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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG
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Beitrag begonnen von dolphin512 am 06.12.2008 um 12:32:47

Titel: Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von dolphin512 am 06.12.2008 um 12:32:47
hallo,ich habe seit Jahren AE zum Zweck des Studiums §16, 1 und zur Zeit wegen Visumverlängerung habe ich eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, möchte ich damit eine Reise für zwei Wochen nach Italien machen, darf ich dann mit Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zu Schengenstaaten aufhalten und wiedereinreisen?  

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von Mick am 06.12.2008 um 13:06:54
Hi,

ja.

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von reinhard am 06.12.2008 um 13:15:53
... aber bei einer Kontrolle darfst Du nicht erzählen, Du habest eine FB wegen einer "Visumverlängerung", sondern wegen einer "Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis" – sonst verwirrst Du vielleicht.

Titel: Re: Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG
Beitrag von dolphin512 am 06.12.2008 um 14:03:38
achso,ja, Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ;D alles Klar! Richtig, ist es ja kein Visum mehr :P

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