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Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Gelesen: 2.782 mal)
dolphin512
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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06.12.2008 um 12:32:47
 
hallo,ich habe seit Jahren AE zum Zweck des Studiums §16, 1 und zur Zeit wegen Visumverlängerung habe ich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, möchte ich damit eine Reise für zwei Wochen nach Italien machen, darf ich dann mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zu Schengenstaaten aufhalten und wiedereinreisen?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 06.12.2008 um 13:06:54
 
Hi,

ja.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #2 - 06.12.2008 um 13:15:53
 
... aber bei einer Kontrolle darfst Du nicht erzählen, Du habest eine FB wegen einer "Visumverlängerung", sondern wegen einer "Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" – sonst verwirrst Du vielleicht.
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dolphin512
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i4a rocks!


Beiträge: 4

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 06.12.2008 um 14:03:38
 
achso,ja, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Laut lachend alles Klar! Richtig, ist es ja kein Visum mehr Zunge
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