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Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG (Gelesen: 1.808 mal)
diid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG
14.08.2008 um 10:07:51
 
In den vorl. Anwendungshinweisen von BMI steht folgende Erklärung zum §28 Abs. 2 AufenthG

Zitat:
28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft.
Grund der Privilegierung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche
Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen
des § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu
anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden
können, da sie dieser imma nten
Zweckausrichtung nicht entsprechen. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum
Familiennachzug ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen
im Bundesgebiet aufgeha lten hat.


obwohl im Gesetzestext einfach erwähnt wird

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.


Die Frage ist folgende:

1. Ein Ausländer erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit.
2. Die Ehe mit seiner ausländischen Ehefrau besteht schon seit mehr als drei Jahren im Inland. Allerdings besitzt die Ehefrau nur seit einem Jahr eine AE nach §30. Davor war sie im Besitz einer AE nach §16.
3. Hat die Ehefrau jetzt den Anspruch auf eine NE nach §28 Abs. 2?

Vielen Dank für Eure Tipps im Voraus!

Grüße, diid

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Mikael321
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Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG
Antwort #1 - 14.08.2008 um 10:54:56
 
diid schrieb am 14.08.2008 um 10:07:51:
1. Ein Ausländer erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit.
2. Die Ehe mit seiner ausländischen Ehefrau besteht schon seit mehr als drei Jahren im Inland. Allerdings besitzt die Ehefrau nur seit einem Jahr eine AE nach §30. Davor war sie im Besitz einer AE nach §16.
3. Hat die Ehefrau jetzt den Anspruch auf eine NE nach §28 Abs. 2?

Ist zwar Ronnys Baustelle, aber ich versuche es mal.

Du wirst jetzt Deutscher ? Richtig ?
Und willst dann anschließend deine Frau auch einbürgern lassen ? ( NE beantragen )

IHMO habe ich mal gelesen, das es nicht sofort geht. Sie muss 2 Jahre mit Deutschen verheiratet sein. Wenn du also 2 Jahre Deutscher bist, sollte das klappen. Sofort, glaube ich nicht.
Da die Anwendungen für eine NE ähnlich sind, denke ich, das es dort auch 2 Jahre dauert.

Sicher meldet sich mal einer der Experten, und kann es dir genau erklären. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit der gemeinsamen Einbürgerung. ( Wenn gewünscht )

Michael  
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diid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 14.08.2008 um 11:04:46
 
Danke für deine Antwort, Michael!

Dass die Ehefrau auf Antrag miteingebürgert werden kann, ist wohl richtig.

Die Frage hier ist aber, ob die Ehefrau den Anspruch auf eine NE hat, denn

1. sie ist seit drei Jahren im Besitz einer AE,
2. die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet besteht fort(die aktuelle AE ist nach §30 erteilt worden),
3. es liegt kein Ausweisungsgrund vor,
4. sie kann sich in deutscher Sprache verständigen (Absolventin einer deutschen Uni).

Also rein nach dem Gesetzestext soll sie eine NE bekommen können. Aber in den Anwendungshinweisen steht halt eine andere Erklärung.
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inge
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Antwort #3 - 14.08.2008 um 11:10:15
 
Zitat:
Aber in den Anwendungshinweisen steht halt eine andere Erklärung.

Da steht ja auch die Begründung drin.

Antrag stellen, ablehnen lassen, klagen.

Hinweis: Gerichte entscheiden mal nach dem Wortlaut und mal nach der "Idee" eines Gesetzes. Genau weiß man das, wenn man die Urteilsbegründung liest.

VAH Berlin:
Zitat:
28.2.1. Problematisch ist bei § 28 Abs. 2 S. 1 wie der unbestimmte Rechtsbegriff des „dreijährigen Besitzes der AE“ zu verstehen ist. Nach richtiger Auffassung muss der Antragsteller die AE auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 bzw. § 23 Abs. 1 AuslG besessen haben, um in den Genuss der Regelung zu kommen. Der Besitz von Zeiten zu anderen Aufenthaltszwecken nach dem AuslG oder AufenthG wird damit nicht angerechnet.
[...]
Familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 ist immer nur die Lebensgemeinschaft, die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 rechtfertigen würde. D.h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 kommt bei Kindern und Eltern eines Deutschen (Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) nicht mehr in Betracht, wenn das ausländische Kind bzw. das den Aufenthalt vermittelnde deutsche Kind volljährig geworden ist oder heiratet.
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Antwort #4 - 14.08.2008 um 11:18:45
 
Mikael321 schrieb am 14.08.2008 um 10:54:56:
Ist zwar Ronnys Baustelle, aber ich versuche es mal.



Nicht unbedingt meine Baustelle ,  aber wenn ich schon angesprochen werde:

M.E. ist die AE die in § 28 Abs. 2 AufenthG als Voraussetzung  erwähnt wird, die vorher nach Abs. 1 erteilte.

Auf gut deutsch:

Zur Zeit gibts keine NE auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 weil die zeitlichen Voraussetzungen (seit drei Jahren eine AE nach § 28 Abs. 1 ) nicht vorliegen.

Diese meine Rechtsauffassung stützt auch der Hypertext-Kommentar (Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 2 04/2008 ) zum AufenthG:


Zitat:
Nach dem eindeutigen Wortlaut genügt nicht ein dreijähriger rechtmäßiger Aufenthalt. Der Ausländer muss vielmehr zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung über den Antrag drei Jahre lang ununterbrochen eine Aufenthaltserlaubnis besessen haben. Die in Absatz 2 angesprochene Aufenthaltserlaubnis ist die nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen. Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis.

Maßgebend ist allein der ununterbrochene Besitz der nach Absatz 1 erteilten Aufenthaltserlaubnis.



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Antwort #5 - 14.08.2008 um 11:27:37
 
diid schrieb am 14.08.2008 um 11:04:46:
Die Frage hier ist aber, ob die Ehefrau den Anspruch auf eine NE hat, denn

1. sie ist seit drei Jahren im Besitz einer AE,

... allerdings nach § 30 Abs. 1 (Familienzusammenführung zum Ausländer). Das Gesetz sagt aber aus ...

diid schrieb am 14.08.2008 um 10:07:51:
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu
anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden  


§ 28 behandelt die FZF zu Deutschen und nicht Ausländern.

ronny schrieb am 14.08.2008 um 11:18:45:
Die Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis.

... wobei die Zeiten des nationalen Visums zur FZF mitgerechnet werden müssen.

trixie
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ronny
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Antwort #6 - 14.08.2008 um 11:36:57
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 11:27:37:
... wobei die Zeiten des nationalen Visums zur FZF mitgerechnet werden müssen.



Wofür aber der Sachverhalt keinen Anlass bietet.

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