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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
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Beitrag begonnen von l4d1k0 am 01.10.2008 um 16:56:56

Titel: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 01.10.2008 um 16:56:56
Hallo liebe i4aler :-)

im fraglichen Fall handelt es sich um folgende Person:
  • Ungar, 18 Jahre alt
  • Mutter ist Ungarin und seit 15 Jahren mit Deutschem verheiratet und 17 Jahren mit diesem Deutschen zusammen und der Ehemann hat ihren Sohn immer wie seinen eigenen behandelt und angesehen
  • Stiefvater ist Deutscher und Angestellter beim Auswärtigen Amt, hat 2 deutsche Kinder in die Ehe mitgebracht, welche immer wie Geschwister waren mit all den guten und schlechten Seiten
  • Kindergarten in Wien, Vorschule in London
  • Deutsche Schule in London, in Berlin und in Budapest bis zur 9. Klasse besucht, auf Grund von persönlichen Differenzen speziell mit der in Budapest freiwilliger Wechsel auf eine ungarische Schule mit freiwilliger Rückstufung in die 9. Klasse, da es zu dem Zeitpunkt grammatisch und teilweise auch inhaltlich noch etwas problematisch mit dem Ungarischen war (Fachbegriffe) und momentan in der 11. Klasse
  • Sprachlich besser in Deutsch als in Ungarisch, da zu Hause hauptsächlich Deutsch gesprochen wird und in den Deutschen Schulen eigentlich auch eher in Deutsch unterrichtet wurde ;-)
  • auch in Budapest ausschließlich deutsches Fernsehen usw.
  • Jugend hauptsächlich in Berlin verbracht
  • Eltern ziehen beruflich bedingt nach Griechenland, er würde aber dann lieber nach Berlin gehen, da er dort noch viele Freunde und Bekannte hat und in Budapest nie so richtig Fuß fassen konnte und Griechenland nicht unbedingt erstrebenswert ist (fremde Sprache, kein Bezug usw.)


Da man als Ehegattin eines Deutschen ja eigentlich soweit die nötigstens Rechte hat, müsste das ja für die Kinder auch gelten, oder? Hätte er da Probleme eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis zu bekommen?

Kann man da was machen? Man kann ja auf Ungarn verweisen, was rechtlich zwar als Heimatland anzusehen ist, aber naja dort hatte er insgesamt nicht länger als in jedem anderen Land seinen Wohnsitz. Und kulturell ist eindeutig das deutsche Wesen zu spüren auch wenn er es manchmal ein wenig abstreitet :-P

Adoption ist ja leider zu spät, was auch zwischenmenschlich kein Problem für den Stiefvater gewesen wäre, da es nur schriftlich festgehalten hätte was seit 17 Jahren Alltag ist. Eine Erwachsenadoption bringt hier ja nichts.

Ich freu mich auf eure Antworten :-)

Gruß, l4d1k0

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Muleta am 01.10.2008 um 17:28:15

l4d1k0 schrieb am 01.10.2008 um 16:56:56:
Ungar, 18 Jahre alt


Solange sein Lebensunterhalt gesichert ist und er nicht unselbständig arbeiten will, ist das gar kein Problem.

Wenn er jedoch hier (unselbständig) arbeiten will, dann müsste man genauer prüfen, ob er eine Arbeitsberechtigung-EU erlangen könnte (vgl. § 12a ArGV)

Muleta

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 01.10.2008 um 17:48:00
Hallo Muleta, danke für deine Antwort. Genau darum geht's: unselbstständige Arbeit durch die der Lebensunterhalt zu sichern wäre. Meine Frage ist in dem Fall ob es eine Chance auf eine Art "Härtefall"-Regelung oder andere Möglichkeit gibt?

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Muleta am 01.10.2008 um 18:33:41

l4d1k0 schrieb am 01.10.2008 um 17:48:00:
Hallo Muleta, danke für deine Antwort. Genau darum geht's: unselbstständige Arbeit durch die der Lebensunterhalt zu sichern wäre. Meine Frage ist in dem Fall ob es eine Chance auf eine Art "Härtefall"-Regelung oder andere Möglichkeit gibt?


warum sollte es für sowas eine Härtefallregelung geben?

1) Entweder er hat Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU (was wohl sehr genau anhand der Aufenthaltszeiten und Titel nachgerechnet werden müsste) und dürfte damit jeden beliebigen Job annehmen ohne dass er eine noch eine Aufenthaltserlaubnis bräuchte oder

2.) er dürfte sich einen Job suchen und müsste sich diesen konkreten Job dann von der Arbeitsagentur genehmigen lassen - was allerdings bei gering-qualifizierten Jobs meistens nicht klappt.

Muleta

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 01.10.2008 um 20:47:49

l4d1k0 schrieb am 01.10.2008 um 16:56:56:
Kann man da was machen? Man kann ja auf Ungarn verweisen, was rechtlich zwar als Heimatland anzusehen ist, aber naja dort hatte er insgesamt nicht länger als in jedem anderen Land seinen Wohnsitz. Und kulturell ist eindeutig das deutsche Wesen zu spüren auch wenn er es manchmal ein wenig abstreitet :-P


Ich verweise wieder einmal auf § 37 AufenthG, da auch einem Unionsbürger nicht weniger Rechte zustehen als nach dieser Vorschrift. Wie lange war er in D?

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 02.10.2008 um 13:15:51
Den Paragraphen kannte ich gar nicht, danke für den Hinweis. Leider wird er hier wohl nichts bringen. Er war regelmäßig bei Verwandten, aber der Wohnsitz befand sich nur von ca. 2000 bis 2004 in Deutschland, also maximal 5 Jahre. Können aber auch nur knapp über 4 sein, müsste ich nachfragen. Aber selbst wenn es 5 waren, ändert das nichts da ja 6 gefordert werden. Könnte es relevant sein, dass der "kurze" Aufenthalt in Deutschland daher kommt, dass der Stiefvater auf geheiß des Auswärtigen Amts hauptsächlich im Ausland arbeitet. Deutsche Schulen wurden 9 Jahre lang besucht, aber eben nicht im Bundesgebiet, sondern in der EU.

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 02.10.2008 um 14:08:02

l4d1k0 schrieb am 02.10.2008 um 13:15:51:
Könnte es relevant sein, dass der "kurze" Aufenthalt in Deutschland daher kommt, dass der Stiefvater auf geheiß des Auswärtigen Amts hauptsächlich im Ausland arbeitet. Deutsche Schulen wurden 9 Jahre lang besucht, aber eben nicht im Bundesgebiet, sondern in der EU.


Damit kommen wir zu den allseits beliebten Härtefallregelungen:

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. [...] Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter
Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.


Hilfsweise könnte er immer noch seine Ausbildung qua Freizügigkeitsrecht komplettieren, bis er ein Studium abgeschlossen hat, haben Ungarn auch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit...

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 02.10.2008 um 15:01:52
Ok also das mit den 6 Jahren Schule ist kein Problem, wenn Deutsche Schulen im Ausland anerkannt werden.

Heißt das, dass § 37 Abs. 1 komplett erfüllt ist, oder müssen die beiden anderen Unterpunkte ebenfalls erfüllt sein? §37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wäre erfüllt, da er zwischen 16 und 21 ist, wäre halt noch die Nr. 2 - die Sache mit der Erwerbstätigkeit - muss diese in dem Fall ebenfalls vorliegen um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten? In §37 Abs. 2 steht ja:

Zitat:
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden.
Von Nr. 2 kann somit nicht abgewichen werden. Das heißt also, das mein Bekannter hier Arbeit finden muss um eine Aufenthalsgenehmigung zu erhalten, die ihn dazu berechtigt hier zu arbeiten? Sobald er hier arbeitet, hat er doch aber als EU-Bürger eh schon ein daraus resultierendes Aufenthaltsrecht?! :-?

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 02.10.2008 um 15:24:13

l4d1k0 schrieb am 02.10.2008 um 15:01:52:
Von Nr. 2 kann somit nicht abgewichen werden. Das heißt also, das mein Bekannter hier Arbeit finden muss um eine Aufenthalsgenehmigung zu erhalten, die ihn dazu berechtigt hier zu arbeiten?


Wenn der freundliche Stiefvater ihn wie einen leiblichen Sohn behandelt, könnte er ihm Schule & Studium finanzieren.

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 15.10.2008 um 15:18:53
Danke Ulf!

Was muss der Stiefvater also tun? Reicht ein Schriftstück in dem er bestätigt, dass er für die Unterhaltskosten aufkommt? Wie muss das genau aussehen? Notariell? Muss er dafür extra anreisen oder reicht eine Ausweiskopie + entsprechendes Originalschriftstück mit Unterschrift?

Der Geldfluss muss ja sicher nicht explizit bis auf den letzten Cent und jeden Monat nachgewiesen werden - es geht ja nur darum, dass der Sohn keine Forderungen an deutsche Institutionen stellen kann, oder? Wieviel der Sohn zum Leben braucht und was er vom Stiefvater bekommt, können die beiden ja unter sich ausmachen?

Wenn der Stiefvater das übernehmen würde, könnte der Sohn hier eine Aufenthalsgenehmigung sowie Arbeitsgenehmigung erhalten, die ihn dazu berechtigt hier eine Ausbildung anzufangen oder ähnliches? Stimmt das so?

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 15.10.2008 um 18:49:43

l4d1k0 schrieb am 15.10.2008 um 15:18:53:
Danke Ulf!

Was muss der Stiefvater also tun? Reicht ein Schriftstück in dem er bestätigt, dass er für die Unterhaltskosten aufkommt? Wie muss das genau aussehen? Notariell? Muss er dafür extra anreisen oder reicht eine Ausweiskopie + entsprechendes Originalschriftstück mit Unterschrift?

Wenn der Stiefvater das übernehmen würde, könnte der Sohn hier eine Aufenthalsgenehmigung sowie Arbeitsgenehmigung erhalten, die ihn dazu berechtigt hier eine Ausbildung anzufangen oder ähnliches? Stimmt das so?


Ja. Zur Verpflichtungserklärung heißt es:

Die Verpflichtungserklärung eines Dritten, der im Ausland lebt,
ist gegenüber der Auslandsvertretung abzugeben, die über den Visumantrag des Ausländers zu entscheiden hat (siehe Nummer 68.1.2).


Womöglich würde man aber auch die Abgabe der Erklärung bei ei ner dritten Auslandsvertretung zulassen. Mit ungarischer Staatsangehörigkeit ist der Stiefsohn hier ja nicht visapflichtig.

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 15.10.2008 um 22:48:08
Vielen lieben Dank Ulf! :-)

Der Vater ist ja jetzt in Athen. Kann er auch dort zu einer Auslandsvertretung gehen oder müssen beide zusammen vorsprechen? Wenn beide zusammen kommen müssen, können beide zusammen in Deutschland zur Ausländerbehörde oder beide zusammen in Athen oder Budapest zu einer Auslandsvertretung? Gibt es dort Vordrucke für eine solche Erklärung oder eine Empfehlung zum Wortlaut, der von der Ausländerbehörde akzeptiert wird? Muss der Vater nen Einkommensnachweis mitbringen oder später Kontoauszüge mit den Überweisungen erbringen?

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 17.10.2008 um 15:10:30

l4d1k0 schrieb am 15.10.2008 um 22:48:08:
Der Vater ist ja jetzt in Athen.


Wenn der Vater im Auswärtigen Dienst tätig ist, dann kann er am Einsatzort anfragen, wie das mit einer Verpflichtungserklärung aussieht. Formulare müßten dort aufliegen, Einkommensverhältnisse bekannt oder belegbar sein. Ich würde also raten, es zunächst in Athen zu versuchen. Eine deutsche ABH würde wohl für die VE nicht tätig werden wollen, wenn der Stiefvater keinen aktuellen Wohnsitz in D hat.

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 17.10.2008 um 17:50:30
Ok danke Ulf,

dann werde ich dies mal so kund tun. Wenn das alles so klappen sollte, dann hast du was gut bei uns. wie und was weiß ich noch nicht, aber ohne dich hätten wir nie erfahren, dass es Anwendungshinweise des BMI gibt. Und deine investierte Zeit soll auch belohnt werden :-) Rechtlicher Anspruch auf die genannten Sachverhalte besteht zwar nicht, da es keine Verwaltungsvorschrift ist, aber es gibt zumindest mal ein offizielles Dokument nach dem die Sachlage schon mal besser aussieht als zuvor.

Meinst du man hat eine realistische Chance mit 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland bei gleichzeitigem Besuch einer entsprechenden Schule, weiteren 5 Jahren auf deutschen Auslandsschulen, sowie das Zusammenleben mit 2 deutschen Geschwistern, die jetzt auch in Deutschland wohnen, dem deutschen Vater seit dem Säuglingsalter usw.? Wie gesagt hatte er selbst im eigentlichen Heimatland eher deutsches Fernsehen oder deutsche DVDs, Zeitschriften, deutsche Internetseiten usw. genutzt als Ungarische und auch sonst einen sehr starken Bezug zu Deutschland, was die Sachlage sicher verbessern würde, sich aber nur schwer belegen lässt. Oder weicht dies zu stark von den geforderten Kriterien ab? Immerhin sind laut §37 Abs. 1 S. 1 mindestens 8 Jahre Aufenthalt in Deutschland gefordert - da fehlt ziemlich viel und ich weiß nicht ob es da ausreicht anzugeben, dass dies dadurch verursacht wurde, dass der Vater alle 4 - 5 Jahre wegen seines Jobs beim Auswärtigen Amt umziehen muss. Die Aufenthaltsdauer in Ungarn war ja insgesamt auch nur ca. das eine Jahr nach der Geburt und jetzt die letzten 4 Jahre und sonst halt Wien und London.

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 21.10.2008 um 10:49:35

l4d1k0 schrieb am 17.10.2008 um 17:50:30:
Meinst du man hat eine realistische Chance mit 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland bei gleichzeitigem Besuch einer entsprechenden Schule, weiteren 5 Jahren auf deutschen Auslandsschulen, sowie das Zusammenleben mit 2 deutschen Geschwistern, die jetzt auch in Deutschland wohnen, dem deutschen Vater seit dem Säuglingsalter usw.?


Wenn die Behörde das anders sieht, dann macht er eben Gebrauch von seiner EU-Freizügigkeit. Er darf sich in Europa ausbilden lassen, wo er will, wenn der Stiefvater bezahlt, nur muß er dann ggf. länger auf die Arbeitserlaubnis warten. Mit der Verpflichtungserklärung gehe er also gleich zu der deutschen ABH, nicht daß er ein Visum zu beantragen versucht...

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 23.10.2008 um 13:31:20
ähh ok ich weiß, dass man ohne probleme eine aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, wenn jemand für einen aufkommt, aber darf er deswegen auch gleich hier arbeiten / eine ausbildung anfangen? die staatsbürger der eu-osterweiterungsstaaten haben doch eine beschränkte freizügigkeit, welche die erteilung einer arbeitserlaubnis erstmal grundsätzlich erschwert. nur wenn es keinen passenden anderen suchenden gibt, bekommt man den job / die ausbildung. liege ich da falsch?

habe jetzt auch mitbekommen, dass beim verlassen der deutschen schule budapest nach der 9. klasse eine zeugnis über einen hauptschulabschluss ausgestellt wurde. bringt das was in bezug auf §37 abs. 2 satz 2:

"Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen (6 Jahre Schule, 8 Jahre Aufenthalt) kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat."

Hauptschulabschluss 9. Klasse ist zwar kein Doktortitel und entspricht auch nicht dem, was die betreffenden person kann, aber es ist und bleibt ein anerkannter Schulabschluss und was anderes haben wir im Moment nicht in der Hand.

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 24.10.2008 um 11:26:48

l4d1k0 schrieb am 23.10.2008 um 13:31:20:
ähh ok ich weiß, dass man ohne probleme eine aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, wenn jemand für einen aufkommt, aber darf er deswegen auch gleich hier arbeiten / eine ausbildung anfangen? die staatsbürger der eu-osterweiterungsstaaten haben doch eine beschränkte freizügigkeit, welche die erteilung einer arbeitserlaubnis erstmal grundsätzlich erschwert. nur wenn es keinen passenden anderen suchenden gibt, bekommt man den job / die ausbildung. liege ich da falsch?

habe jetzt auch mitbekommen, dass beim verlassen der deutschen schule budapest nach der 9. klasse eine zeugnis über einen hauptschulabschluss ausgestellt wurde. bringt das was in bezug auf §37 abs. 2 satz 2:

"Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen (6 Jahre Schule, 8 Jahre Aufenthalt) kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat."

Hauptschulabschluss 9. Klasse ist zwar kein Doktortitel und entspricht auch nicht dem, was die betreffenden person kann, aber es ist und bleibt ein anerkannter Schulabschluss und was anderes haben wir im Moment nicht in der Hand.


Nochmals: einer Aufenthaltsgenehmigung bedarf es m.E. nicht. Soweit ich Regelungen aus dem AufenthaltsG zitieren, tue ich das wegen des Günstigkeitsprinzips und der Arbeitserlaubnis.

Zu Ausbildungszwecken können sich EU-Bürger mit gesicherter Finanzierung grundsätzlich aufhalten, wann immer sie wollen.

Wenn der freundliche Stiefvater die Adoption noch nachholen möchte, bringt es zumindest im Falle des Ausspruchs der Wirkungen der Minderjährigenadoption eine schnellere Einbürgerung.

Ggf. ließe sich § 10 ASAV analog anwenden.

Direkt ginge es über:

1.1.517
Familienangehörige
von Deutschen
Staatsangehörigen
aus den neuen EU - Staaten

Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger aus den neuen EU - Staaten
können einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU gem. § 2
Abs. 1 Nr. 1 ArGV ableiten. Das BMI vertritt die Auffassung, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis-EG auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG sein können. Damit wird eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV auch für den Personenkreis der neuen EU - Staatsangehörigen
möglich.


Hmm, aus der Vorschrift selbst entnehme ich allerdings die LG als Voraussetzung, würde also ggf. erst funktionieren, wenn der bis dahin Adoptivvater wieder in Berlin lebt.

Und zu § 37 Abs. 2 AufenthG: versuchen!

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. [...] Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.


Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 24.10.2008 um 13:38:55

ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Zu Ausbildungszwecken können sich EU-Bürger mit gesicherter Finanzierung grundsätzlich aufhalten, wann immer sie wollen.

Wo kann man erlesen, dass eine Ausbildung anders gehandhabt wird als ein normaler Arbeitsplatz?


ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Wenn der freundliche Stiefvater die Adoption noch nachholen möchte, bringt es zumindest im Falle des Ausspruchs der Wirkungen der Minderjährigenadoption eine schnellere Einbürgerung.

Die dienstlich mit ähnlichen Fällen konfrontierten Kollegen in der Deutschen Botschaft Budapest hatten ihm nahegelegt, dass eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr keinerlei aufenthaltsrelevanten Änderungen für den Sohn bedeuten. Dies hätte nur noch erb- und unterhaltsrechtliche Auswirkungen.


ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Und zu § 37 Abs. 2 AufenthG: versuchen!

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. [...] Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.

Wie geht man da eigentlich vor? Man geht mit der Verpflichtungserklärung und sonstigen Unterlagen zur Ausländerbehörde und beantragt eine Arbeitserlaubnis nach § 37 AufenthG in Verbindung mit den Anwendungsempfehlungen des BMI? Oder sollte man auch schon mal eine "schriftliche Abhandlung" vorbereiten, warum man denkt ein Härtefall zu sein (Deutsche Eltern, Geschwister, Lebensweise, Schule/Abschluss, Freunde usw.)?



ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Gruß, ULF

Auch dir einen schönen Gruß und vielen Dank für deine Geduld. Ich kann manchmal wirklich viele Fragen stellen. =/

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 24.10.2008 um 13:51:41

l4d1k0 schrieb am 24.10.2008 um 13:38:55:
Die dienstlich mit ähnlichen Fällen konfrontierten Kollegen in der Deutschen Botschaft Budapest hatten ihm nahegelegt, dass eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr keinerlei aufenthaltsrelevanten Änderungen für den Sohn bedeuten.


Jedenfalls nicht in Deutschland. Einbürgerungsrecht (die Staatsangehörigkeit wird allerdings dann nicht schon durch die Adoption zufallen) ist eine andere Baustelle.

Ungarn haben in Deutschland alle Rechte aller EU-Bürger, mit Ausnahme der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 29.10.2008 um 18:52:30
Hallo Ulf,

ok dann: Hat eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr Auswirkungen auf die Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung? Und hast du eventuell auch noch Antworten auf meine beiden anderen Fragen? Das wäre sehr nett von dir :-)

Gruß, ladiko

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 04.11.2008 um 12:21:39
Ich habe noch eine andere Möglichkeit gefunden:
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1772.html

Bei 17 Jahren im selben Haushalt als Stiefkind wäre das eine Option, aber erstmal § 37. Wenn ich dich richtig verstanden habe, Ulf, beantragt man also eine Arbeitsgenehmigung, die aber analog zu den Regelungen des §37 für eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden müsste. Ist das richtig so?

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 06.11.2008 um 13:32:47
Moin,


l4d1k0 schrieb am 29.10.2008 um 18:52:30:
Hat eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr Auswirkungen auf die Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung?


Hmm, bei gemeinsamem Haushalt schon...

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von Ulf am 08.11.2008 um 11:13:06

l4d1k0 schrieb am 04.11.2008 um 12:21:39:
Ich habe noch eine andere Möglichkeit gefunden:
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1772.html

Bei 17 Jahren im selben Haushalt als Stiefkind wäre das eine Option, aber erstmal § 37. Wenn ich dich richtig verstanden habe, Ulf, beantragt man also eine Arbeitsgenehmigung, die aber analog zu den Regelungen des §37 für eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden müsste. Ist das richtig so?


So oder so ähnlich.

1.0.2 Im Unterschied zur früheren Rechtslage, wonach das Ausländergesetz subsidiär zur Anwendung
kam, soweit das Aufenthaltsgesetz/EWG oder die Freizügigkeitsverordnung/EU keine
abweichenden Vorschriften enthielten (§ 2 Abs. 2 Ausländergesetz, § 15 Aufenthaltsgesetz/EWG, § 9 Freizügigkeitsverordnung/EU) findet das Aufenthaltsgesetz nur noch Anwendung
- in ausdrücklichen Verweisungsfällen (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 FreizügG/EU),
- in den Fällen, in denen es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/
EU (§ 11 Abs. 1 S. 3),

- sowie wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts nach § 2 Abs. 5 festgestellt hat (§ 11 Abs. 2).


Und nochmals, § 1772 BGB vermittelt nicht direkt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Gruß, ULF

Titel: Re: Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher
Beitrag von l4d1k0 am 16.02.2009 um 13:27:04
wie stell ich eigentlich einen antrag bzgl. eines bestimmten paragraphen? im vordruck kann man nur ankreuzen, aber es gibt keinen raum für persönliche angaben oder anhänge. was schreibt man bei aufenthaltszweck bzw. -dauer?? arbeiten? nunja eigentlich geht's ja eher um das hier leben, aber ohne arbeit gehts halt meist nicht. irgendwie wirken die fragen eh so vorurteilsbelastet  :-?

vordrucke:
http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/ae-info.html

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