i4a - Das Board | |
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1218701271 Beitrag begonnen von diid am 14.08.2008 um 10:07:51 |
Titel: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG Beitrag von diid am 14.08.2008 um 10:07:51
In den vorl. Anwendungshinweisen von BMI steht folgende Erklärung zum §28 Abs. 2 AufenthG
Zitat:
obwohl im Gesetzestext einfach erwähnt wird Zitat:
Die Frage ist folgende: 1. Ein Ausländer erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit. 2. Die Ehe mit seiner ausländischen Ehefrau besteht schon seit mehr als drei Jahren im Inland. Allerdings besitzt die Ehefrau nur seit einem Jahr eine AE nach §30. Davor war sie im Besitz einer AE nach §16. 3. Hat die Ehefrau jetzt den Anspruch auf eine NE nach §28 Abs. 2? Vielen Dank für Eure Tipps im Voraus! Grüße, diid |
Titel: Re: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG Beitrag von Mikael321 am 14.08.2008 um 10:54:56 diid schrieb am 14.08.2008 um 10:07:51:
Ist zwar Ronnys Baustelle, aber ich versuche es mal. Du wirst jetzt Deutscher ? Richtig ? Und willst dann anschließend deine Frau auch einbürgern lassen ? ( NE beantragen ) IHMO habe ich mal gelesen, das es nicht sofort geht. Sie muss 2 Jahre mit Deutschen verheiratet sein. Wenn du also 2 Jahre Deutscher bist, sollte das klappen. Sofort, glaube ich nicht. Da die Anwendungen für eine NE ähnlich sind, denke ich, das es dort auch 2 Jahre dauert. Sicher meldet sich mal einer der Experten, und kann es dir genau erklären. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit der gemeinsamen Einbürgerung. ( Wenn gewünscht ) Michael |
Titel: Re: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG Beitrag von diid am 14.08.2008 um 11:04:46
Danke für deine Antwort, Michael!
Dass die Ehefrau auf Antrag miteingebürgert werden kann, ist wohl richtig. Die Frage hier ist aber, ob die Ehefrau den Anspruch auf eine NE hat, denn 1. sie ist seit drei Jahren im Besitz einer AE, 2. die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet besteht fort(die aktuelle AE ist nach §30 erteilt worden), 3. es liegt kein Ausweisungsgrund vor, 4. sie kann sich in deutscher Sprache verständigen (Absolventin einer deutschen Uni). Also rein nach dem Gesetzestext soll sie eine NE bekommen können. Aber in den Anwendungshinweisen steht halt eine andere Erklärung. |
Titel: Re: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG Beitrag von inge am 14.08.2008 um 11:10:15 Zitat:
Da steht ja auch die Begründung drin. Antrag stellen, ablehnen lassen, klagen. Hinweis: Gerichte entscheiden mal nach dem Wortlaut und mal nach der "Idee" eines Gesetzes. Genau weiß man das, wenn man die Urteilsbegründung liest. VAH Berlin: Zitat:
|
Titel: Re: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG Beitrag von ronny am 14.08.2008 um 11:18:45 Mikael321 schrieb am 14.08.2008 um 10:54:56:
Nicht unbedingt meine Baustelle , aber wenn ich schon angesprochen werde: M.E. ist die AE die in § 28 Abs. 2 AufenthG als Voraussetzung erwähnt wird, die vorher nach Abs. 1 erteilte. Auf gut deutsch: Zur Zeit gibts keine NE auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 weil die zeitlichen Voraussetzungen (seit drei Jahren eine AE nach § 28 Abs. 1 ) nicht vorliegen. Diese meine Rechtsauffassung stützt auch der Hypertext-Kommentar (Zeitler, HTK-AuslR / § 28 AufenthG / zu Abs. 2 04/2008 ) zum AufenthG: Zitat:
Grüße Ronny ;) |
Titel: Re: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG Beitrag von trixie am 14.08.2008 um 11:27:37 diid schrieb am 14.08.2008 um 11:04:46:
... allerdings nach § 30 Abs. 1 (Familienzusammenführung zum Ausländer). Das Gesetz sagt aber aus ... diid schrieb am 14.08.2008 um 10:07:51:
§ 28 behandelt die FZF zu Deutschen und nicht Ausländern. ronny schrieb am 14.08.2008 um 11:18:45:
... wobei die Zeiten des nationalen Visums zur FZF mitgerechnet werden müssen. trixie |
Titel: Re: Die 3-jährige Frist bei NE nach §28 Abs. 2 AufenthG Beitrag von ronny am 14.08.2008 um 11:36:57 trixie schrieb am 14.08.2008 um 11:27:37:
Wofür aber der Sachverhalt keinen Anlass bietet. Grüße Ronny ;) |
i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4! YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten. |