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Chancen auf Visum für Usbekische Schwester (Gelesen: 4.125 mal)
zzzmick
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08.11.2008 um 20:09:05
 
Guten Tag allesamt,

meine Frau und ich betreiben eine Bau Firma und würden liebend gerne ihre Schwester, die Usbekische Staatsbürgerin ist, nach Deutschland holen und einstellen. Welche Möglichkeiten hätten wir, dies zu bewerkstelligen?

Danke im Vorraus für eure Antworten,

Gruss, zzzmick
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reinhard
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Antwort #1 - 09.11.2008 um 13:20:09
 
Um einmal die erste Antwort auf die Frage zu versuchen:

DAS ist im deutschen Ausländergesetz überhaupt nicht vorgesehen. Die Schwester würde einen eigenen Grund brauchen, um ein Visum und Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Das deutsche Ausländerrecht sieht Eheleute und ihre minderjährigen Kinder als "Familie" an, (erwachsene) Schwestern dagegen nicht.

Es gibt Möglichkeiten, ihr erleichtert zu einem Arbeitsplatz bei der Schwester zu verhelfen, wenn sie hier ist. Aber für ein Visum / Aufenthaltserlaubnis (gefragt ist hier ja die Einwanderung) sehe ich keine Möglichkeit.
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zzzmick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 10.11.2008 um 06:24:52
 
Danke für die Antwort, aber es kann doch nicht grundsätzlich unmöglich sein, einen Ausländer zum Arbeiten oder Studieren nach Deutschland kommen zu lassen?

Wir wollen sie über Weihnachten einladen. Das ist dann eine rein private Touristenangelegenheit.
Nach ihrem Besuch - so in ungefähr einem Jahr wollen wir dann sehen, ob es ihr möglich ist,  hier zu arbeiten bzw. neben dem Studium hier für uns zu arbeiten.

Gruss
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schweitzer
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Antwort #3 - 10.11.2008 um 07:54:43
 
zzzmick schrieb am 10.11.2008 um 06:24:52:
aber es kann doch nicht grundsätzlich unmöglich sein, einen Ausländer zum Arbeiten oder Studieren nach Deutschland kommen zu lassen?


Ist es ja auch nicht. Aber es ist regelmäßig schon an recht hohe Hürden geknüpft, vor allem was ein Visum bzw. eine AE zum Zwecke der Beschäftigung betrifft -Stichwort: Anwerbestopp.

Über den Weg, einfach eine Verwandte im Familienbetrieb mitzubeschäftigen geht das halt nicht.

Einschlägig sind einzig und allein die Ermessensbestimmungen der §§ 16 und 18 AufenthG. Die für die Erteilung dieser AE notwendigen Voraussetzungen sind durch die Person, die diese Aufenthalte begehrt nachzuweisen bzw. zu erfüllen.

Eine Arbeit neben dem Studium (wenn sie denn die Bedingungen für eine entsprechende AE-Erteilung denn erfüllen würde) wäre im Rahmen der 90/180-Tage Regelung möglich.

=schweitzer=


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reinhard
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Antwort #4 - 10.11.2008 um 10:52:41
 
Wenn die usbekische Schwester zum Studium herkommt, kommt sie eben für die Ausländerbehörde nicht in ihrer Eigenschaft als "Schwester" (das zu sein nützt ihr gar nichts), sondern in ihrer Eigenschaft als usbekische Abiturientin. Du hattest konkret nach einer "Schwester" gefragt, und da gibt es im Ausländerrecht weder eine Vergünstigung noch eine Benachteiligung, sondern sie ist normale Usbekin.

Wenn Sie allerdings als Studentin erst einmal hier ist:
Guck Dir mal § 3 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (oben bei den Gesetzen) an. Da hat sie dann unter bestimmten Umständen das Privileg, ohne Arbeitserlaubnis arbeiten zu dürfen. Als Schwester nämlich.
http://www.info4alien.de/gesetze/beschverfv.htm
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C_Devil
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Antwort #5 - 10.11.2008 um 13:28:07
 
reinhard schrieb am 10.11.2008 um 10:52:41:
Guck Dir mal § 3 der Beschäftigungsverfahrensverordnung (oben bei den Gesetzen) an. Da hat sie dann unter bestimmten Umständen das Privileg, ohne Arbeitserlaubnis arbeiten zu dürfen.
Als Schwester nämlich.


@reinhard:
Als Schwester hat sie kein Privileg - s. Auszug aus der DA
Zitat:
3.3.112 Verwandte und Verschwägerte ersten Grades
Verwandte und Verschwägerte ersten Grades sind nur die Eltern und Kinder des Arbeitgebers sowie die Eltern und Kinder seines Ehegatten.
Geschwister sind Verwandte zweiten Grades und bedürfen somit auch dann, wenn sie mit dem Arbeitgeber in häuslicher Gemeinschaft leben, für eine Tätigkeit in dessen Betrieb grundsätzlich der Zustimmung der BA.


C_Devil
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reinhard
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Antwort #6 - 10.11.2008 um 14:15:19
 
Sorry, hatte ich dann falsch.

Also ist die Schwester beim Visum, Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis eine normale Usbekin. Sie wird als "Schwester" weder besser noch schlechter behandelt.

Wenn sie herkommen will, muss sie ein Visum beantragen wie alle anderen auch.
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zzzmick
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Antwort #7 - 19.11.2008 um 12:50:50
 
Danke für all eure Antworten.
Noch eine Frage:
Kann ein Ausländer hier in D ein Haus kaufen? Weiss das jemand?
Kann so ein Visum erlangt werden, weil damit die finanzielle Sicherheit gewährleistet ist?

Danke, zzz
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reinhard
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Antwort #8 - 19.11.2008 um 13:02:36
 
Haus kaufen - ja

dadurch ein Visum erlangen - nein.

Das Ausländerrecht sieht nur eine Aufenthaltserlaubnis vor, wenn jemand hier eine Firma kauft oder gründet, Leute einstellt etc. Hausbesitz, Grundbesitz, Aktien was auch immer sind möglich, ändern aber nichts am Visumantrag.

Hausbesitz kann zwar die VE ersetzen, aber die Rückkehrbereitschaft würde auch schwerer geglaubt - dann eher beim Hausbesitz in Usbekistan.
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Ulf
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Antwort #9 - 20.11.2008 um 13:05:12
 
reinhard schrieb am 19.11.2008 um 13:02:36:
Haus kaufen - ja

dadurch ein Visum erlangen - nein.

Das Ausländerrecht sieht nur eine Aufenthaltserlaubnis vor, wenn jemand hier eine Firma kauft oder gründet, Leute einstellt etc. Hausbesitz, Grundbesitz, Aktien was auch immer sind möglich, ändern aber nichts am Visumantrag.



Abweichend können bei wohlbetuchten Antragstellern Aufenthaltserlaubnise für die Benutzung eines Wochenendhauses erteilt werden.

Gruß, ULF
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zzzmick
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Antwort #10 - 03.12.2008 um 16:00:46
 
OK, danke nochmal für die Antworten.
Wir werden es dann bei Besuchen belassen.
Über einen  Hauskauf kann man sich ja dann informieren, wenn es soweit ist.
Gruss, Mick
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