ihr vorenthaltenen Leistungen für die Vergangenheit zurück zu fordern?

Rückwirkend kann man Sozialleistungen nicht bekommen, wenn sie vorher nicht beantragt worden sind.

Mit rückwirkendem Bezug meinte ich, ob Sie, wenn ihr Aufenthaltsstatus jetzt erst von Freizügigkeit auf AE wechselt, sowohl Sozialhilfe für die ersten 3 Monte als auch ALG II ab dem 4. Monat trotzdem nachfordern kann, da sie bisher als Aufenthaltstitel die Freizügigkeitsbescheinigung hatte. Das Jobcenter könnte behaupten, dass sie erst ab Tag der Erteilung der AE anspruchsberechtigt sei.

Oder besteht die Möglichkeit, den Beginn der AE zurück auf den Anmeldetag hier in Deutschland zu datieren?

steini007 schrieb am 21.06.2009 um 07:19:07:
Nach den ersten drei Monaten hätte die Ehefrau ohnedies Anspruch auf ALG II Leistungen.

Hmm.. Ich verstehe nicht, weshalb die Dame schlechter gestellt werden sollte als Nicht-EU-Familienangehörige eines aufenthaltsberechtigten Drittstaatlers, die (wenn ich mich nicht irre) sofort einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II haben? Oder bin ich hier der falschen Annahme und hat dieser Personenkreis - im Gegensatz zu Drittstaatangehörige von Deutschen - auch keinen Anspruch auf sofortige Sozialhilfe bzw. ALG II Leistungen?

steini007 schrieb am 21.06.2009 um 07:19:07:
Nach den ersten drei Monaten hätte die Ehefrau ohnedies Anspruch auf ALG II Leistungen.

Gilt die Aussage für jeden EU-Bürger (also auch für arbeitsuchende EU-Bürger) oder speziell für diesen Fall, da sie mit dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatler verheiratet ist?

Danke dir steini
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