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EU oder nationales Visa-Recht fuer Familienangehoerige bei doppelter EU Staatsbuergerschaft (Gelesen: 9.776 mal)
tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 07.05.2009 um 01:16:03
 
Bei Micheletti ging es darum, wie Staat A eine Person behandelt, die die Staatsangehörigkeiten der Staaten B und C hat. Hier geht es darum, wie Staat A eine Person behandelt, die die Staatsangehörigkeiten der Staaten A und B hat. Da sehe ich schon einen Unterschied. Ich vermute/befürchte, dass die ausschließliche Behandlung als eigenen Staatsangehöriger eine allgemeine Regel des Völkerrechts darstellen dürfte. Anhaltspunkte dafür, dass Europarecht etwas anderes zwingend gebietet, kann ich z.Zt. nicht sehen. Ich komme z.Zt. nicht dazu, die Thematik gründlicher zu recherchieren, aber wenn jemand entgegenstehende Informationen hat, wäre ich für jeden Hinweis dankbar.
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #16 - 07.05.2009 um 08:12:06
 
Beppo schrieb am 06.05.2009 um 17:32:14:
Fazit: Aus meiner Sicht ist bei einer Deutsch/Britischen Staatsangehörigkeit bei einer Einreise nach Deutschland das Freizügigkeitsrecht anwendbar.

Hoi,

ich verstehe die Schlussfolgerung nicht. Im Falle Deutsch/Britisch liegt nur
eine ausländische Staatsangehörigkeit vor. Bei Micheletti waren es zwei:
einmal ein anderer EU-Staat und dazu ein Drittstaat.

Die Fälle sind m.E. nicht vergleichbar, jedenfalls passt der Leitsatz nicht
im Fall deutsch/britisch bei geplanter Einreise nach Deutschland.


Änderung:
Oh, sorry, sehe jetzt erst die 2.te Seite des Threads und die Antwort
von tapir. Aber ich lass meine stehen...
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Beppo
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Antwort #17 - 07.05.2009 um 08:46:25
 
Mick schrieb am 07.05.2009 um 08:12:06:
Die Fälle sind m.E. nicht vergleichbar, jedenfalls passt der Leitsatz nicht
im Fall deutsch/britisch bei geplanter Einreise nach Deutschland.


Guten Morgen, ich denke schon das die Fälle miteinander zu vergleichen sind. Geht es doch um die Anwendung einer Staatsangehörigkeit, wenn diese dem Inhaber mehr Rechte zugesteht als die Staatsangehörigkeit des eigenen Staates.

Das Urteil verbietet es dem Mitgliedstaat lediglich auf Grund seines nationalen Rechts, die Rechte die sich aus der anderen Staatsangehörigkeit ergeben, nicht zu gewähren.

Auch im Urteil "Garcia Avello" hat der EuGH (Az. C-148/02 vom 2. Oktober 2003) entschieden, das bei der Namensgebung die Möglichkeiten zu beachten sind, die sich aus einer anderen Staatsangehörigkeit ergeben.

Leitsatz: Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.

Auch hier war es nach nationalem Recht des Wohnsitzstaates nicht möglich einen bestimmten Namen anzunehmen. Es wird jedoch ausdrücklich erwähnt, das auch die Namensführung aus dem Recht des anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, zu beachten sind.

Daher meine Aussage: Nicht immer ist im Falle einer doppelten Staatsangehörigkeit nur nationales Recht anzuwenden, sofern sich aus der zweiten Staatsangehörigkeit weitere Rechte ergeben. Das wie im Fall Micheletti eine weitere Staatsangehörigkeit (argentinische) vorhanden war ist aus meiner Sicht unerheblich, da man die Rechte die sich aus seiner italienischen Staatsangehörigkeit ergaben, nicht anerkennen wollte.

Ob ich damit richtig liege, da bin ich mir nicht ganz sicher. Daher sind weitere Beiträge wünschenswert.

Gruß
Beppo


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Beppo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #18 - 07.05.2009 um 09:38:45
 
Hallo,

habe noch etwas zur Mehrstaatigkeit gefunden.

Das Europäische Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit von 1997. Gem. Art. 3 bestimmt zunächst jeder Staat für sich wer seine Staatsangehörigen sind. Gem. Art. 17 haben Mehrstaater die gleichen Rechten und Pflichten wie die eigenen Staatsangehörigen. Es berüht jedoch nicht die Anwendung des internationalen Privatrechts (Eheschließung, Erbrecht - bei Mehrstaatigkeit usw.) Es handelt sich demnach um Völkerrecht.

Aber wie schon erwähnt, gibt es Urteile vom EuGH zur Mehrstaatigkeit.

Gruß
Beppo

PS: Vielleicht sollte diese Diskussion abgetrennt werden, da sie sich zu weit vom Ausgangssachverhalt entfernt

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch und Britisch
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Antwort #19 - 07.05.2009 um 18:30:45
 
Hallo,

Die Urteilsbegruendung in Michelletti hoert sich jedenfalls vielversprechend an:
Zitat:
Die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust der Staatsangehörigkeit unterliegt nach dem internationalen Recht der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten; von dieser Zuständigkeit ist unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts Gebrauch zu machen. Es ist jedoch nicht Sache der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, daß eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt wird.
( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:61990J0369:DE:HTML )

Hier noch eine "Meta-Quelle"; das folgende Dokument (leider auf Englisch, ich kann keine deutsche Version finden) enthaelt ab Seite 35 eine Darstellung der Mehrstaatlichkeitsproblematik, und geht auf die meisten bisher erwaehnten Rechtsquellen ein (Convention on Certain Questions Relating to the Conflict of Nationality Law; Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit; Micheletti Urteil) [ http://www.coe.int/t/e/legal_affairs/legal_co-operation/foreigners_and_citizens/... ]

Nach der Lektuere bin ich mir allerdings immer noch nicht im Klaren darueber, was im speziellen Fall Deutschland nun die Rechtsquelle der ausschliesslichen Anwendung der deutschen Staatsbuergerschaft ist; wie ich jedenfalls die Ausfuehrungen verstehe (und es kann gut sein, dass ich sie missverstehe) kann internationales Recht nicht die Quelle sein, es kann diesen Ausschliesslichkeitsanspruch lediglich zulassen. Die zweite Frage waere dann, ob die EU Vertraege diesen Ausschliesslichkeitsanspruch der deutschen Staatsbuergerschaft "gesprengt" haben, oder nicht.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #20 - 13.05.2009 um 17:30:25
 
Hallo Beppo,

Beppo schrieb am 04.05.2009 um 17:01:42:
zu der Auslegung der Mehrstaatigkeit habe ich außer der BMI-Seite und einer Seite des Auswärtigen-Amtes zur Einreise nach Polen keine weitreichenden Hinweise gefunden. Auf der AA-Seite wird für die Einreise von Mehrstaatern (z.B. D/PL)vermerkt, dass polnische Staatsangehörige auch bei Mehrstaatigkeit in Polen den polnischen Pass vorzulegen haben. Andere Staatsangehörigkeiten werden nach den nationalen polnischen Gesetzen nicht anerkannt. Quellen dafür werden nicht genannt.  


Das polnische StAR erkennt Mehrstaatigkeit eben nicht an. Polnische Staatsangehörige können andere Staatsangehörigkeiten erwerben, das interessiert niemanden in Polen. Ja, sie müssen nach wie vor mit polnischen Dokumenten (Pass/Ausweis) in Polen ein- und ausreisen. In "Polonia", der polnischen Gemeinschaft außerhalb Polens, ist dies bekannt und wurde mal in den USA und Kanada "the passport trap" genannt, siehe hier (auf Englisch).

Beppo schrieb am 04.05.2009 um 17:01:42:
Weiterhin verweist das EGBGB (Art. 5) auf die Anwendung der jeweiligen Staatsangehörigkeit.  


Dieser lautet in Absatz (1):
Zitat:
Wird auf das Recht des Staates verwiesen, dem eine Person angehört, und gehört sie mehreren Staaten an, so ist das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder durch den Verlauf ihres Lebens. Ist die Person auch Deutscher, so geht diese Rechtsstellung vor.


Also, ein Doppelbürger GB/D wird ausschließlich als Deutsch behandelt.
(Was passiert, wenn er mit dem britischen Pass ein- un ausreist?)
Aber müsste das zwingend heißen, dass sein Ehegatte nicht als Ehegatte eines Briten behandelt werden könnte? Denn (auch) diese Behandlung entspricht den Fakten? Wenn ich deine weiteren Beiträge richtig verstehe, würde es so heißen, dass es geht. Obwohl eine andere Intepretation, die zum im Thema erwähnten Link des BMI passen würde, wäre, dass die Person selbst ausschließlich als D Sta. zu behandeln wäre (nicht nur dass diese Sta vorgeht), so würde sich das auf die Familienmitglieder erstrecken, wenn es um deren Aufenthalt in D geht.

Beppo schrieb am 04.05.2009 um 17:01:42:
Da einige Staaten die Mehrstaatigkeit ablehnen, scheint es aus meiner Sicht um jahrelange gängige Praxis der einzelnen Staaten zu handeln, so dass es sich ggf. um Völkergewohnheitsrecht handeln könnte.


Das könnte sein, ich als Laie kenne mich da zu wenig bzw. im Recht zu wenig Staaten aus. Es gibt aber immer weniger Demokratien mit Mehrstaatigkeitsverbote verglichen mit früheren Zeiten, aufgehoben wurden sie z.B. seit 2000 in Schweden, Finnland, Island, Belgien. Für GB siehe Dual Nationality (PDF) zur Mehrstaatigkeit dort und der von mir oben erwähnten "Master Nationality Rule", welche eben eine Gewohnheitssache ist und nicht zwingend ist.

Anders als Polen und m.W Deutsche sind britische Sta. mit einer anderen Sta. auch nicht verpflichtet, mit dem britischen in GB Pass ein- und auszureisen. Aufgrund des britischen Rechtssystems hat der Ehegatte eines Doppelbürgers GB/D die Wahl, ob er einen britischen Titel, Spouse Visa, also FLR(M) (Further Leave to Remain(Marriage)) oder eine Aufenthaltskarte beantragt.

Beppo schrieb am 04.05.2009 um 17:01:42:
Zweitens: Weisungen und Verwaltungsvorschriften werden grundsätzlich nicht veröffentlicht.


Ein interessantes Thema an sich, worüber ich mal fragte.
Zur Info, GB veröfentlicht seine, mit nur einzelnen Ausnahmen. Guidance and Instructions und Immigration Rules. Diese gehören zu den Dokumenten, die ECOs und IOs benutzen. (ECO: Entry Control Officers, die Beamten, die über Anträge entscheiden, IO: Immigration Officers, Beamten an der Grenze.)

Beppo schrieb am 04.05.2009 um 17:01:42:
Drittens: Zur Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes in sogenannten Rückkehrerfällen seinen nur die Urteile "Singh" C-370/90 und "Eind" C-291/05 erwähnt. Danach nehmen z.B. Deutsche, die in einem anderen Mitgliedstaat ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihr Freizügigkeitsrecht weiterhin wahr.
Familienangehörige können entsprechend ihre abgeleitete Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Gesetzliche Regelungen gibt es in Deutschland dafür nicht. Hier gelten die erwähnten Weisungen und Anwendungshinweise zur RL/2004/38/EG und FreizügG/EU in entsprechender Anwendung der EuGH-Urteile.


Mitgenommene Freizügigkeit ist aber eben ein anderer Fall (der in manchen Mitgliedstaaten geregelt ist, in Deutschland aber eben (noch) nicht. Das dürfte ein Grund sein, warum das, wie man Beiträgen bei I4A entnehmen kann, nicht jeder ABH bekannt ist.)

Der Fall Micheletti wäre sowieso eine m.W. problematische Auslegung der Master Nationality Rule, schließlich reiste die Person absichtlich mit dem anderen Pass, um die sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Aber da ging es eben um zwei ausländische Staatsangehörigkeiten.

Eine Frage zu deinen weiteren Beiträgen:

Beppo schrieb am 07.05.2009 um 08:46:25:
Auch im Urteil "Garcia Avello" hat der EuGH (Az. C-148/02 vom 2. Oktober 2003) entschieden, das bei der Namensgebung die Möglichkeiten zu beachten sind, die sich aus einer anderen Staatsangehörigkeit ergeben.

Leitsatz: Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.  


Ein Doppelbürger GB/D heißt "Fritz Müller". Er geht zur britischen Botschaft und meldet eine Namensänderung, und bekommt einen neuen britischen Pass mit dem Namen "Bob Smith". Dies darf er gemäß britischem Namensrecht.
Ist diese Namensänderung aufgrund des erwähnten Falles dann in Deutschland ohne weiteres gültig, auch wenn keine Gründe nach deutschem Recht vorliegen, welche die Änderung der Vor- und Familiennamen rechtfertigen? Wenn ja, dann gibt es keine hinkenden Namen innerhalb der EU aufgrund unterschiedlicher namensrechtlicher Gesetzgebungen bei EU-Mehrstaatlern. Gleichzeitig aber hat der Doppelbürger trotz etwa §5 EGBGB mehr Rechte was seinen Namen betrifft als ein Deutscher ohne eine andere EU-Sta, mit der er jederzeit seinen Namen ändern kann.

Beppo schrieb am 07.05.2009 um 08:46:25:
Daher meine Aussage: Nicht immer ist im Falle einer doppelten Staatsangehörigkeit nur nationales Recht anzuwenden, sofern sich aus der zweiten Staatsangehörigkeit weitere Rechte ergeben. Das wie im Fall Micheletti eine weitere Staatsangehörigkeit (argentinische) vorhanden war ist aus meiner Sicht unerheblich, da man die Rechte die sich aus seiner italienischen Staatsangehörigkeit ergaben, nicht anerkennen wollte.  


Wo wäre die Grenze in Fällen, die eigene Staatsangehörigen betreffen? Z.B. jemand hat neben der deutschen auch die StA eines Landes, welches Mehrehe erlaubt. Wäre die Grenze der darin liegende Verstoß gegen den Ordre Public?
Dann dürfte der Doppelbürger sich nach dem Recht seines anderen Staates scheiden lassen wenn dies ihm (und ggf. dem Ehegatten) lieber ist, auch wenn gemäß deutschem IPR deutsches Recht anzuwenden wäre, sofern das Scheidungsrecht des anderen Staates den Ordre Public nicht verletzt. Das ist m.W. nicht möglich. Auf jeden Fall interessante Fragen.









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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #21 - 15.05.2009 um 18:10:04
 
Mutly schrieb am 13.05.2009 um 17:30:25:
Ist diese Namensänderung aufgrund des erwähnten Falles dann in Deutschland ohne weiteres gültig, auch wenn keine Gründe nach deutschem Recht vorliegen, welche die Änderung der Vor- und Familiennamen rechtfertigen?

Diese Fragen sind in der Tat interessant und weitgehend noch ungeklärt. Demnächst findet dazu eine Konferenz in Mailand statt. Allerdings denke ich, dass die IPR-Probleme mit den aufenthaltsrechtlichen Problemen nicht wirklich zu vergleichen sind. Denn die IPR-Probleme stellen sich m.E. eigentlich unabhängig von der Frage der mehrfachen Staatsangehörigkeit. Die (mögliche) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat vollzogenen Namensänderung tritt ja auch dann ein, wenn der Namensträger Angehöriger eines dritten Mitgliedstaats oder nur Deutscher ist.
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Antwort #22 - 16.05.2009 um 12:01:25
 
Soweit ich die Info über die Konferenz verstehen kann, handelt es sich um Namensrecht und Recht der persönlichen Identität in den EU-Ländern, um Entscheidungen des EUGH, IPR und Europarecht, Namensrecht und Grundrechte. Eben interessant.

tapir schrieb am 15.05.2009 um 18:10:04:
Allerdings denke ich, dass die IPR-Probleme mit den aufenthaltsrechtlichen Problemen nicht wirklich zu vergleichen sind.


Stimmt, Probleme des IPR und des Aufenthaltsrecht/AuslR sind verschiedene Baustellen, ich hätte beim Erfassen meines obigen Beitrages daran denken können.

tapir schrieb am 15.05.2009 um 18:10:04:
Die (mögliche) Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat vollzogenen Namensänderung tritt ja auch dann ein, wenn der Namensträger Angehöriger eines dritten Mitgliedstaats oder nur Deutscher ist.  


In GB kann jeder seinen Vornamen und/oder Familiennamen mittels "deep poll" beliebig ändern und, sofern er britischer Staatsangehöriger ist, bekommt er einen neuen Pass mit dem neuen Namen. Die einzige Ausanhme ist, wenn der Name "frivolous" (albern/unernst) ist. Aber auch Ausländer und Personen ohne Wohnsitz in GB können ein "deed poll" machen, es würde dann ggf. halt keine Wirkung haben.

Soweit ich EUGH C-148/02 verstehe, könnten alle Unionsbürger, die sich in GB aufhalten, ihren Familiennamen (aber nicht unbedingt ihre Vornamen) mittels "deed poll" ändern, und der EU-Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie haben, müsste diese Änderung anerkennen? Das wäre interessant, sollte das stimmen. Dann ergibt sich die Frage, was "sich aufhalten" rechtlich heißt, ob man in GB freizügigkeitsberechtigt wohnhaft sein müsste oder nur besuchen müsste. (Insofern dass in einem anderen Land Wohnsitz ein Anknüpfungsmoment im IPR ist, könnte es nämlich sowieso schon so funktionieren, wenn der Namensträger seinen festen Wohnsitz in GB hätte.)
Wäre das der Fall, würde es sich in der Praxis um eine bedeutende Änderung des Namensrechts durch die Möglichkeit der Anwendung des Rechts anderer EU-Staaten handeln. Wenn ich das IPR richtig verstanden habe: wenn ein Deutscher seinen Namen etwa in Kanada so ändern würde, könnte das in Deutschland nur evtl. dann anerkannt werden, wenn er zu dem Zeitpunkt auch die kanadische Sta. hätte und in Kanada wohnhaft wäre.



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Antwort #23 - 25.06.2009 um 12:40:35
 
(Aus einem anderen Thema)

tapir schrieb am 25.06.2009 um 11:50:44:
Bin übrigens inzwischen auf eine Entscheidung gestoßen, die in so einer Situation die Freizügigkeit verneint: OVG NRW v. 17.03.08, Aktenzeichen: 18 B 191/08, http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2008/18_B_191_08beschluss20080317.ht....

Aus der Entscheidung kann, wer will, eine Differenzierung herauslesen danach, ob die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats von Geburt an bestand, ober ob sie gewissermaßen der krönende Abschluss der Ingebrauchnahme der Freizügigkeit durch Einbürgerung war. 


Aus dem Urteil:

Zitat:
Der Antragsteller hat nicht – was hier allein in Betracht kommt – als Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben. Seine Ehefrau ist zwar italienische Staatsangehörige und lebt in Deutschland. Damit gehört sie zu den Personen, auf die das Freizügigkeitsgesetz/EU (vgl. dessen § 1) prinzipiell Anwendung findet. So verhält es sich hier aber nicht. Das Freizügigkeitsgesetz/EU ist auf die Ehefrau des Antragstellers nicht anzuwenden. Diese hält sich nicht – wie von § 1 FreizügG/EU verlangt – als Unionsbürgerin in einem anderen Mitgliedstaat, sondern als (zugleich) deutsche Staatsangehörige im Staat ihrer Staatsangehörigkeit auf.


Das stimmt mit der britischen Praxis überein. Britische Staatsangehörige dürfen gemäß dem Staatsangehörigkeitsrecht in GB wohnen, das heißt "right of abode in the United Kingdom" und man hat es, wenn man gemäß dem British Nationality Act 1981 Brite ist. Gemäß 2004/38/EU und der nationalen Umsetzung, Statutory Instrument 2006 No. 1003: The Immigration (European Economic Area) Regulations 2006, kann man auch als freizügigkeitsberechtigter Bürger eines anderen EU-Landes in GB wohnen. Also liegen, in Ermangelung einer Meldepflicht oder sonstigen relevanten Verpflichtung, halt beide Rechte vor, und man hat quasi die Wahl.

Tapir, was wäre in diesem Fall, wenn der Doppelbürger D/I im Ausland gewohnt hätte, entweder vor der Ehe oder nach der Heirat im Nicht-EU-Ausland, und dann (zurück) nach Deutschland käme, sich aber als Italiener anmelden würde? Ich nehme an, dass er das, weil er auch Deutscher ist, gemäß dem Melderecht nicht dürfte? Doch wenn schon, dann bekäme der Ehegatte vielleicht doch eine Aufenthaltskarte.

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