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Geheime Dienstanweisungen zum StAG und AufenthG (Gelesen: 3.295 mal)
Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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18.04.2009 um 23:46:27
 
Hallo,

Quelle

maki schrieb am 18.04.2009 um 23:36:36:
Da es in Bayern eigene, geheime Dienstanweisungen gibt, gelten die VAH des BMI dort nicht


Ich frage mal in einem neuen Thema, die Frage wäre dort themenfremd.

Warum sind die erwähten Dienstanweisungen geheim? Haben Antragsteller nicht das Recht, sich darüber zu informieren, wie das G ausgelegt wird? Dadurch könnten sie auch ihre Möglichkeiten genauer einschätzen.
Gibt es auch geheime Dienstanweisungen zum AufenthG und haben auch andere Bundeländer geheime Dienstanweisungen dazu oder zum StAG?

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maki
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laie!


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Antwort #1 - 19.04.2009 um 00:22:55
 
"Geheim" deswegen weil sie nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt sind und nicht für die Öffentlichkeit.

Nebenbei, der von mir genutzte Begriff "geheim" ist wohl etwas überspitzt, "nicht-öffentlich" wäre wohl richtiger.

Macht das ganze etwas schwer durchschaubar/vorhersagbar...

Mutly schrieb am 18.04.2009 um 23:46:27:
Haben Antragsteller nicht das Recht, sich darüber zu informieren, wie das G ausgelegt wird? 

Klar, wenn man eine Ablehnung bekommt steht dann schon drinnen warum der Antrag abgelehnt wurde bzw. im persönlichen Gespräch wird einem oft im Vorfeld gesagt ob etwas geht oder auch nicht.
Aber um es wirklich zu prüfen müsste man eine Ablehnung bekommen und dann dagegen Klagen..

Da die VAH nicht bindend sind (sind eben nur vorläufig) kann jedes Bundesland seine eigenen machen.
Vom Bund stehen die bindenden Anwendungshinweise seit 2005 aus.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.04.2009 um 00:38:42
 
Danke Maki,

also weil es sich um Bundesrecht handelt, kann der Bund jederzeit bindende Anwendungshinweise einführen bzw. er könnte die VAH in der geltenden Fassung für nicht mehr vorläufig und (damit auch) für bundesweit bindend erklären?

Sind Anwendungshinweise des Bundes immer öffentlich? Die aktuellen VAH BMI zum AufenthG sind zwar im Internet und werden in zig Themen zitiert aber bei I4A sind nur die zum StAG vollständig zu finden. Sind(/waren) die zum AufenthG auch nicht öffentlich?

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maki
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Antwort #3 - 19.04.2009 um 01:05:05
 
Mutly schrieb am 19.04.2009 um 00:38:42:
also weil es sich um Bundesrecht handelt, kann der Bund jederzeit bindende Anwendungshinweise einführen bzw. er könnte die VAH in der geltenden Fassung für nicht mehr vorläufig und (damit auch) für bundesweit bindend erklären?

Die genauen Details weiss ich nciht aus dem Stegreif (könnte voll daneben liegen wenn ich sage dass der Bundesrat zustimmen müsste), denke es gibt genügend qualifiziertertere Mitglieder hier für die Antwort auf diese Frage.

Mutly schrieb am 19.04.2009 um 00:38:42:
Sind Anwendungshinweise des Bundes immer öffentlich?

Denke ja, zumindest solange es sich nicht um vorläufige AH handelt.

Mutly schrieb am 19.04.2009 um 00:38:42:
Die aktuellen VAH BMI zum AufenthG sind zwar im Internet und werden in zig Themen zitiert aber bei I4A sind nur die zum StAG vollständig zu finden. Sind(/waren) die zum AufenthG auch nicht öffentlich?

i4a wird keine VAH veröffentlichen die nur für den internen Gebrauch bestimmt ist, denke dass das noch der Fall ist für die VAH des BMI zum AufenthG.
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tapir
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Antwort #4 - 19.04.2009 um 11:08:51
 
maki schrieb am 19.04.2009 um 01:05:05:
dass der Bundesrat zustimmen müsste

So ist es. Art. 84 Abs. 2 GG.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 19.04.2009 um 13:14:40
 
Das Problem ist das in Bayern und einigen anderen BL noch fehlende Informationsfreiheitsgesetz, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Informationsfreiheitsgesetze

In den Bundesländern wo das anders ist und auch im Bund und bei Bundesbehörden (z.B. BMI, BAMF, Arbeitsagentur, usw.) müssen VwV, Erlasse, Dienstanweisungen, Rundschreiben - möglichst im Internet - veröffentlicht werden, spätestens wenn der Bürger dies verlangt.

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Mutly
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Antwort #6 - 19.04.2009 um 17:52:38
 
Danke für die Infos.

gc schrieb am 19.04.2009 um 13:14:40:
Das Problem ist das in Bayern und einigen anderen BL noch fehlende Informationsfreiheitsgesetz


Das erklärt dann warum die Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin auf der Webseite des Bundeslandes veröffentlicht wurden und manche andere nicht.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 19.04.2009 um 19:58:35
 
Mutly schrieb am 19.04.2009 um 17:52:38:
Das erklärt dann warum die Vorläufigen Anwendungshinweise der Ausländerbehörde Berlin auf der Webseite des Bundeslandes veröffentlicht wurden und manche andere nicht.


Das allein erklärt es noch nicht ganz, so veröffentlichen auch Niedersachsen und BA-Wü ihre Anwendungshinweise zum AufenthG auf der Hompage des Innenministeriums, obwohl es dort keine IFG gibt. Die Veröffentlichung in Berlin erfolgte trotz IFG erst auf nachhaltigen Druck von Anwälten und Flüchtlingsrat.


Die Veröffentlichung der Hinweise der Arbeitsagentur musste erst gerichtlich erstritten werden:

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2006/informationsfreiheitsgesetz.ht...

Inzwischen werden sie vorbildlich (meist...) auch auf den Seiten der Arbeitsagentur veröffentlicht.


Wg. der Weisungen des BAMF ist noch ein Verfahren anhängig
http://www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/fm_redakteure/Dienstanweisungen_BAMF/Pre...

PRO ASYL hatte gegen das BAMF vor dem Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Die im Asylbereich eingesetzten Dienstanweisungen, die bisher als Verschlusssache eingestuft waren, wurden PRO ASYL während der Gerichtsverhandlung am 22. Januar 2008 übergeben. Die Sammlung ist jedoch nicht vollständig. So wurden etwa die Dienstanweisungen zur Definition von "Religiöser Verfolgung" und zur Frage, wann eine Verfolgung "wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" vorliegt, nicht offenbart.

Neben den Dienstanweisungen hatte PRO ASYL auch die "Herkunftsländerleitsätze" herausverlangt, die für die Asylsachbearbeiter als Leitlinie für die Frage dienen, ob in einem Land Verfolgung droht. Diese Leitsätze wurden PRO ASYL komplett verweigert. Das VG Ansbach hat diese Geheimhaltungspolitik nun erstinstanzlich abgesegnet. PRO ASYL und der Deutsche Anwaltsverein haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Die vom BAMF herausgegebenen Weisungen sind bei Pro Asyl, nicht jedoch auf der BAMF-Homepage zu finden:
http://www.proasyl.de/de/dienstanweisgungen-bamf/index.html

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.04.2009 um 20:23:30
 
Sehr interessante Information zum Thema (nicht-)öffentliche Anweisungen, danke GC. Smiley

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Ralf
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Antwort #9 - 22.04.2009 um 22:40:02
 
Um mich mal auf den Bereich des Staatsangehörigkeitsrechts
zu beschränken: Es ist ja nicht so, dass es keine verbindlichen
einheitlichen Verwaltungsvorschriften gäbe. Die StAR-VwV vom
Dezember 2000 sind ja seinerzeit, wie vorgesehen, mit Zustimmung
des Bundestrates erlassen und verbindlich eingeführt worden.
Sie sind auch nie außer kraft gesetzt worden und daher im
Prinzip nach wie vor gültig und deshalb auch weiterhin auf den
Seiten von info4alien.de zu finden.

Das Problem dabei: das der Verwaltungsvorschrift zugrunde
liegende Gesetz (StAG) ist seither mehrfach geändert worden,
so dass an einigen Stellen die Texte von Gesetz und Verwaltungs-
vorschrift nicht mehr zusammenpassen.

In weiten Teilen ist das Gesetz aber nach wie vor unverändert
gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2000, bzw. es hat lediglich
geringfügige redaktionelle Änderungen gegeben.

In diesen Fällen gelten die StAR-VwV selbstverständlich weiterhin.

Aufgrund der Gesetzesänderungen und der Tatsache, dass die
StAR-VwV noch nicht angepasst wurden, hat das BMI die
"Vorläufigen Anwendungshinweise" (VAH) herausgegeben.
Diese sind inhaltlich weitgehend mit den StAR-VwV identisch
bzw. es wurden ebenfalls redaktionelle Anpassungen vor-
genommen. Dies betrifft alle Stellen, bei denen die dazu-
gehörige Rechtsgrundlage (also das Gesetzt) unverändert
geblieben ist.

Wenn nun gesagt wird, die VAH seien nicht verbindlich und nur
vorläufig, ist das wie folgt zu sehen:

Dass sie vorläufig sind, sagt ja schon der Name.

Unmittelbar verbindlich können die VAH aufgrund der fehlenden
Zustimmung des Bundesrates ebenfalls gar nicht sein.

In vielen Bundesländern sind die VAH aber, teils mit gering-
fügigen Abweichungen/Ergänzungen, per Erlass von den Landes-
regierungen für ihren Bereich für verbindlich erklärt worden.

Einige Länder haben allerdings eigene Vorschriften erlassen,
deren Wortlaut mir bedauerlicherweise nicht bekannt ist.
Allerdings ist es kaum vorstellbar, dass diese gravierend vom
Text der VAH abweichen, weil diese sich natürlich an dem Gesetzes-
text und den noch geltenden Bereichen der StAR-VwV orientieren müssen. Sollte eine Ländervorschrift tatsächlich dem Gesetzestext
widersprechen, dürfte dies im Zweifel im Verwaltungsrechtsweg
nicht haltbar sein.

Allerdings muss erwähnt werden, dass sowohl das Gesetz als auch
damals schon die StAR-VwV in einigen Bereichen reichlich Raum für
Interpretationen lassen bzw. ließen, was einfach daran liegt,
dass zum einen nicht jede erdenkliche Fallkonstellation vorab in
Vorschriften berücksichtigt werden kann, und zum anderen in einigen
Detailfragen einfach keine Einigung zwischen den Bundesländern
erzielt werden kann und konnte, weswegen man diese Fragen
also bewusst im Detail offen gelassen und die Details den Ländern
überlassen hat. Nur so war es ja möglich, überhaupt die Vorschriften
erlassen zu können. Aus diesem Grund wird auch eine zukünftige
neue Verwaltungsvorschrift mit Sicherheit wieder Lücken aufweisen,
die dann wie bisher von den Ländern gefüllt werden.
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Antwort #10 - 22.04.2009 um 23:57:18
 
Danke für die ausführlichen Informationen Ralf. Zwinkernd

Im Fall des "Quellenthemas" würde also 8.1.3.6 Minderjährige Kinder StAR-VwV zumindest als Hinweis gelten:
Zitat:
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne
nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich
verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhält-
nisse gewährleistet ist.



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