Aus bisherigen Begebenheiten konnte ich die Erfahrung sammeln, dass es in der angedachten Weise nicht klappen kann.
39.3 verlangt u.a. ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes).
Fällt ein Schengen-Visum eines anderen Staates (Italien) auch darunter?
Deutschkenntnisse allein ergeben keinen
Anspruch auf Erteilung einer
AE.
§ 28 iVm. 30
Aufenthg formuliert die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung (ist zu erteilen wenn).
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liegt hier vor
Nr. 2 nicht!
dann aber evtl. Satz 3 und Abs. 2 Satz 1
Satz 3 sagt: Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1.-4. gegeben sind (fakultativ). Liegen alle nicht vor.
bleibt nur Abs. 2 Satz 1:
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (älter 18) ist aber wohl erfüllt.
Fazit: 39.3 geht m.E. nicht.
Im Übrigen nochmal - wie oben schon erwähnt:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
1.
1a.
2.
3.
4.
(2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer
1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Das ist bei der angedachten Umgehung (Schengen-Visum etc.) nicht der Fall. Da die Ehe schon besteht, kommt ein spontaner Heiratsentschluss im Italienurlaub auch nicht in Betracht.
Also komme ich nach dem geschilderten Sachverhalt zu dem Entschluss, dass eine "nachträgliche" Erteilung einer
AE nicht möglich sein dürfte, da die Voraussetzungen eben schon vor der Einreise bestanden, wenn auch halt nicht alle.
Ich gebe aber zu, dass die Formulierung "sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind," in 39 nicht eindeutig und auch nicht mithilfe der DA ausreichend ausgelegt werden kann.
Zum Antrag / Annahme/Ablehnung der Annahme ohne Zertifikat / weiteres Vorgehen ist ja alles gesagt.
Sollte die Threatstarterin mit dem Vorgehen Erfolg haben, wäre eine Mitteilung hier sehr hilfreich!
cu