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Recht auf Aufenthaltserlaubnis,Duldung oder Fiktionsbescheinigung?? (Gelesen: 19.458 mal)
Bellabianca1978
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13.08.2008 um 12:53:35
 
Hallo,

wie ihr ja alles wisst bin ich jetzt endlich mit meinem bosnischen Mann verheiratet. Wir fahren wenn alles klappt mit dem Visum in den Urlaub. Meine Frage wäre da ob wir dann nicht nach DE fahren können und eine AE beantragen können. Den Deutschkurs kann er ja durch die Abendschule beweisen. Seht ihr eine Chance das durchzuboxen? Ich weiss das es rechtlich warscheinlich nicht gern gesehen wird die Frage ist nur ob es möglich wäre.
Vielleicht gibt es ja auch schon Leute die es geschafft haben,...bitte melden

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Antwort #1 - 13.08.2008 um 12:57:23
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 12:53:35:
Wir fahren wenn alles klappt mit dem Visum in den Urlaub. 

Mit welchem Visum? Schengen Visum?

trixie
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Antwort #2 - 13.08.2008 um 12:57:25
 
Was für ein Visum ist es denn genau? (Soviele Details wie möglich)
Wohin soll der Urlaub gehen (Schengen?)

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 12:53:35:
Ich weiss das es rechtlich warscheinlich nicht gern gesehen wird die Frage ist nur ob es möglich wäre.

Mir fällt kein Grund ein warum das "rechtlich warscheinlich nicht gern gesehen" werden könnte, ist doch alles ok.
Siehe unten
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« Zuletzt geändert: 13.08.2008 um 13:11:26 von maki »  
 
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Antwort #3 - 13.08.2008 um 13:02:28
 
@Maki:
Zitat:
Mir fällt kein Grund ein warum das "rechtlich warscheinlich nicht gern gesehen" werden könnte, ist doch alles ok.

Weil er ein nationales Visum für D braucht und das weiß? Weil "Umgehung des Visumverfahrens" hier ganz fett leuchtet? Weil ein Deutschkurs noch keine Kenntnisse nachweist? Weil selbst wenn bzw gerade dann 39.3 AufenthV nicht ziehen würde?

@Bella:
Zitat:
Vielleicht gibt es ja auch schon Leute die es geschafft haben

Und dann melden sich am besten auch noch die, die bei solchen Tricks RICHTIG auf die Schn... gefallen sind. Dann kannst du ja mal lockeres Chancenraten machen.
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Antwort #4 - 13.08.2008 um 13:10:53
 
inge schrieb am 13.08.2008 um 13:02:28:
Weil er ein nationales Visum für D braucht und das weiß? Weil "Umgehung des Visumverfahrens" hier ganz fett leuchtet? Weil ein Deutschkurs noch keine Kenntnisse nachweist? Weil selbst wenn bzw gerade dann 39.3 AufenthV nicht ziehen würde?

Oh, hab ich gar nicht bemerkt, dachte es wäre ein FZF Visum mit dem die beiden dann in den Urlaub fahren wollten.

Wenn das so ist:
Mit einem Schengenvisum kann man schon nach D, hauptsächlich um Urlaub zu machen.
Klar darf man auch in einer ABH vorbeischauen und jeden erdenklichen Antrag stellen.

Aber Anspruch auf eine AE gibt es nicht.
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Antwort #5 - 13.08.2008 um 13:14:09
 
Ja es ist ein schengenvisum. wir fahren nach Italien,....gibt es gar keine Chance? Ich weiss das hier der rechtliche Weg groß geschrieben wird,..ist ja auch gut so,..die Frage ist aber ob es doch ein Hintertürchen gibt. Ist es nicht so das man in DE einen Sprachkurs NICHT unbedingt vom Goetheinstitut brauch ?
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Antwort #6 - 13.08.2008 um 13:15:14
 
maki schrieb am 13.08.2008 um 13:10:53:
Aber Anspruch auf eine AE gibt es nicht.  

... und schon dreimal nicht, wenn er keinerlei Sprachkenntnisse hat, an denen ein FZF-Visum im Moment zu scheitern droht.

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 13:14:09:
Ist es nicht so das man in DE einen Sprachkurs NICHT unbedingt vom Goetheinstitut brauch ?  

Er muss einfach Deutschkenntnisse nachweisen. Wie dein Mann das macht, ist grundsätzlich egal. Ob der SB (ABH oder Botschaft) diese ohne schriftlichen Nachweis aufgrund eines "Selbsttestes" anerkennt, ist wiederum eine ganz andere Sache und kann durchaus sehr subjektiv sein.

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Antwort #7 - 13.08.2008 um 13:16:34
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 13:14:09:
.gibt es gar keine Chance? 

Sieht eher schlecht aus.

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 13:14:09:
Ist es nicht so das man in DE einen Sprachkurs NICHT unbedingt vom Goetheinstitut brauch ?

Das Goethe-Zertifikat braucht man nicht, aber einfache Sprachkenntnisse braucht man, lassen sich halt gut mit G-Zertifikat nachweisen.
Ohne Sprachkenntnisse geht doch schon lange nix mehr, Ausnahmen mal aussen vor.
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Antwort #8 - 13.08.2008 um 13:38:53
 
er hat ja einen Kurs in der Abendschule gemacht der auch mit einem Zerifikat bestätigt wird. Die Botschaft weigert sich jedoch ihn persönlich abzufragen und nehmen ohne das Zertifikat den Antrag auf FZF nicht an. Deswegen war das meine Frage weil sich der Urlaubhätte ja dafür angeboten.
Schließlich sind wir jetzt Mann und Frau und doch bin ich allein,..und er natürlich auch. Deswegen die Frage nach dem Hintertürchen,.....


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

trixie schrieb am 13.08.2008 um 13:15:14:
und schon dreimal nicht, wenn er keinerlei Sprachkenntnisse hat, an denen ein FZF-Visum im Moment zu scheitern droht.



es scheitert nicht weil er es NICHT kann sondern die Goetheinstitute bis Oktober ausgebucht sind
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« Zuletzt geändert: 13.08.2008 um 13:49:02 von Tippi »  

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Antwort #9 - 13.08.2008 um 13:52:00
 
Zitat:
Schließlich sind wir jetzt Mann und Frau und doch bin ich allein,..und er natürlich auch.

Ist kein Grund das Visumverfahren "abzukürzen". Ansonsten könnte man es ja wohl gleich ganz abschaffen, oder?

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 13:38:53:
und nehmen ohne das Zertifikat den Antrag auf FZF nicht an

Darf nicht. Auch unvollständige Anträge sind anzunehmen. Ggfs kann dein Mann bei Abgabe auch gleich erklären, das A1 Zertifikat NICHT vorlegen zu wollen und bittet um schnellstmögliche Entscheidung auf Basis der vorgelegten Nachweise. Dann kann die Botschaft ablehnen und ihr könnt beim VG Berlin klagen. Wenn dein Mann zumindest einfaches deutsch kann (und beim Abendkurs nicht nur in der Nase gebohrt hat) stehen die Chancen dann ja sogar recht gut.

Urteil des VG Berlin:
http://www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/justiz/gerichte/vg2/e...
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Antwort #10 - 13.08.2008 um 13:53:48
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 13:38:53:
Die Botschaft weigert sich jedoch ihn persönlich abzufragen und nehmen ohne das Zertifikat den Antrag auf FZF nicht an.

Es dürfte nichts dagegen sprechen, die erworbenen Sprachkenntnisse - evtl. auch eines Tests seitens der ABH - der ABH vorzulegen. Es bleibt allerdings fraglich, ob die ABH das macht, da es ja offiziell noch keinen Vorgang - sprich Antrag - hierzu gibt. Das ganze wird somit ins Rollen gebracht, wenn ein Antrag gestellt wird. Der Ausgang ist natürlich völlig offen.

inge schrieb am 13.08.2008 um 13:52:00:
und nehmen ohne das Zertifikat den Antrag auf FZF nicht an
Darf nicht

Nur bleibt das immer ein Problem, wenn der Antrag nicht angenommen wird.

inge schrieb am 13.08.2008 um 13:52:00:
Dann kann die Botschaft ablehnen und ihr könnt beim VG Berlin klagen.  

... was dann aber wiederum lange dauern kann, bis es zu einer Entscheidung kommt.



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Antwort #11 - 13.08.2008 um 14:39:21
 
habe gerade mit der deutschen botschaft in sarajewo telefoniert. die verlangen fast perfektes deutsch,..dannbrauch er kein zertifikat,..zweitens nehmen die nur vollständige anträge an,..wie er mir sagte laut gesetz vom 1.8.2007 wäre das so rechtens
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Antwort #12 - 13.08.2008 um 14:43:31
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 14:39:21:
die verlangen fast perfektes deutsch,..dannbrauch er kein zertifikat,..zweitens nehmen die nur vollständige anträge an,..wie er mir sagte laut gesetz vom 1.8.2007 wäre das so rechtens


Vielleicht wendest du dich einmal an den Bürgerservice des AA in Berlin und läßt dich mit dem entsprechenden Referat verbinden. Scheinbar existieren hier Missverständnisse zum Thema "Deutschkenntnisse" und "Antragsannahmepflicht".

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Antwort #13 - 13.08.2008 um 14:45:08
 
trixie schrieb am 13.08.2008 um 14:43:31:
Vielleicht wendest du dich einmal an den Bürgerservice des AA in Berlin und läßt dich mit dem entsprechenden Referat verbinden. Scheinbar existieren hier Missverständnisse zum Thema "Deutschkenntnisse" und "Antragsannahmepflicht".

Ohne das Thema wieder aufwärmen zu wollen (denn diskutiert wurde es hier schon öfters), wäre die einzig mögliche Konsequenz eine Ablehnung des Antrages.
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Antwort #14 - 13.08.2008 um 14:46:12
 
Zitat:
wäre die einzig mögliche Konsequenz eine Ablehnung des Antrages.

Ein nicht angenommener Antrag kann/braucht nicht abgelehnt zu werden ...
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Antwort #15 - 13.08.2008 um 14:49:38
 
kann mir jemand die nummer von berlin geben?ich weiss nicht wie ich die finden soll,..und mit wem ich dort sprechen soll,...DANK EUCH

noch eine Frage am Rande....kann dieses Urlaubsvisum weil es warscheinlich nur für die 10 Tage Urlaub gemacht wird verlängert werden ?
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Antwort #16 - 13.08.2008 um 14:49:47
 
maki schrieb am 13.08.2008 um 14:45:08:
die einzig mögliche Konsequenz eine Ablehnung des Antrages.  

... was aber nicht möglich ist, wenn der Antrag erst gar nicht angenommen wird.

Wie sagte einmal ernas: "Wenn ich einen unvollständigen Antrag bekomme, dann bekommt der Antragsteller innerhalb von fünf Minuten eine Ablehnung."  

Nur so weit muss der Ehemann erst kommen. Zwinkernd

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 14:49:38:
....kann dieses Urlaubsvisum weil es warscheinlich nur für die 10 Tage Urlaub gemacht wird verlängert werden ?


Können schon, aber zwingen kann man die ABH wohl nicht es zu tun, da ein Visum grundsätzlich nicht verlängert wird, ausser es treten unvorhergesehene Fälle auf, die eine Ausreise nicht rechtzeitig ermöglichen.

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Antwort #17 - 13.08.2008 um 14:51:50
 
trixie schrieb am 13.08.2008 um 14:49:47:
... was aber nicht möglich ist, wenn der Antrag erst gar nicht angenommen wird.

Wie sagte einmal ernas: "Wenn ich einen unvollständigen Antrag bekomme, dann bekommt der Antragsteller innerhalb von fünf Minuten eine Ablehnung."

Nur so weit muss der Ehemann erst kommen. Zwinkernd

So etwas nutzt aber nur, wenn man vorhat zu Klagen, was auf jedenfall deutlich länger dauern wird als bis November auf einen Prüfungstermin beim Goetheinstitut zu warten, dass sollte man die TS schon wissen lassen.
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Antwort #18 - 13.08.2008 um 14:52:59
 
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/AAmt/Dienste/Buergerservice.html

SO schwer ist googeln eigentlich nicht, wenn einem die Leutz schon die richtigens Suchworte sagen ...
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Antwort #19 - 13.08.2008 um 14:55:16
 
maki schrieb am 13.08.2008 um 14:51:50:
So etwas nutzt aber nur, wenn man vorhat zu Klagen,  

Eine Klage auf Antragsannahme dürfte wohl ruckzuck über die Bühne gehen, da es hierbei um keine inhaltliche Entscheidung des Visumsantrages geht.

maki schrieb am 13.08.2008 um 14:51:50:
was auf jedenfall deutlich länger dauern wird als bis November auf einen Prüfungstermin beim Goetheinstitut zu warten,

... und wenn der Ehemann die Prüfung - wider Erwarten nicht besteht - vergehen wieder Monate bis zum nächsten Termin.

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Antwort #20 - 13.08.2008 um 16:15:04
 
So,habe gerade mit dem Auswärtigen Amt telefoniert. es ist alles ok so wie die das machen. Wenn ein Goethe Institut vor Ort ist brauche die KEINE perönlichen Tests annehmen. ". MÜSSEN alle Unterlagen da sein damit die den Antrag annehmen,.....
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Antwort #21 - 13.08.2008 um 16:23:04
 
Unvollständige Anträge:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1211294234/0#1
Auszug aus dem Urtil hier:
http://www.asyl.net/Rechtsprechung/Allgemeines_Aufenthaltsrecht/Aufenthaltsrecht...
Zitat:
Ein zureichender Grund dafür, dass über die Visumsanträge des Klägers vom 4. und 11. Oktober 2005 im Zeitpunkt der Klageerhebung, am 1. Juli 2006, sachlich noch nicht entschieden worden war, lag nicht vor. Der Kläger hatte diese Anträge rechtswirksam gestellt, da die Anträge dem Verbindungsbüro Kosovo der Beklagten in Pristina als empfangsbedürftige Willenserklärungen entsprechend § 130 BGB ungeachtet der Weigerung dieses Verbindungsbüros, die Anträge und die mit ihnen vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen, zugegangen waren (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 1979 - Nr. 12. Ce - 6181/79 -, BayVBl. 1979 S. 753, m. w. N.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 24 Rn. 71). Es ist unerheblich, dass die genannten Unterlagen – nach Auffassung des Verbindungsbüros – unvollständig waren. Denn das Verbindungsbüro war nicht berechtigt, die Entgegennahme der Anträge und der Unterlagen deswegen zu verweigern. Es spielt keine Rolle, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG für die Tätigkeit der Auslandsvertretungen des Bundes nicht gilt. Denn die in § 24 Abs. 3 VwVfG niedergelegte, auf Art. 17 GG zurückgehende Verpflichtung der (zuständigen) Behörde, Erklärungen und Anträge ohne Rücksicht auf Zulässigkeit oder Begründetheit entgegenzunehmen, bestand für das Verbindungsbüro unabhängig von der Geltung des VwVfG.


Bzgl Goethe-Institut und A1. Siehe das oben das andere erwähnte Urteil.

Kann schon sein, dass das aktuelle Vorgehen der WEISUNGSLAGE entspricht. Rechtlich einwandfrei dürfte es allerdings nicht sein.

Nochmal anrufen und die jeweiligen Aktenzeichen nennen, würde ich sagen!
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Antwort #22 - 13.08.2008 um 16:24:45
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 16:15:04:
Wenn ein Goethe Institut vor Ort ist brauche die KEINE perönlichen Tests annehmen. ".  

Aber genauso wenig muss dein Mann eine Goethe A1 Zertifikat vorlegen.

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 16:15:04:
MÜSSEN alle Unterlagen da sein damit die den Antrag annehmen,.....  

... dann solltest du dich mit einem "höheren" Ansprechpartner verbinden lassen, weil diese Aussage definitiv falsch ist.

Zur Annahmepflicht gibt es Gerichtsentscheidungen, die auch hier schon gepostet wurden; vielleicht suchst du dich ein wenig durch.

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EDIT: inge hat die Entscheidungen bereits gefunden.
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Antwort #23 - 13.08.2008 um 18:03:19
 
inge schrieb am 13.08.2008 um 13:02:28:
Weil er ein nationales Visum für D braucht und das weiß? Weil "Umgehung des Visumverfahrens" hier ganz fett leuchtet? Weil ein Deutschkurs noch keine Kenntnisse nachweist? Weil selbst wenn bzw gerade dann 39.3 AufenthV nicht ziehen würde?
Sieht du einen Unterschied, zwischen diesem Fall, und den Fällen : Heirat in DK mit Schengen, danach Beantragung AE auf Grundlage Ermessen ? Hat ja schon oft funktioniert. ( In NRW Chance nahe 100 %, wenn A1 vorliegt )Ich sehe da rechtlich keinen Unterschied. Außerdem verlangen ABH´s erfahrungsgemäß KEIN A1 vom Goethe. Die akzeptieren auch zb. VHS.

Es ensteht ja auch kein Nachteil ( IMHO ) wenn man den Antrag stellt.
Wenn er abgelehnt wird, kann man sich ja immer noch eine GÜB geben lassen, und dann zurückreisen und in der Botschaft einen Antrag auf FZV stellen . Vielleicht schafft er ja auch noch eine A1 Prüfung in Deutschland zu machen, solange das Visum läuft, oder die Bearbeitung des AE Antrags läuft.

maki schrieb am 13.08.2008 um 14:45:08:
Deutsch A1 Ohne das Thema wieder aufwärmen zu wollen (denn diskutiert wurde es hier schon öfters), wäre die einzig mögliche Konsequenz eine Ablehnung des Antrages.
Auch nicht zwingend. Ich kenne mehrere Fälle, wo Antragsteller auferlegt wurde, A1 innerhalb 6 Monaten nachzureichen und eine AE für 6 Monate ausgestellt wurde. ( Nach Ehe in DK mit Schengen, und NRW)


Michael

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Antwort #24 - 13.08.2008 um 18:08:38
 
Zitat:
Heirat in DK mit Schengen, danach Beantragung AE auf Grundlage Ermessen

Ja. Weil "Einreise" entweder D oder EU ist. In diesem Fall ist die Anspruchsvoraussetzung aber definitiv AUSSERHALB der EU entstanden. Ergo KANN 39.3 nicht mehr ziehen.

Gibt es ABHs die in solchen Fällen eine AE erteilen? Vermutlich ja.
Gibt es ABHs die einen wieder nach Hause schicken? Sicher.
Gibt es ABHs die außerdem noch (versuchen) richtig Ärger machen? Auch das.

Ich persönlich würde es bevorzugen, wenn mehr Leute sich an den richtigen Weg halten und im Falle des "querschiessens" (s.o. AuswA) sollte man dann auch mal zurückschiessen. Aber nicht immer nach dem Motto "Ich nehm das Recht jetzt mal in meine Hand". Auf Dauer funktioniert "Gesellschaft" so nämlich nicht.
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Antwort #25 - 13.08.2008 um 18:36:15
 
inge schrieb am 13.08.2008 um 18:08:38:
Ja. Weil "Einreise" entweder D oder EU ist. In diesem Fall ist die Anspruchsvoraussetzung aber definitiv AUSSERHALB der EU entstanden. Ergo KANN 39.3 nicht mehr zieht


Hi, genau das ist der entscheidende Punkt!!!!

ende

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Antwort #26 - 13.08.2008 um 19:06:18
 
inge schrieb am 13.08.2008 um 18:08:38:
Gibt es ABHs die in solchen Fällen eine AE erteilen? Vermutlich ja.
Also wieso nicht probieren ? Kosten tut es nichts, bis auch die Zeit. Kann ja nicht schädlich sein, wenn man nach der Ablehnung wieder ausreist.  ( Rechtsweg klammere ich hier mal aus, wäre ja auch noch möglich) Gutes Argument für die ABH wäre zb. eine definitive Jobzusage, für den Ehemann. Ich kenne zumindest einen Fall, wo die ABH dann doch noch umgefallen ist, weil Hartz 4 gespart werden konnte.

inge schrieb am 13.08.2008 um 18:08:38:
Ich persönlich würde es bevorzugen, wenn mehr Leute sich an den richtigen Weg halten und im Falle des "querschiessens"
Ich denke, das sich die allermeisten Leute an den "richtigen Weg" halten. Wir bekommen ja hier, meist nur die Problemfälle zu sehen. Nur manchmal ist der "richtige" Weg einfach nicht machbar.( Finanziell , Logistisch oder beides)

Auch gibt es ja nicht nur einen "richtigen" Weg. Sondern inzwischen ein ganzes Straßennetz. Je nachdem welche man benutzen darf, oder in welches Bundesland es geht,  geht es schneller oder langsamer, oder auch mal gar nicht !

inge schrieb am 13.08.2008 um 18:08:38:
Gibt es ABHs die außerdem noch (versuchen) richtig Ärger machen? Auch das.
Auch der "richtige" Weg ?

Michael

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Antwort #27 - 13.08.2008 um 19:22:13
 
Zitat:
Auch der "richtige" Weg ?

Das heißt: "Drücken nicht einfach ein Auge zu und lassen 5 gerade sein, sondern wenden die geltenden Gesetze ohne wenn und aber an"

Zitat:
Nur manchmal ist der "richtige" Weg einfach nicht machbar.( Finanziell , Logistisch oder beides)

Hier aber sehr wohl. Da fehlt es eher am Wollen. Da wird dann quasi ein "Notfall"-Szenario geschaffen und damit soll alles erlaubt sein. Problem ist, dass kein "Notfall" existiert (s. auch div BVerfG Urteile) und eine geringe Wartezeit wohl kaum unverhältnissmäßig ist.

Zitat:
Also wieso nicht probieren ? Kosten tut es nichts

Die ABH dürfte in D sein. Der Urlaub findet aber in IT statt. Du kennst einen kostenlosen Weg von IT nach D und zurück nach Bosnien? Bitte PN! Bin immer am Sparen interessiert!
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Antwort #28 - 13.08.2008 um 19:30:39
 
Hi,

ich denke, wir werden wie in dem ähnlichen Fred der TS zu keiner
Superlösung kommen.

Ich vermute, beide werden es versuchen, mit dem Visum. Da erscheint mir der Vorschlag von Mikael :Gutes Argument für die ABH wäre zb. eine definitive Jobzusage, für den Ehemann ein guter zu sein.
Nur mit der Heiratsurkunde und dem Italien Visum sehe ich kaum Chancen.

Aber wer weiß....

ende
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Antwort #29 - 13.08.2008 um 20:21:01
 
Zak schrieb am 13.08.2008 um 19:30:39:
Ich vermute, beide werden es versuchen, mit dem Visum. 



Ich vermute weiter:

Wir werden in Bälde einen HILFE Thread, ist das zumutbar etc. zu lesen bekommen.
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Antwort #30 - 13.08.2008 um 20:53:09
 
inge schrieb am 13.08.2008 um 18:08:38:
In diesem Fall ist die Anspruchsvoraussetzung aber definitiv AUSSERHALB der EU entstanden. Ergo KANN 39.3 nicht mehr ziehen.

Doch! Wenn die Sprachkenntnisse nach der Einreise erworben wurden, ist der Anspruch auch nach der Einreise entstanden. Dazu hatten wir vor einiger Zeit eine Diskussion hier im Board.

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Antwort #31 - 13.08.2008 um 21:00:28
 
heisst auf deutsch ?
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Antwort #32 - 13.08.2008 um 21:12:11
 
Anspruch auf Erteilung einer AE ist nach der Einreise entstanden und somit wäre das wieder ein Fall für AufentV § 39 Abs. 3.

Dem steht aber gegenüber, dass beim Visumsantrag falsche Angaben gemacht wurden, weil von vornherein ein Daueraufenthalt geplant war. Wenn der SB die Sache mit den falschen Visumangaben genauso sieh, hat er kein Ermessen die AE zu erteilen.

Ist der Gedanke des Daueraufenthaltes während einer romantischen Stunde bei Vollmond im Hafen von Napoli entstanden, hätte man bewußt keine falschen Angaben gemacht.

Natürlich mußt du das alles glaubhaft machen, ggf. nachweisen
(besonders, dass der Himmel sternenklar war).


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Antwort #33 - 13.08.2008 um 21:17:13
 
kann mir das noch jemand erklären?also gut oder nicht gut ?
Was ist mit den sprachkentnissen ?
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Antwort #34 - 13.08.2008 um 21:25:38
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 21:17:13:
kann mir das noch jemand erklären?

Was?

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 21:17:13:
also gut oder nicht gut ?

Kommt auf den SB der ABH an, wie er die Sache beurteilt.

Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 21:17:13:
Was ist mit den sprachkentnissen ?  

Die muss er entsprechend nach der Einreise nachweisen.

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Antwort #35 - 13.08.2008 um 21:29:48
 
trixie schrieb am 13.08.2008 um 21:12:11:
Anspruch auf Erteilung einer AE ist nach der Einreise entstanden und somit wäre das wieder ein Fall für AufentV § 39 Abs. 3.


das versteh ich nicht











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Antwort #36 - 13.08.2008 um 21:33:29
 
Bellabianca1978 schrieb am 13.08.2008 um 21:29:48:
das versteh ich nicht

Dann benutze einfach mal die Suchfunktion "§ 39 Abs.3" oder "Sprachkenntnisse nach Einreise erworben", dann wirst du auf Threads stoßen, die sich mit diesem Thema beschäftigt haben. Sicherlich wird dir dann die Thematik etwas klarer.

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Antwort #37 - 13.08.2008 um 22:35:34
 
@bellabianca ... solltest du vorhaben deinen antrag in berlin zu stellen, ist die sache sehr einfach ... vergiss es! da fragt dich niemand nach deutschkenntnissen oder wann und wo der entschluss zur heirat gefallen ist oder sonstwas. einreise mit falschem visa - keine diskusion - abgelehnt. aber wenn ich von mikael höre, das es in nrw schon wieder ganz anders aussehen kann ( habe ich im nachhinein auch von anderen gehört ) und du die möglichkeit hast den antrag dort zu stellen, versuch es. diese regionalen unterschiede zeigen aber auch auf, wie wasserdicht die gesetzeslage doch ist. ich kann mir nicht vorstellen, das die sb´s in nrw gegen geltendes recht entscheiden, wenn sie im einzelfall von bestimmten voraussetzungen absehen bzw ausnahmen machen.

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Antwort #38 - 13.08.2008 um 22:42:08
 
@ Marex21

bitte Groß- und Kleinschreibung verwenden, erleichtert
das lesen (Absätze schaden auch nicht).

@ all

der thread dreht sich bissl im Kreis  unentschlossen

@ TS: is noch was offen?
Lösen tun wir das hier eh nicht abschließend.
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Antwort #39 - 13.08.2008 um 22:42:28
 
Marex21 schrieb am 13.08.2008 um 22:35:34:
ich kann mir nicht vorstellen, das die sb´s in nrw gegen geltendes recht entscheiden, wenn sie im einzelfall von bestimmten voraussetzungen absehen bzw ausnahmen machen.

Das nicht. Aber in NRW gibt es ein Urteil des OVG, dass "nach der Einreise" das Schengen Gebiet gemeint ist und nicht die BRD, so wie es vom Gesetzgeber geplant war um den "Heiratstourismus" nach DK einzuschränken.

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Antwort #40 - 13.08.2008 um 22:43:30
 
ich wohne aber in niedersachsen,....

Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

Was meinst du damit marex21 ??
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« Zuletzt geändert: 13.08.2008 um 22:55:41 von Tippi »  

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Antwort #41 - 13.08.2008 um 22:48:55
 
Was meinst du damit marex21 ??
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Antwort #42 - 13.08.2008 um 23:57:52
 
ich meine damit, wenn es so ist wie mikael in #23 schreibt, das in nrw z.t. anders entschieden wird als z.b. in berlin, würde ich es da durchaus probieren.
wie es nun aber in niedersachsen aussieht .... versuch macht klug!

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Antwort #43 - 14.08.2008 um 00:52:50
 
Marex21 schrieb am 13.08.2008 um 23:57:52:
das in nrw z.t. anders entschieden wird als z.b. in berlin, würde ich es da durchaus probieren.

Man kann sich seine ABH nicht aussuchen.
Und wenn man auf ALG II Leistungen angewiesen ist, ist ein Umzug auch nicht ohne Probleme machbar.

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Antwort #44 - 14.08.2008 um 01:42:10
 
trixie schrieb am 14.08.2008 um 00:52:50:
Man kann sich seine ABH nicht aussuchen.  

nein, leider nicht  Griesgrämig

es zeigt aber wieder einmal, das da noch eine menge nachgebessert werden muss.

trixie schrieb am 14.08.2008 um 00:52:50:
Und wenn man auf ALG II Leistungen angewiesen ist, ist ein Umzug auch nicht ohne Probleme machbar.

wahrscheinlich nicht, obwohl in einzelfällen zu überlegen wäre, ob der spaß nicht günstiger wäre als der finanzielle aufwand den man sonst hat bei fzf  Zwinkernd

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Antwort #45 - 14.08.2008 um 10:02:31
 
ich will hier ja nichts illegales tun,....frage nur nach einem hintertürchen,...und DAS gibt es immer,....wer also helfen mag,...immer schreiben
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Antwort #46 - 14.08.2008 um 10:09:16
 
Bellabianca1978 schrieb am 14.08.2008 um 10:02:31:
frage nur nach einem hintertürchen,...und DAS gibt es immer

Klares Veto. Das sind Wunschgedanken, die
sich sicher nicht immer (eher selten) erfüllen.


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Antwort #47 - 14.08.2008 um 10:19:38
 
Zitat:
frage nur nach einem hintertürchen,...und DAS gibt es immer

Klar. Ziehe nach Belgien, um dort zu arbeiten und hole deinen Mann dann im Rahmen des FamNachzugs zu EU-Bürgern nach.

Mal aus Interesse: Du bist ALG2-Empfängerin mit zwei kleinen Kindern aber trotzdem könnt ihr euch einen Urlaub in Italien leisten. Wäre ein Urlaub in Bosnien wegen Unterkunftskosten nicht viel billiger? Das Wetter sollte dort ja auch nicht viel schlechter sein.
Ich frag mal, weil die ABH zB noch unwilliger werden könnte, wenn die Einreise nach Italien am Tag X erfolgt und am Tag X+1 dann eine Einreise nach D erfolgt, wo dann ggfs kurz vor Ende des Visums eine AE beantragt wird.
EDIT: Die meisten ABHs dürften das dann nämlich nicht mehr als verschämtes "Hintertürchen" interpretieren, sondern als glasklaren Versuch ein nationales Visum zu vermeiden ...
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Antwort #48 - 14.08.2008 um 10:46:44
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 10:19:38:
die ABH zB noch unwilliger werden könnte, wenn die Einreise nach Italien am Tag X erfolgt und am Tag X+1 dann eine Einreise nach D erfolgt, wo dann ggfs kurz vor Ende des Visums eine AE beantragt wird.
Und woher , soll die ABH das wissen ? Er reist in die EU und bekommt einen Stempel. Innerhalb der EU, gibt es keine. ob er jetzt direkt nach D. fährt, oder tatsächlich Urlaub in I. macht, kann doch keine ABH feststellen, wenn keine anderen Dokumente aus der Zeit vorgelegt werden. ( zb. einen Sprachkurs in der Zeit in D.)

Auch einen Visumsmissbrauch , sehe ich nicht. Das Schengen wurde IMHO wegen Ermangelung anderer Visas, aufgrund 2004/38/EG ausgestellt, ist ist damit ja kein Besuchsvisum. ( Obwohl es drauf steht)

Macht er jetzt noch den A1 Test in Deutschland, sehe ich  Trixies Ansatz als ganz interessant an, denn der Anspruch auf AE, gibt es ja tatsächlich erst, wenn A1 vorliegt. Und wenn der in Deutschland gemacht wurde, gilt ( könnte zumindest gelten ) doch wieder § 39.3


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Antwort #49 - 14.08.2008 um 10:58:08
 
Zitat:
kann doch keine ABH feststellen, wenn keine anderen Dokumente aus der Zeit vorgelegt werden.

Dann wird er halt im Rahmen des 82.1 aufgefordert, darzulegen dass er sich überwiegend in IT aufgehalten hat (Hotelrechnungen etc). Außerdem kann es der ABH egal sein, ob er die IT Botschaft belogen hat. Solange 39.3 nicht anwendbar ist braucht die ABH eh nichts zu tun. Mir ging's eher um die Wahrscheinlichkeit des "Augezudrückens". Da reicht der ABH dann auch schon ein "Eindruck".

Zitat:
ja kein Besuchsvisum

Doch ist es. Weil die Stammberechtigte nicht ihre Freizügigkeit wahrnimmt. Auch die RL 2004/38 unterscheidet zwischen "bis 3 Monate" und "über 3 Monate".

Zitat:
Macht er jetzt noch den A1 Test in Deutschland,

Auch das hatten wir schon durchgekaut. Grundsätzlich wäre der Antragsteller in der Pflicht nachzuweisen, dass "einfaches" deutsch vor Einreise nicht vorhanden war. Nichtwissen ist aber nicht nachweisbar, sondern allerhöchstens vermutbar.

Anyway. Ich geb's auf. Möge die TS alle vermeintlich vorhandenen "Hintertürchen" nutzen. Gibt es dann ein Problem kann sie ja jederzeit wieder unter dem von Ronny vorgeschlagenen Betrefff hier nachfragen.
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Antwort #50 - 14.08.2008 um 11:05:13
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Weil die Stammberechtigte nicht ihre Freizügigkeit wahrnimmt


Heisst jetzt wieder ?
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Antwort #51 - 14.08.2008 um 11:14:34
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Dann wird er halt im Rahmen des 82.1 aufgefordert, darzulegen dass er sich überwiegend in IT aufgehalten hat (Hotelrechnungen etc).  

Warum sollte es das müssen, wenn er sich daraus keine begünstigenden Umstände ergeben?

inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
ja kein Besuchsvisum

Doch ist es. Weil die Stammberechtigte nicht ihre Freizügigkeit wahrnimmt. Auch die RL 2004/38 unterscheidet zwischen "bis 3 Monate" und "über 3 Monate".

Dass er ein Visum zur Einreise nach Italien braucht ist klar. Die TS könnte aber jederzeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen und mit dem Ehemann bis zu drei Monaten in Italien bleiben.

inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Grundsätzlich wäre der Antragsteller in der Pflicht nachzuweisen, dass "einfaches" deutsch vor Einreise nicht vorhanden war.  

Dass die Botschaft den Antrag wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht angenommen hat - sofern nachweisbar - wäre m. M. nach ein Beweis, dass keine Deutschkenntnisse vorhanden waren.

inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Nichtwissen ist aber nicht nachweisbar, sondern allerhöchstens vermutbar.

Da bin ich mir nicht so sicher, ob ein Gericht das auch so sehen mag - wenngleich die Diskussion in diese Richtung gelenkt wurde - da das Gesetz sagt, dass der Anspruch nach der Einreise entstanden sein muss.

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Antwort #52 - 21.08.2008 um 13:34:03
 
Nur um nochmal zusammenzufassen und um Missverständnisse auszuräumen:

Zitat (TS)"wie ihr ja alles wisst bin ich jetzt endlich mit meinem bosnischen Mann verheiratet."

Heirat damit wohl in Bosnien!

nun Ital. Schengen-Visum zu Besuchszwecken

geplant: Einreise in BRD, dann Sprachkurs, dann AHB zum Antrag FZV.

Geht nicht !
Auch nicht über 39.3 AufenthV!

Zitat:
§ 39 [1] Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

     1.er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,


haben wir hier nicht!

     2.er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
    *


haben wir hier auch nicht!      

3.er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,



haben wir hier auch nicht!

Bosnien steht in Anhang I Verordnung (EG) Nr. 539/2001!

Visumspflicht!

39.3 damit schon nicht erfüllt!
im übrigen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise entstanden , da die Heirat schon stattfand.

Es kommt nicht darauf an, wann man Deutsch kann oder lernt!
Wenn ich mich da täuschen sollte, zeigt mir bitte eine entsprechende Quelle! Danke!

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Antwort #53 - 21.08.2008 um 14:07:03
 
yogabeer schrieb am 21.08.2008 um 13:34:03:
39.3 damit schon nicht erfüllt!


yogabeer schrieb am 21.08.2008 um 13:34:03:
Wenn ich mich da täuschen sollte, zeigt mir bitte eine entsprechende Quelle! Danke!

aufenthv 39.3. Zwinkernd

Bitte beachten: Es heißt "3 .er Staatsangehöriger eines in Anhang II [...] ODER ein gültiges Schengen-Visum [...]"
Die Regelung betriff also Positivstaatler (visumfrei) UND Negativstaatler (mit gültigem Visum)

Über den Umweg "Anspruch nur bei Sprachkenntnissen und Sprachkenntnisse lagen erst nach Kurs in D vor" könnte man die Zulässigkeit von 39.3 konstruieren.
Hat meines Wissens bislang aber noch keiner versucht oder geschafft.

Nachtrag:
Zitat:
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Antwort #54 - 21.08.2008 um 15:12:01
 
Aus bisherigen Begebenheiten konnte ich die Erfahrung sammeln, dass es in der angedachten Weise nicht klappen kann.

39.3 verlangt u.a. ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes).

Fällt ein Schengen-Visum eines anderen Staates (Italien) auch darunter?

Deutschkenntnisse allein ergeben keinen Anspruch auf Erteilung einer AE.
§ 28 iVm. 30 Aufenthg formuliert die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung (ist zu erteilen wenn).
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liegt hier vor
Nr. 2 nicht!
dann aber evtl. Satz 3 und Abs. 2 Satz 1
Satz 3 sagt: Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1.-4. gegeben sind (fakultativ). Liegen alle nicht vor.

bleibt nur Abs. 2 Satz 1:
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (älter 18) ist aber wohl erfüllt.

Fazit: 39.3 geht m.E. nicht.

Im Übrigen nochmal - wie oben schon erwähnt:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
     1.
     1a.
     2.
     3.
     4.
  (2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

     1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
     2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


Das ist bei der angedachten Umgehung (Schengen-Visum etc.) nicht der Fall. Da die Ehe schon besteht, kommt ein spontaner Heiratsentschluss im Italienurlaub auch nicht in Betracht.

Also komme ich nach dem geschilderten Sachverhalt zu dem Entschluss, dass eine "nachträgliche" Erteilung einer AE nicht möglich sein dürfte, da die Voraussetzungen eben schon vor der Einreise bestanden, wenn auch halt nicht alle.

Ich gebe aber zu, dass die Formulierung "sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind," in 39 nicht eindeutig und auch nicht mithilfe der DA ausreichend ausgelegt werden kann.

Zum Antrag / Annahme/Ablehnung der Annahme ohne Zertifikat / weiteres Vorgehen ist ja alles gesagt.

Sollte die Threatstarterin mit dem Vorgehen Erfolg haben, wäre eine Mitteilung hier sehr hilfreich!

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Antwort #55 - 21.08.2008 um 15:25:51
 
yogabeer schrieb am 21.08.2008 um 15:12:01:
Aus bisherigen Begebenheiten konnte ich die Erfahrung sammeln, dass es in der angedachten Weise nicht klappen kann.

Hat auch nie jemand (ernsthaft) behauptet, so weit ich weiß. Die Möglichkeit des Versuchs besteht aber.


Die ganze Thematik (GERADE der 39.3!) ist aber schon bis zum  :kotz ausdiskutiert worden. Inkl. Beteiligung aller richtigen Experten im Forum und inklusive auch der schrägsten Argumente. Bei Interesse (und genügend freier Zeit) einfach mal im Board suchen.

Das das ganze mit 99.x% Wahrscheinlichkeit nicht klappen wird, ist eigentlich ziemlich klar. Allein die TS (oder der Ehemann) mag das evtl noch nicht so akzeptieren. Dem ist durch eine weitere Diskussion aber wohl nicht abzuhelfen.
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Antwort #56 - 21.08.2008 um 16:04:16
 
Wo wir gerade mal wieder über 39 sprechen:
es könnte doch aber über 39.6 gehen?!

#
# er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitel berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;

Ital. Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel i.S. der Vorschrift.
die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt, ist fraglich wann diese erfüllt sein müssen. Wohl erst bei Antragstellung bei der AHB.

nur so ein Gedanke

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Antwort #57 - 21.08.2008 um 16:14:45
 
@ yogabeer

Auch wenn das ital. Schengen Visum einen AT darstellt, ist hier sicherlich eine AE eines anderen Staates gemeint.

Aber auch hier müßte der Anspruch erfüllt sein. Und bei fehlenden Sprachkenntnissen ist das eben nicht der Fall.

Die Fälle, wo jemand mit einem anderen Schengen Visum hier in Deutschland eine AE beantragen wollte, waren m. M. nach bisher selten oder gar nicht. Unabhängig davon stellt sich das Problem mit den im Visumsantrag gemachten Falschangaben, die keine Möglichkeit nach § 39 AufenthV eröffnen.

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Antwort #58 - 21.08.2008 um 16:22:33
 
VAH Berlin:
Zitat:
Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind nationale Visa (vgl. Art. 18 SDÜ) oder Schengenvisa (Art. 10 SDÜ).

39.6 bezieht sich auf spanische, frz., etc Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse etc.

Aus SDÜ Art 1:
Zitat:
Aufenthaltstitel:
jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;

In Art 38 heißt es zB auch:
"die von einer Vertragspartei erteilten Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke;"
Ergo kann ein Sichtvermerk (visum) kein "Aufenthaltstitel" sein.
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Antwort #59 - 21.08.2008 um 16:41:55
 
Danke für den Hinweis, habe SDÜ übersehen und bin nur von der Definition nach § 4 AufenthG ausgegangen.

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