In den vorl. Anwendungshinweisen von BMI steht folgende Erklärung zum §28 Abs. 2
AufenthG Zitat:28.2.3 Die dreijährige Frist beginnt mit der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Grund der Privilegierung nach Absatz 2
Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit
einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche
Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen
des § 9 angenommen werden kann. Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zu
anderen Zwecken können daher nicht berücksichtigt werden können, da sie dieser imma nten
Zweckausrichtung nicht entsprechen. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum
Familiennachzug ist nach § 6 Abs. 4 Satz 3 anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen
im Bundesgebiet aufgeha lten hat.
obwohl im Gesetzestext einfach erwähnt wird
Zitat:Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.
Die Frage ist folgende:
1. Ein Ausländer erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit.
2. Die Ehe mit seiner ausländischen Ehefrau besteht schon seit mehr als drei Jahren
im Inland. Allerdings besitzt die Ehefrau nur seit einem Jahr eine
AE nach §30. Davor war sie im Besitz einer
AE nach §16.
3. Hat die Ehefrau jetzt den Anspruch auf eine
NE nach §28 Abs. 2?
Vielen Dank für Eure Tipps im Voraus!
Grüße, diid