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AE nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 8.137 mal)
Themen Beschreibung: AE nach Heirat in Dänemark
Luco
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Antwort #15 - 10.08.2009 um 13:02:24
 
Hi nochmals an alle,

ich war also heute bei der ABH und habe den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern für meine Frau ausgefüllt und die restlichen Unterlagen (Heiratsurkunde, etc.) abgegeben. Hiervon hat sich die ABH dann entsprechende Kopien angefertigt.

Ich hatte die ABH dann mal auf die Verpflichtungserklärung angesprochen (diese war wegen des Sprachkursvisums fällig geworden!), dass ich diese dann zurück wollen würde bzw. diese ungültig gestempelt werden sollte, sobald die Aufenthaltskarte ausgestellt ist.

Daraufhin hat mir der Mitarbeiter gesagt, dass diese auch mit der Aufentnhaltskarte ihre Gültigkeit hätte, sprich die würde nicht zurück gegeben bzw. die würde sozusagen jetzt ein Leben lang gültig sein.

Kann das wirklich sein? Und falls ja, wo steht das im Gesetz?

Sprich im FreizüG/EU, weil die Verpflichtungserklärung ja noch aus dem Aufenthaltsgesetz her stammte.
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Luco
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Antwort #16 - 11.08.2009 um 07:22:38
 
Da ich bisher leider noch keine Antwort erhalten habe, habe ich nochmal im FreiZüG Gesetz gelesen.

Da ist mir § 11 aufgefallen. Da werden die §§ 66, 67 und 68 des AufentG nicht genannt. Gem. dieser Paragraphen ist die Verpflichtungserklärung ja erstellt.

Kann ich mich darauf berufen, damit die Verpflichtungserklärung zurückgezogen bzw. ungültig gestempelt wird??

Und noch ein Hinweis bezüglich der Verpflichtungserklärung:
Auf der Rückseite steht: Die Verpflichtungserklärung gilt ausdrücklich und unwiderruflich für die gesamte Dauer des Aufenthaltes der o.g. im Bundesgebiet und ausdrücklich auch bei einem Wechsel des Aufenthaltszweckes.

Wäre über jede Antwort dankbar.
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steini007
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Antwort #17 - 11.08.2009 um 08:48:13
 
Luco schrieb am 10.08.2009 um 13:02:24:
Kann das wirklich sein? 

Nein!

Die VE gilt bis zum Aufenthaltszweckwechsel. Dieser ist nun eingetreten und somit gilt diese VE nicht mehr.

Luco schrieb am 11.08.2009 um 07:22:38:
Da ist mir § 11 aufgefallen. Da werden die §§ 66, 67 und 68 des AufentG nicht genannt. Gem. dieser Paragraphen ist die Verpflichtungserklärung ja erstellt.

Das ist auch richtig, weil das FreizügG/EU keine Bürgschaft zur Sicherung des LU vorsieht.

Luco schrieb am 11.08.2009 um 07:22:38:
... und ausdrücklich auch bei einem Wechsel des Aufenthaltszweckes.


Bist du dir sicher, dass es genauso auf dem Hinweisblatt steht?

Bei dieser ABH wird auf Seite 2 extra darauf hingewiesen, dass die VE entfällt, wenn sich die Aufenthaltszweck ändert, bzw. ein neuer AT erteilt wurde.

http://www.portal-darmstadt.de/rathaus/formulare/32/32-1179_Verpflichtungserklae...
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Luco
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Antwort #18 - 11.08.2009 um 12:02:48
 
Hallo Steini007,

zunächst vielen Dank für Deine Antwort.

Bezüglich Deiner Frage:

steini007 schrieb am 11.08.2009 um 08:48:13:
Bist du dir sicher, dass es genauso auf dem Hinweisblatt steht?



Ja, ich habe es wörtlich von der VE abgeschrieben.
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« Zuletzt geändert: 11.08.2009 um 13:54:20 von Tippi » 
Grund: Zitat gerichtet 
 
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