Um mich mal auf den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts
zu beschränken: Es ist ja nicht so, dass es keine verbindlichen
einheitlichen Verwaltungsvorschriften gäbe. Die
StAR-VwV vom
Dezember 2000 sind ja seinerzeit, wie vorgesehen, mit Zustimmung
des Bundestrates erlassen und verbindlich eingeführt worden.
Sie sind auch nie außer kraft gesetzt worden und daher im
Prinzip nach wie vor gültig und deshalb auch weiterhin auf den
Seiten von info4alien.de zu finden.
Das Problem dabei: das der Verwaltungsvorschrift zugrunde
liegende Gesetz (StAG) ist seither mehrfach geändert worden,
so dass an einigen Stellen die Texte von Gesetz und Verwaltungs-
vorschrift nicht mehr zusammenpassen.
In weiten Teilen ist das Gesetz aber nach wie vor unverändert
gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2000, bzw. es hat lediglich
geringfügige redaktionelle Änderungen gegeben.
In diesen Fällen gelten die
StAR-VwV selbstverständlich weiterhin.
Aufgrund der Gesetzesänderungen und der Tatsache, dass die
StAR-VwV noch nicht angepasst wurden, hat das BMI die
"Vorläufigen Anwendungshinweise" (VAH) herausgegeben.
Diese sind inhaltlich weitgehend mit den
StAR-VwV identisch
bzw. es wurden ebenfalls redaktionelle Anpassungen vor-
genommen. Dies betrifft alle Stellen, bei denen die dazu-
gehörige Rechtsgrundlage (also das Gesetzt) unverändert
geblieben ist.
Wenn nun gesagt wird, die VAH seien nicht verbindlich und nur
vorläufig, ist das wie folgt zu sehen:
Dass sie vorläufig sind, sagt ja schon der Name.
Unmittelbar verbindlich können die VAH aufgrund der fehlenden
Zustimmung des Bundesrates ebenfalls gar nicht sein.
In vielen Bundesländern sind die VAH aber, teils mit gering-
fügigen Abweichungen/Ergänzungen, per Erlass von den Landes-
regierungen für ihren Bereich für verbindlich erklärt worden.
Einige Länder haben allerdings eigene Vorschriften erlassen,
deren Wortlaut mir bedauerlicherweise nicht bekannt ist.
Allerdings ist es kaum vorstellbar, dass diese gravierend vom
Text der VAH abweichen, weil diese sich natürlich an dem Gesetzes-
text und den noch geltenden Bereichen der
StAR-VwV orientieren müssen. Sollte eine Ländervorschrift tatsächlich dem Gesetzestext
widersprechen, dürfte dies im Zweifel im Verwaltungsrechtsweg
nicht haltbar sein.
Allerdings muss erwähnt werden, dass sowohl das Gesetz als auch
damals schon die
StAR-VwV in einigen Bereichen reichlich Raum für
Interpretationen lassen bzw. ließen, was einfach daran liegt,
dass zum einen nicht jede erdenkliche Fallkonstellation vorab in
Vorschriften berücksichtigt werden kann, und zum anderen in einigen
Detailfragen einfach keine Einigung zwischen den Bundesländern
erzielt werden kann und konnte, weswegen man diese Fragen
also bewusst im Detail offen gelassen und die Details den Ländern
überlassen hat. Nur so war es ja möglich, überhaupt die Vorschriften
erlassen zu können. Aus diesem Grund wird auch eine zukünftige
neue Verwaltungsvorschrift mit Sicherheit wieder Lücken aufweisen,
die dann wie bisher von den Ländern gefüllt werden.