Hallo Beppo, hallo Mustermann,
Es freut mich natuerlich, dass ihr unseren Fall interessant findet – finden wir auch
Um auf Eure beiden Beitraege nochmal eben einzugehen (nicht zuletzt, um meine fuenf Postings vollzubekommen, und dann auf PNs antworten zu koennen);
Zitat:Relevant dürfte sein, dass seine Frau einen britischen Aufenthaltstitel hat. Sie hat auch die Rechte eines Freizügigkeitsberechtigten, sie ist nämlich Ehegatte eines EU-Bürgers. Nur benutzt sie nach wie vor den britischen Titel, um ihr Recht auf Wohnsitz dort zu zeigen, und der ist unabhängig vom Ehegatten. Dies zu ändern ist nicht nötig (sie hat durch ihren Titel eben ein eigenes Aufenthaltsrecht) und wäre ggf. nicht gut, in vielen Fällen fängt die Dauer des Aufenthalts bis man ILR (NE) beantragen kann dann wieder bei Null an.
Das entspricht genau unserem Verstaendnis, und deswegen haben wir jetzt auch keinen anderen „Weg“ zu ILR eingeschlagen, seit wir verheiratet sind. Unser „Plan B“ hier in GB, falls meine Frau ihren Job verlieren sollte (weiss man diese Tage nie), waere somit auch im ersten Schritt der Antrag auf Tier 1 („highly skilled worker“), da sie dann noch auf dem selben „Weg“ bleibt. Bei Umstieg, egal ob auf britischen Titel auf Grund unserer Ehe, oder auf EU Titel, wuerde die Zaehlung, genau wie Mustermann sagt, wieder von vorne anfangen. Daher ist das nur „Plan C“ und „Plan D“, falls noch so einiges mehr schief laufen sollte.
Ich fasse mal hier kurz fuer mich zusammen, wo ich noch offene (Deutschland-bezogene) Fragen sehe, falls ich etwas falsch verstanden habe/ Euch nocht etwas ueber den Weg laeuft/ jemand anderes noch etwas dazu weiss;
1/ Ich gehe auf Grund der Informationen von Beppo und Mustermann erstmal davon aus, dass fuer uns generell in Deutschland das selbe Recht gilt, als ob ich nur Deutscher und nicht auch Brite bin, also deutsches Aufenthaltsgesetz, nicht europaeisches Freizügigkeitsgesetz; mit der Annahme liegen wir dann schonmal sicher nicht falsch. Trotzdem wuerde mich die genaue (Gesetzes)quelle schon noch interessieren, aus der hervorgeht, dass das Freizügigkeitsgesetz nicht fuer uns anwendbar ist (denn da steht ja, ganz naiv gelesen, erstmal drin, „dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen“ ...); als Laie kann ich das aus den Gesetzestexten jedenfalls noch nicht nachvollziehen (Urteile? Verordnungen? Ein anderes Gesetz? Oder einfach nur genauer lesen?).
2/ Zweiten gehe ich dann auch ersmal davon aus, dass wir bei einer eventuellen spaeteren Rueckkehr nach Deutschland den Weg ueber
FZF nehmen sollten. Ganz klar ist hier aber auch noch nicht, ob die von Euch diskutierte Rueckkehrer-Regelung nicht geltend gemacht werden koennte...
Zitat: Also wäre die Botschaft in London statt Beijing zuständig.
Und das waere ja schon mal etwas!