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möchte Asylantin heiraten (Gelesen: 12.060 mal)
Muleta
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Antwort #15 - 20.08.2008 um 19:29:53
 
Firilum schrieb am 20.08.2008 um 19:02:48:
Das ist sehr sehr schlecht.


sag mal, warum versucht Du nicht einfach nur auf Fragen zu antworten, von denen Du auch etwas verstehst?

Zitat:
1.) Sie wird Dokumente brachen, die sie nur in China bekommt. z.B. Ehefähigkeitszeugniss.


in China gibt es keine Ehefähigkeitszeugnisse. Hilfreich wäre stattdessen der Link auf http://www.olg-koeln.nrw.de/home/aufgaben/ju_verw/dez_7/laender/land_C/china.pdf gewesen.

Zitat:
2.) Sie darf nach erfolgter Ausreise nicht wieder einreisen.


sie würde für die Wiedereinreise ein Visum benötigen. Warum sollte sie aber gar nicht wieder einreisen dürfen?

Zitat:
3.) Die ABH wird den Verdacht einer Scheinehe annehmen.


Du hast eine ganz phantastische Glaskugel...

Zitat:
4.) Falls sie abgeschoben wird, kann sie eine Einreisesprerre bekommen.


und wer redet von Abschiebung?

Zitat:
Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Asylantrag dem Grunde nach berechtigt war. In diesem Falle wird die Sache noch etwas schwieriger, weil sie dann nicht einfach zurück kann.


aha - vielleicht erschließt sich mir die Weisheit Deiner Sprache einfach nicht...

Firilum schrieb am 20.08.2008 um 19:09:49:
Da mit dem Umzug sämtliche Sozialleistungen für sie wegfallen, dürfe dem die ABH wohl sicher zustimmen.


Wieso sollten bei einem Umzug grundsätzlich sämtliche Sozialleistungen wegfallen? Ich kann dem AsylbLG derartige Pauschalregelungen nicht entnehmen..., ganz im Gegenteil: § 11 Abs. 2 AsylbLG.

Muleta
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Antwort #16 - 21.08.2008 um 11:14:46
 
"Wer redet von Abschiebung ?"

"In ihrem Ausweis steht Aussetzung der Abschiebung (Duldung) Wohnsitznahme nur in dieser Stadt."

"Sie hat keinen Reisepass, das ist geklärt.  Aber was kann man machen ?"

Wenn ich das richtig verstehe, ist sie nur noch nicht abgeschoben wurden, weil sie zur Zeit keinen Pass hat. 

zu 2. Ja. Ich meite auch mit ihrem jetzigen Aufenthaltstitel.
Die wahrscheinlich beste Variante ist freiwillige Ausreise und dann Antrag auf FZF aus dem Heimatland.

zu. 3. nach einem abgelehten Asylantrag und Duldung wegen fehlender Papiere, drängt sich der Verdacht einer Scheinehe geradezu auf. Das heißt nicht, das die ABH einen Antrag auf FZF ablehen wird. Aber man braucht kein Hellseher zu sein, um zu wissen, das die ABH prüfen wird, ob eine Scheinehe vorliegt.

"aha - vielleicht erschließt sich mir die Weisheit Deiner Sprache einfach nicht... "
Es könnte ja auch sein, das sie tatsächlich politisch verfolgt ist.  Dann ist die freiwillige Rückkehr nicht ratsam.
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Antwort #17 - 21.08.2008 um 11:48:55
 
"Wieso sollten bei einem Umzug grundsätzlich sämtliche Sozialleistungen wegfallen? Ich kann dem AsylbLG derartige Pauschalregelungen nicht entnehmen..., ganz im Gegenteil: § 11 Abs. 2 AsylbLG."

Ok stimmt, gilt erst nach dem 4. Jahr (§2)

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Antwort #18 - 21.08.2008 um 12:37:58
 
"Wenn wir verheiratet sind, darf sie arbeiten ?"
Ja. Das ist aber eigenlicht völlig nebensächlich.

Sie sollten sich zunächst bewust werden ob sie sie auch tatsächlich heiraten wollen. Sie müssen darüber klar werden, ob ihre Partnerin mit ihnen zusammenleben will oder in Deutschland arbeiten. Werden sie sich über die Vorstellungen ihrer Parternin klar.
Wenn Sie eine Chinesin heiraten, bedenken sie, das sie ihre Familie mitheiraten.  Sie sollten ihre Familie daher unbedingt in China besuchen und kennenlernen, bevor sie heiraten.
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