Sorry Fons, aber ich glaube du irrst.
s.z.B:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0540020040009626+B Zitat:Nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
AuslG erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Ob die Voraussetzung des § 44 Abs. 1 Nr. 2
AuslG erfüllt ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, Buchholz 402.24, § 9
AuslG Nr. 4 = InfAuslR 1989, 114). Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr deutet darauf hin, dass die Abwesenheit nicht nur vorübergehender Natur ist. Die in § 44 Abs. 1 Nr. 3
AuslG festgelegte Höchstgrenze von sechs Monaten kann dabei durchaus ein Beurteilungskriterium bilden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15. Mai 2000 , Az: 11 L 1278/00, zitiert nach juris m. w. N.).
Der Ausländer kann das Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1988, a.a.O.). Auch hindern die Ausreise zu einem zeitlich völlig unbestimmten Zweck und die Absicht, irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren, das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 2
AuslG nicht (BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1993 - 1 B 220.92 -). Anhaltspunkte für die Beurteilung des Ausreisegrundes als vorübergehend oder dauerhaft können neben Dauer und Zweck der Abwesenheit auch die Einstellung oder die Aufrechterhaltung von Beziehungen im Bundesgebiet sein
Das angesprochene BVerwG Urteil finde ich zwar nicht, aber das dürfte hier wohl korrekt zitiert sein. Damit dürfte das bundesweit gelten (bei OVG Nds wäre das ja ggfs fraglich).
Selbst wenn man also den Auslandsaufenthalt noch als "vorübergehend" sehen könnte (die VwW sagen dazu, dass der AuslAuf eine "vorübergehende" Abwesenheit ERFORDERT - also eher auf zB Auslandssemester passend), so ist offensichtlich bereits zweithöchstgerichtlich festgestell, dass die "Kurzeinreise" nicht gegen die 6-Monatsregel hilft.
NACHTRAG:
Aus einem anderen Urteil:
(
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200700041811+ME )
Zitat:Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, ist der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 -, InfAuslR 1989, 114 f.; Beschl. v. 4.5.1993
- 1 B 220/93 -, juris, jeweils zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3
AuslG 1965; GK-AuslG, Stand: Dezember 2004, § 44 Rdnr. 32; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2007, § 51
AufenthG, Rdnr. 17).
Diese Quellen habe ich natürlich nicht, aber ich vertraue mal darauf, dass jemand das nachschauen kann