l4d1k0 schrieb am 23.10.2008 um 13:31:20:ähh ok ich weiß, dass man ohne probleme eine aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, wenn jemand für einen aufkommt, aber darf er deswegen auch gleich hier arbeiten / eine ausbildung anfangen? die staatsbürger der eu-osterweiterungsstaaten haben doch eine beschränkte freizügigkeit, welche die erteilung einer arbeitserlaubnis erstmal grundsätzlich erschwert. nur wenn es keinen passenden anderen suchenden gibt, bekommt man den job / die ausbildung. liege ich da falsch?
habe jetzt auch mitbekommen, dass beim verlassen der deutschen schule budapest nach der 9. klasse eine zeugnis über einen hauptschulabschluss ausgestellt wurde. bringt das was in bezug auf §37 abs. 2 satz 2:
"Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen (6 Jahre Schule, 8 Jahre Aufenthalt) kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat."
Hauptschulabschluss 9. Klasse ist zwar kein Doktortitel und entspricht auch nicht dem, was die betreffenden person kann, aber es ist und bleibt ein anerkannter Schulabschluss und was anderes haben wir im Moment nicht in der Hand.
Nochmals: einer Aufenthaltsgenehmigung bedarf es m.E. nicht. Soweit ich Regelungen aus dem AufenthaltsG zitieren, tue ich das wegen des Günstigkeitsprinzips und der Arbeitserlaubnis.
Zu Ausbildungszwecken können sich EU-Bürger mit gesicherter Finanzierung grundsätzlich aufhalten, wann immer sie wollen.
Wenn der freundliche Stiefvater die Adoption noch nachholen möchte, bringt es zumindest im Falle des Ausspruchs der Wirkungen der Minderjährigenadoption eine schnellere Einbürgerung.
Ggf. ließe sich § 10 ASAV analog anwenden.
Direkt ginge es über:
1.1.517
Familienangehörige
von Deutschen
Staatsangehörigen
aus den neuen EU - Staaten
Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger aus den neuen EU - Staaten
können einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU gem. § 2
Abs. 1 Nr. 1 ArGV ableiten. Das BMI vertritt die Auffassung, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis-EG auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG sein können. Damit wird eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV auch für den Personenkreis der neuen EU - Staatsangehörigen
möglich.Hmm, aus der Vorschrift selbst entnehme ich allerdings die
LG als Voraussetzung, würde also ggf. erst funktionieren, wenn der bis dahin Adoptivvater wieder in Berlin lebt.
Und zu § 37 Abs. 2
AufenthG: versuchen!
37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. [...] Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.Gruß, ULF