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Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher (Gelesen: 7.840 mal)
l4d1k0
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #15 - 23.10.2008 um 13:31:20
 
ähh ok ich weiß, dass man ohne probleme eine aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, wenn jemand für einen aufkommt, aber darf er deswegen auch gleich hier arbeiten / eine ausbildung anfangen? die staatsbürger der eu-osterweiterungsstaaten haben doch eine beschränkte freizügigkeit, welche die erteilung einer arbeitserlaubnis erstmal grundsätzlich erschwert. nur wenn es keinen passenden anderen suchenden gibt, bekommt man den job / die ausbildung. liege ich da falsch?

habe jetzt auch mitbekommen, dass beim verlassen der deutschen schule budapest nach der 9. klasse eine zeugnis über einen hauptschulabschluss ausgestellt wurde. bringt das was in bezug auf §37 abs. 2 satz 2:

"Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen (6 Jahre Schule, 8 Jahre Aufenthalt) kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat."

Hauptschulabschluss 9. Klasse ist zwar kein Doktortitel und entspricht auch nicht dem, was die betreffenden person kann, aber es ist und bleibt ein anerkannter Schulabschluss und was anderes haben wir im Moment nicht in der Hand.
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Ulf
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Antwort #16 - 24.10.2008 um 11:26:48
 
l4d1k0 schrieb am 23.10.2008 um 13:31:20:
ähh ok ich weiß, dass man ohne probleme eine aufenthaltsgenehmigung bekommen kann, wenn jemand für einen aufkommt, aber darf er deswegen auch gleich hier arbeiten / eine ausbildung anfangen? die staatsbürger der eu-osterweiterungsstaaten haben doch eine beschränkte freizügigkeit, welche die erteilung einer arbeitserlaubnis erstmal grundsätzlich erschwert. nur wenn es keinen passenden anderen suchenden gibt, bekommt man den job / die ausbildung. liege ich da falsch?

habe jetzt auch mitbekommen, dass beim verlassen der deutschen schule budapest nach der 9. klasse eine zeugnis über einen hauptschulabschluss ausgestellt wurde. bringt das was in bezug auf §37 abs. 2 satz 2:

"Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen (6 Jahre Schule, 8 Jahre Aufenthalt) kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat."

Hauptschulabschluss 9. Klasse ist zwar kein Doktortitel und entspricht auch nicht dem, was die betreffenden person kann, aber es ist und bleibt ein anerkannter Schulabschluss und was anderes haben wir im Moment nicht in der Hand.


Nochmals: einer Aufenthaltsgenehmigung bedarf es m.E. nicht. Soweit ich Regelungen aus dem AufenthaltsG zitieren, tue ich das wegen des Günstigkeitsprinzips und der Arbeitserlaubnis.

Zu Ausbildungszwecken können sich EU-Bürger mit gesicherter Finanzierung grundsätzlich aufhalten, wann immer sie wollen.

Wenn der freundliche Stiefvater die Adoption noch nachholen möchte, bringt es zumindest im Falle des Ausspruchs der Wirkungen der Minderjährigenadoption eine schnellere Einbürgerung.

Ggf. ließe sich § 10 ASAV analog anwenden.

Direkt ginge es über:

1.1.517
Familienangehörige
von Deutschen
Staatsangehörigen
aus den neuen EU - Staaten

Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger aus den neuen EU - Staaten
können einen Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU gem. § 2
Abs. 1 Nr. 1 ArGV ableiten. Das BMI vertritt die Auffassung, dass Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis-EG auch Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AuslG sein können. Damit wird eine Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ArGV auch für den Personenkreis der neuen EU - Staatsangehörigen
möglich.


Hmm, aus der Vorschrift selbst entnehme ich allerdings die LG als Voraussetzung, würde also ggf. erst funktionieren, wenn der bis dahin Adoptivvater wieder in Berlin lebt.

Und zu § 37 Abs. 2 AufenthG: versuchen!

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. [...] Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.


Gruß, ULF
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Antwort #17 - 24.10.2008 um 13:38:55
 
ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Zu Ausbildungszwecken können sich EU-Bürger mit gesicherter Finanzierung grundsätzlich aufhalten, wann immer sie wollen.

Wo kann man erlesen, dass eine Ausbildung anders gehandhabt wird als ein normaler Arbeitsplatz?

ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Wenn der freundliche Stiefvater die Adoption noch nachholen möchte, bringt es zumindest im Falle des Ausspruchs der Wirkungen der Minderjährigenadoption eine schnellere Einbürgerung.

Die dienstlich mit ähnlichen Fällen konfrontierten Kollegen in der Deutschen Botschaft Budapest hatten ihm nahegelegt, dass eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr keinerlei aufenthaltsrelevanten Änderungen für den Sohn bedeuten. Dies hätte nur noch erb- und unterhaltsrechtliche Auswirkungen.

ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Und zu § 37 Abs. 2 AufenthG: versuchen!

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an
der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. [...] Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.

Wie geht man da eigentlich vor? Man geht mit der Verpflichtungserklärung und sonstigen Unterlagen zur Ausländerbehörde und beantragt eine Arbeitserlaubnis nach § 37 AufenthG in Verbindung mit den Anwendungsempfehlungen des BMI? Oder sollte man auch schon mal eine "schriftliche Abhandlung" vorbereiten, warum man denkt ein Härtefall zu sein (Deutsche Eltern, Geschwister, Lebensweise, Schule/Abschluss, Freunde usw.)?


ulf schrieb am 24.10.2008 um 11:26:48:
Gruß, ULF

Auch dir einen schönen Gruß und vielen Dank für deine Geduld. Ich kann manchmal wirklich viele Fragen stellen. =/
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Antwort #18 - 24.10.2008 um 13:51:41
 
l4d1k0 schrieb am 24.10.2008 um 13:38:55:
Die dienstlich mit ähnlichen Fällen konfrontierten Kollegen in der Deutschen Botschaft Budapest hatten ihm nahegelegt, dass eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr keinerlei aufenthaltsrelevanten Änderungen für den Sohn bedeuten.


Jedenfalls nicht in Deutschland. Einbürgerungsrecht (die Staatsangehörigkeit wird allerdings dann nicht schon durch die Adoption zufallen) ist eine andere Baustelle.

Ungarn haben in Deutschland alle Rechte aller EU-Bürger, mit Ausnahme der vollen Arbeitnehmerfreizügigkeit.

Gruß, ULF
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Antwort #19 - 29.10.2008 um 18:52:30
 
Hallo Ulf,

ok dann: Hat eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr Auswirkungen auf die Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung? Und hast du eventuell auch noch Antworten auf meine beiden anderen Fragen? Das wäre sehr nett von dir Smiley

Gruß, ladiko
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Antwort #20 - 04.11.2008 um 12:21:39
 
Ich habe noch eine andere Möglichkeit gefunden:
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1772.html

Bei 17 Jahren im selben Haushalt als Stiefkind wäre das eine Option, aber erstmal § 37. Wenn ich dich richtig verstanden habe, Ulf, beantragt man also eine Arbeitsgenehmigung, die aber analog zu den Regelungen des §37 für eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden müsste. Ist das richtig so?
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« Zuletzt geändert: 04.11.2008 um 13:25:32 von l4d1k0 »  
 
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Antwort #21 - 06.11.2008 um 13:32:47
 
Moin,

l4d1k0 schrieb am 29.10.2008 um 18:52:30:
Hat eine Adoption nach dem 18. Lebensjahr Auswirkungen auf die Ausstellung einer Arbeitsgenehmigung?


Hmm, bei gemeinsamem Haushalt schon...

Gruß, ULF
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Antwort #22 - 08.11.2008 um 11:13:06
 
l4d1k0 schrieb am 04.11.2008 um 12:21:39:
Ich habe noch eine andere Möglichkeit gefunden:
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/1772.html

Bei 17 Jahren im selben Haushalt als Stiefkind wäre das eine Option, aber erstmal § 37. Wenn ich dich richtig verstanden habe, Ulf, beantragt man also eine Arbeitsgenehmigung, die aber analog zu den Regelungen des §37 für eine Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden müsste. Ist das richtig so?


So oder so ähnlich.

1.0.2 Im Unterschied zur früheren Rechtslage, wonach das Ausländergesetz subsidiär zur Anwendung
kam, soweit das Aufenthaltsgesetz/EWG oder die Freizügigkeitsverordnung/EU keine
abweichenden Vorschriften enthielten (§ 2 Abs. 2 Ausländergesetz, § 15 Aufenthaltsgesetz/EWG, § 9 Freizügigkeitsverordnung/EU) findet das Aufenthaltsgesetz nur noch Anwendung
- in ausdrücklichen Verweisungsfällen (§ 11 Abs. 1 S. 1 und 2 FreizügG/EU),
- in den Fällen, in denen es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Freizügigkeitsgesetz/
EU (§ 11 Abs. 1 S. 3),

- sowie wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 oder des Rechts nach § 2 Abs. 5 festgestellt hat (§ 11 Abs. 2).


Und nochmals, § 1772 BGB vermittelt nicht direkt die deutsche Staatsangehörigkeit.

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Antwort #23 - 16.02.2009 um 13:27:04
 
wie stell ich eigentlich einen antrag bzgl. eines bestimmten paragraphen? im vordruck kann man nur ankreuzen, aber es gibt keinen raum für persönliche angaben oder anhänge. was schreibt man bei aufenthaltszweck bzw. -dauer?? arbeiten? nunja eigentlich geht's ja eher um das hier leben, aber ohne arbeit gehts halt meist nicht. irgendwie wirken die fragen eh so vorurteilsbelastet  hä?

vordrucke:
http://www.berlin.de/labo/auslaender/dienstleistungen/ae-info.html
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