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Aufenthalts- und Arbeitsrecht wegen Deutscher (Gelesen: 7.771 mal)
l4d1k0
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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01.10.2008 um 16:56:56
 
Hallo liebe i4aler Smiley

im fraglichen Fall handelt es sich um folgende Person:
  • Ungar, 18 Jahre alt
  • Mutter ist Ungarin und seit 15 Jahren mit Deutschem verheiratet und 17 Jahren mit diesem Deutschen zusammen und der Ehemann hat ihren Sohn immer wie seinen eigenen behandelt und angesehen
  • Stiefvater ist Deutscher und Angestellter beim Auswärtigen Amt, hat 2 deutsche Kinder in die Ehe mitgebracht, welche immer wie Geschwister waren mit all den guten und schlechten Seiten
  • Kindergarten in Wien, Vorschule in London
  • Deutsche Schule in London, in Berlin und in Budapest bis zur 9. Klasse besucht, auf Grund von persönlichen Differenzen speziell mit der in Budapest freiwilliger Wechsel auf eine ungarische Schule mit freiwilliger Rückstufung in die 9. Klasse, da es zu dem Zeitpunkt grammatisch und teilweise auch inhaltlich noch etwas problematisch mit dem Ungarischen war (Fachbegriffe) und momentan in der 11. Klasse
  • Sprachlich besser in Deutsch als in Ungarisch, da zu Hause hauptsächlich Deutsch gesprochen wird und in den Deutschen Schulen eigentlich auch eher in Deutsch unterrichtet wurde Zwinkernd
  • auch in Budapest ausschließlich deutsches Fernsehen usw.
  • Jugend hauptsächlich in Berlin verbracht
  • Eltern ziehen beruflich bedingt nach Griechenland, er würde aber dann lieber nach Berlin gehen, da er dort noch viele Freunde und Bekannte hat und in Budapest nie so richtig Fuß fassen konnte und Griechenland nicht unbedingt erstrebenswert ist (fremde Sprache, kein Bezug usw.)


Da man als Ehegattin eines Deutschen ja eigentlich soweit die nötigstens Rechte hat, müsste das ja für die Kinder auch gelten, oder? Hätte er da Probleme eine Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis zu bekommen?

Kann man da was machen? Man kann ja auf Ungarn verweisen, was rechtlich zwar als Heimatland anzusehen ist, aber naja dort hatte er insgesamt nicht länger als in jedem anderen Land seinen Wohnsitz. Und kulturell ist eindeutig das deutsche Wesen zu spüren auch wenn er es manchmal ein wenig abstreitet :-P

Adoption ist ja leider zu spät, was auch zwischenmenschlich kein Problem für den Stiefvater gewesen wäre, da es nur schriftlich festgehalten hätte was seit 17 Jahren Alltag ist. Eine Erwachsenadoption bringt hier ja nichts.

Ich freu mich auf eure Antworten Smiley

Gruß, l4d1k0
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Muleta
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Antwort #1 - 01.10.2008 um 17:28:15
 
l4d1k0 schrieb am 01.10.2008 um 16:56:56:
Ungar, 18 Jahre alt


Solange sein Lebensunterhalt gesichert ist und er nicht unselbständig arbeiten will, ist das gar kein Problem.

Wenn er jedoch hier (unselbständig) arbeiten will, dann müsste man genauer prüfen, ob er eine Arbeitsberechtigung-EU erlangen könnte (vgl. § 12a ArGV)

Muleta
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Antwort #2 - 01.10.2008 um 17:48:00
 
Hallo Muleta, danke für deine Antwort. Genau darum geht's: unselbstständige Arbeit durch die der Lebensunterhalt zu sichern wäre. Meine Frage ist in dem Fall ob es eine Chance auf eine Art "Härtefall"-Regelung oder andere Möglichkeit gibt?
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Antwort #3 - 01.10.2008 um 18:33:41
 
l4d1k0 schrieb am 01.10.2008 um 17:48:00:
Hallo Muleta, danke für deine Antwort. Genau darum geht's: unselbstständige Arbeit durch die der Lebensunterhalt zu sichern wäre. Meine Frage ist in dem Fall ob es eine Chance auf eine Art "Härtefall"-Regelung oder andere Möglichkeit gibt?


warum sollte es für sowas eine Härtefallregelung geben?

1) Entweder er hat Anspruch auf eine Arbeitsberechtigung-EU (was wohl sehr genau anhand der Aufenthaltszeiten und Titel nachgerechnet werden müsste) und dürfte damit jeden beliebigen Job annehmen ohne dass er eine noch eine Aufenthaltserlaubnis bräuchte oder

2.) er dürfte sich einen Job suchen und müsste sich diesen konkreten Job dann von der Arbeitsagentur genehmigen lassen - was allerdings bei gering-qualifizierten Jobs meistens nicht klappt.

Muleta
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Antwort #4 - 01.10.2008 um 20:47:49
 
l4d1k0 schrieb am 01.10.2008 um 16:56:56:
Kann man da was machen? Man kann ja auf Ungarn verweisen, was rechtlich zwar als Heimatland anzusehen ist, aber naja dort hatte er insgesamt nicht länger als in jedem anderen Land seinen Wohnsitz. Und kulturell ist eindeutig das deutsche Wesen zu spüren auch wenn er es manchmal ein wenig abstreitet :-P


Ich verweise wieder einmal auf § 37 AufenthG, da auch einem Unionsbürger nicht weniger Rechte zustehen als nach dieser Vorschrift. Wie lange war er in D?

Gruß, ULF
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Antwort #5 - 02.10.2008 um 13:15:51
 
Den Paragraphen kannte ich gar nicht, danke für den Hinweis. Leider wird er hier wohl nichts bringen. Er war regelmäßig bei Verwandten, aber der Wohnsitz befand sich nur von ca. 2000 bis 2004 in Deutschland, also maximal 5 Jahre. Können aber auch nur knapp über 4 sein, müsste ich nachfragen. Aber selbst wenn es 5 waren, ändert das nichts da ja 6 gefordert werden. Könnte es relevant sein, dass der "kurze" Aufenthalt in Deutschland daher kommt, dass der Stiefvater auf geheiß des Auswärtigen Amts hauptsächlich im Ausland arbeitet. Deutsche Schulen wurden 9 Jahre lang besucht, aber eben nicht im Bundesgebiet, sondern in der EU.
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Antwort #6 - 02.10.2008 um 14:08:02
 
l4d1k0 schrieb am 02.10.2008 um 13:15:51:
Könnte es relevant sein, dass der "kurze" Aufenthalt in Deutschland daher kommt, dass der Stiefvater auf geheiß des Auswärtigen Amts hauptsächlich im Ausland arbeitet. Deutsche Schulen wurden 9 Jahre lang besucht, aber eben nicht im Bundesgebiet, sondern in der EU.


Damit kommen wir zu den allseits beliebten Härtefallregelungen:

37.2.1.2 Ebenso kann eine besondere Härte vorliegen, wenn anstelle eines Schulbesuches in Deutschland im Ausland ein Schulbesuch an einer deutschen Auslandsschule stattfand, an der völlig oder nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterrichtet wird, die unter der Aufsicht einer deutschen Landesbehörde steht und an der nach deutschen Lehrplänen unterrichtet wird. [...] Für die Beurteilung maßgeblich ist dabei, ob ein deutscher Schüler in
vergleichbarer Lebenssituation – etwa bei einer beruflichen Versetzung der Eltern ins Ausland oder bei Interesse an einem „Gastschuljahr“ im Ausland – ohne Absicht dauerhafter
Auswanderung aus Deutschland, aber mit der Absicht der Beibehaltung der Bindungen zum deutschen Lebens- und Bildungsbereich eine ähnliche Gestaltung seiner Schullaufbahn typischerweise gewählt hätte.


Hilfsweise könnte er immer noch seine Ausbildung qua Freizügigkeitsrecht komplettieren, bis er ein Studium abgeschlossen hat, haben Ungarn auch die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit...

Gruß, ULF
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Antwort #7 - 02.10.2008 um 15:01:52
 
Ok also das mit den 6 Jahren Schule ist kein Problem, wenn Deutsche Schulen im Ausland anerkannt werden.

Heißt das, dass § 37 Abs. 1 komplett erfüllt ist, oder müssen die beiden anderen Unterpunkte ebenfalls erfüllt sein? §37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wäre erfüllt, da er zwischen 16 und 21 ist, wäre halt noch die Nr. 2 - die Sache mit der Erwerbstätigkeit - muss diese in dem Fall ebenfalls vorliegen um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten? In §37 Abs. 2 steht ja:
Zitat:
Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden.
Von Nr. 2 kann somit nicht abgewichen werden. Das heißt also, das mein Bekannter hier Arbeit finden muss um eine Aufenthalsgenehmigung zu erhalten, die ihn dazu berechtigt hier zu arbeiten? Sobald er hier arbeitet, hat er doch aber als EU-Bürger eh schon ein daraus resultierendes Aufenthaltsrecht?! hä?
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Antwort #8 - 02.10.2008 um 15:24:13
 
l4d1k0 schrieb am 02.10.2008 um 15:01:52:
Von Nr. 2 kann somit nicht abgewichen werden. Das heißt also, das mein Bekannter hier Arbeit finden muss um eine Aufenthalsgenehmigung zu erhalten, die ihn dazu berechtigt hier zu arbeiten?


Wenn der freundliche Stiefvater ihn wie einen leiblichen Sohn behandelt, könnte er ihm Schule & Studium finanzieren.

Gruß, ULF
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Antwort #9 - 15.10.2008 um 15:18:53
 
Danke Ulf!

Was muss der Stiefvater also tun? Reicht ein Schriftstück in dem er bestätigt, dass er für die Unterhaltskosten aufkommt? Wie muss das genau aussehen? Notariell? Muss er dafür extra anreisen oder reicht eine Ausweiskopie + entsprechendes Originalschriftstück mit Unterschrift?

Der Geldfluss muss ja sicher nicht explizit bis auf den letzten Cent und jeden Monat nachgewiesen werden - es geht ja nur darum, dass der Sohn keine Forderungen an deutsche Institutionen stellen kann, oder? Wieviel der Sohn zum Leben braucht und was er vom Stiefvater bekommt, können die beiden ja unter sich ausmachen?

Wenn der Stiefvater das übernehmen würde, könnte der Sohn hier eine Aufenthalsgenehmigung sowie Arbeitsgenehmigung erhalten, die ihn dazu berechtigt hier eine Ausbildung anzufangen oder ähnliches? Stimmt das so?
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Antwort #10 - 15.10.2008 um 18:49:43
 
l4d1k0 schrieb am 15.10.2008 um 15:18:53:
Danke Ulf!

Was muss der Stiefvater also tun? Reicht ein Schriftstück in dem er bestätigt, dass er für die Unterhaltskosten aufkommt? Wie muss das genau aussehen? Notariell? Muss er dafür extra anreisen oder reicht eine Ausweiskopie + entsprechendes Originalschriftstück mit Unterschrift?

Wenn der Stiefvater das übernehmen würde, könnte der Sohn hier eine Aufenthalsgenehmigung sowie Arbeitsgenehmigung erhalten, die ihn dazu berechtigt hier eine Ausbildung anzufangen oder ähnliches? Stimmt das so?


Ja. Zur Verpflichtungserklärung heißt es:

Die Verpflichtungserklärung eines Dritten, der im Ausland lebt,
ist gegenüber der Auslandsvertretung abzugeben, die über den Visumantrag des Ausländers zu entscheiden hat (siehe Nummer 68.1.2).


Womöglich würde man aber auch die Abgabe der Erklärung bei ei ner dritten Auslandsvertretung zulassen. Mit ungarischer Staatsangehörigkeit ist der Stiefsohn hier ja nicht visapflichtig.

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 15.10.2008 um 22:48:08
 
Vielen lieben Dank Ulf! Smiley

Der Vater ist ja jetzt in Athen. Kann er auch dort zu einer Auslandsvertretung gehen oder müssen beide zusammen vorsprechen? Wenn beide zusammen kommen müssen, können beide zusammen in Deutschland zur Ausländerbehörde oder beide zusammen in Athen oder Budapest zu einer Auslandsvertretung? Gibt es dort Vordrucke für eine solche Erklärung oder eine Empfehlung zum Wortlaut, der von der Ausländerbehörde akzeptiert wird? Muss der Vater nen Einkommensnachweis mitbringen oder später Kontoauszüge mit den Überweisungen erbringen?
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Antwort #12 - 17.10.2008 um 15:10:30
 
l4d1k0 schrieb am 15.10.2008 um 22:48:08:
Der Vater ist ja jetzt in Athen.


Wenn der Vater im Auswärtigen Dienst tätig ist, dann kann er am Einsatzort anfragen, wie das mit einer Verpflichtungserklärung aussieht. Formulare müßten dort aufliegen, Einkommensverhältnisse bekannt oder belegbar sein. Ich würde also raten, es zunächst in Athen zu versuchen. Eine deutsche ABH würde wohl für die VE nicht tätig werden wollen, wenn der Stiefvater keinen aktuellen Wohnsitz in D hat.

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Antwort #13 - 17.10.2008 um 17:50:30
 
Ok danke Ulf,

dann werde ich dies mal so kund tun. Wenn das alles so klappen sollte, dann hast du was gut bei uns. wie und was weiß ich noch nicht, aber ohne dich hätten wir nie erfahren, dass es Anwendungshinweise des BMI gibt. Und deine investierte Zeit soll auch belohnt werden Smiley Rechtlicher Anspruch auf die genannten Sachverhalte besteht zwar nicht, da es keine Verwaltungsvorschrift ist, aber es gibt zumindest mal ein offizielles Dokument nach dem die Sachlage schon mal besser aussieht als zuvor.

Meinst du man hat eine realistische Chance mit 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland bei gleichzeitigem Besuch einer entsprechenden Schule, weiteren 5 Jahren auf deutschen Auslandsschulen, sowie das Zusammenleben mit 2 deutschen Geschwistern, die jetzt auch in Deutschland wohnen, dem deutschen Vater seit dem Säuglingsalter usw.? Wie gesagt hatte er selbst im eigentlichen Heimatland eher deutsches Fernsehen oder deutsche DVDs, Zeitschriften, deutsche Internetseiten usw. genutzt als Ungarische und auch sonst einen sehr starken Bezug zu Deutschland, was die Sachlage sicher verbessern würde, sich aber nur schwer belegen lässt. Oder weicht dies zu stark von den geforderten Kriterien ab? Immerhin sind laut §37 Abs. 1 S. 1 mindestens 8 Jahre Aufenthalt in Deutschland gefordert - da fehlt ziemlich viel und ich weiß nicht ob es da ausreicht anzugeben, dass dies dadurch verursacht wurde, dass der Vater alle 4 - 5 Jahre wegen seines Jobs beim Auswärtigen Amt umziehen muss. Die Aufenthaltsdauer in Ungarn war ja insgesamt auch nur ca. das eine Jahr nach der Geburt und jetzt die letzten 4 Jahre und sonst halt Wien und London.
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« Zuletzt geändert: 17.10.2008 um 18:16:18 von l4d1k0 »  
 
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Antwort #14 - 21.10.2008 um 10:49:35
 
l4d1k0 schrieb am 17.10.2008 um 17:50:30:
Meinst du man hat eine realistische Chance mit 4 Jahren Aufenthalt in Deutschland bei gleichzeitigem Besuch einer entsprechenden Schule, weiteren 5 Jahren auf deutschen Auslandsschulen, sowie das Zusammenleben mit 2 deutschen Geschwistern, die jetzt auch in Deutschland wohnen, dem deutschen Vater seit dem Säuglingsalter usw.?


Wenn die Behörde das anders sieht, dann macht er eben Gebrauch von seiner EU-Freizügigkeit. Er darf sich in Europa ausbilden lassen, wo er will, wenn der Stiefvater bezahlt, nur muß er dann ggf. länger auf die Arbeitserlaubnis warten. Mit der Verpflichtungserklärung gehe er also gleich zu der deutschen ABH, nicht daß er ein Visum zu beantragen versucht...

Gruß, ULF
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