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Recht auf Aufenthaltserlaubnis,Duldung oder Fiktionsbescheinigung?? (Gelesen: 19.446 mal)
Bellabianca1978
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Antwort #45 - 14.08.2008 um 10:02:31
 
ich will hier ja nichts illegales tun,....frage nur nach einem hintertürchen,...und DAS gibt es immer,....wer also helfen mag,...immer schreiben
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Antwort #46 - 14.08.2008 um 10:09:16
 
Bellabianca1978 schrieb am 14.08.2008 um 10:02:31:
frage nur nach einem hintertürchen,...und DAS gibt es immer

Klares Veto. Das sind Wunschgedanken, die
sich sicher nicht immer (eher selten) erfüllen.


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inge
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Antwort #47 - 14.08.2008 um 10:19:38
 
Zitat:
frage nur nach einem hintertürchen,...und DAS gibt es immer

Klar. Ziehe nach Belgien, um dort zu arbeiten und hole deinen Mann dann im Rahmen des FamNachzugs zu EU-Bürgern nach.

Mal aus Interesse: Du bist ALG2-Empfängerin mit zwei kleinen Kindern aber trotzdem könnt ihr euch einen Urlaub in Italien leisten. Wäre ein Urlaub in Bosnien wegen Unterkunftskosten nicht viel billiger? Das Wetter sollte dort ja auch nicht viel schlechter sein.
Ich frag mal, weil die ABH zB noch unwilliger werden könnte, wenn die Einreise nach Italien am Tag X erfolgt und am Tag X+1 dann eine Einreise nach D erfolgt, wo dann ggfs kurz vor Ende des Visums eine AE beantragt wird.
EDIT: Die meisten ABHs dürften das dann nämlich nicht mehr als verschämtes "Hintertürchen" interpretieren, sondern als glasklaren Versuch ein nationales Visum zu vermeiden ...
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Mikael321
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Antwort #48 - 14.08.2008 um 10:46:44
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 10:19:38:
die ABH zB noch unwilliger werden könnte, wenn die Einreise nach Italien am Tag X erfolgt und am Tag X+1 dann eine Einreise nach D erfolgt, wo dann ggfs kurz vor Ende des Visums eine AE beantragt wird.
Und woher , soll die ABH das wissen ? Er reist in die EU und bekommt einen Stempel. Innerhalb der EU, gibt es keine. ob er jetzt direkt nach D. fährt, oder tatsächlich Urlaub in I. macht, kann doch keine ABH feststellen, wenn keine anderen Dokumente aus der Zeit vorgelegt werden. ( zb. einen Sprachkurs in der Zeit in D.)

Auch einen Visumsmissbrauch , sehe ich nicht. Das Schengen wurde IMHO wegen Ermangelung anderer Visas, aufgrund 2004/38/EG ausgestellt, ist ist damit ja kein Besuchsvisum. ( Obwohl es drauf steht)

Macht er jetzt noch den A1 Test in Deutschland, sehe ich  Trixies Ansatz als ganz interessant an, denn der Anspruch auf AE, gibt es ja tatsächlich erst, wenn A1 vorliegt. Und wenn der in Deutschland gemacht wurde, gilt ( könnte zumindest gelten ) doch wieder § 39.3


Michael
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Antwort #49 - 14.08.2008 um 10:58:08
 
Zitat:
kann doch keine ABH feststellen, wenn keine anderen Dokumente aus der Zeit vorgelegt werden.

Dann wird er halt im Rahmen des 82.1 aufgefordert, darzulegen dass er sich überwiegend in IT aufgehalten hat (Hotelrechnungen etc). Außerdem kann es der ABH egal sein, ob er die IT Botschaft belogen hat. Solange 39.3 nicht anwendbar ist braucht die ABH eh nichts zu tun. Mir ging's eher um die Wahrscheinlichkeit des "Augezudrückens". Da reicht der ABH dann auch schon ein "Eindruck".

Zitat:
ja kein Besuchsvisum

Doch ist es. Weil die Stammberechtigte nicht ihre Freizügigkeit wahrnimmt. Auch die RL 2004/38 unterscheidet zwischen "bis 3 Monate" und "über 3 Monate".

Zitat:
Macht er jetzt noch den A1 Test in Deutschland,

Auch das hatten wir schon durchgekaut. Grundsätzlich wäre der Antragsteller in der Pflicht nachzuweisen, dass "einfaches" deutsch vor Einreise nicht vorhanden war. Nichtwissen ist aber nicht nachweisbar, sondern allerhöchstens vermutbar.

Anyway. Ich geb's auf. Möge die TS alle vermeintlich vorhandenen "Hintertürchen" nutzen. Gibt es dann ein Problem kann sie ja jederzeit wieder unter dem von Ronny vorgeschlagenen Betrefff hier nachfragen.
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Antwort #50 - 14.08.2008 um 11:05:13
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Weil die Stammberechtigte nicht ihre Freizügigkeit wahrnimmt


Heisst jetzt wieder ?
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Antwort #51 - 14.08.2008 um 11:14:34
 
inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Dann wird er halt im Rahmen des 82.1 aufgefordert, darzulegen dass er sich überwiegend in IT aufgehalten hat (Hotelrechnungen etc).  

Warum sollte es das müssen, wenn er sich daraus keine begünstigenden Umstände ergeben?

inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
ja kein Besuchsvisum

Doch ist es. Weil die Stammberechtigte nicht ihre Freizügigkeit wahrnimmt. Auch die RL 2004/38 unterscheidet zwischen "bis 3 Monate" und "über 3 Monate".

Dass er ein Visum zur Einreise nach Italien braucht ist klar. Die TS könnte aber jederzeit von ihrer Freizügigkeit Gebrauch machen und mit dem Ehemann bis zu drei Monaten in Italien bleiben.

inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Grundsätzlich wäre der Antragsteller in der Pflicht nachzuweisen, dass "einfaches" deutsch vor Einreise nicht vorhanden war.  

Dass die Botschaft den Antrag wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht angenommen hat - sofern nachweisbar - wäre m. M. nach ein Beweis, dass keine Deutschkenntnisse vorhanden waren.

inge schrieb am 14.08.2008 um 10:58:08:
Nichtwissen ist aber nicht nachweisbar, sondern allerhöchstens vermutbar.

Da bin ich mir nicht so sicher, ob ein Gericht das auch so sehen mag - wenngleich die Diskussion in diese Richtung gelenkt wurde - da das Gesetz sagt, dass der Anspruch nach der Einreise entstanden sein muss.

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yogabeer
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Antwort #52 - 21.08.2008 um 13:34:03
 
Nur um nochmal zusammenzufassen und um Missverständnisse auszuräumen:

Zitat (TS)"wie ihr ja alles wisst bin ich jetzt endlich mit meinem bosnischen Mann verheiratet."

Heirat damit wohl in Bosnien!

nun Ital. Schengen-Visum zu Besuchszwecken

geplant: Einreise in BRD, dann Sprachkurs, dann AHB zum Antrag FZV.

Geht nicht !
Auch nicht über 39.3 AufenthV!

Zitat:
§ 39 [1] Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

     1.er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,


haben wir hier nicht!

     2.er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
    *


haben wir hier auch nicht!      

3.er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,



haben wir hier auch nicht!

Bosnien steht in Anhang I Verordnung (EG) Nr. 539/2001!

Visumspflicht!

39.3 damit schon nicht erfüllt!
im übrigen sind die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise entstanden , da die Heirat schon stattfand.

Es kommt nicht darauf an, wann man Deutsch kann oder lernt!
Wenn ich mich da täuschen sollte, zeigt mir bitte eine entsprechende Quelle! Danke!

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inge
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Antwort #53 - 21.08.2008 um 14:07:03
 
yogabeer schrieb am 21.08.2008 um 13:34:03:
39.3 damit schon nicht erfüllt!


yogabeer schrieb am 21.08.2008 um 13:34:03:
Wenn ich mich da täuschen sollte, zeigt mir bitte eine entsprechende Quelle! Danke!

aufenthv 39.3. Zwinkernd

Bitte beachten: Es heißt "3 .er Staatsangehöriger eines in Anhang II [...] ODER ein gültiges Schengen-Visum [...]"
Die Regelung betriff also Positivstaatler (visumfrei) UND Negativstaatler (mit gültigem Visum)

Über den Umweg "Anspruch nur bei Sprachkenntnissen und Sprachkenntnisse lagen erst nach Kurs in D vor" könnte man die Zulässigkeit von 39.3 konstruieren.
Hat meines Wissens bislang aber noch keiner versucht oder geschafft.

Nachtrag:
Zitat:
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yogabeer
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Antwort #54 - 21.08.2008 um 15:12:01
 
Aus bisherigen Begebenheiten konnte ich die Erfahrung sammeln, dass es in der angedachten Weise nicht klappen kann.

39.3 verlangt u.a. ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes).

Fällt ein Schengen-Visum eines anderen Staates (Italien) auch darunter?

Deutschkenntnisse allein ergeben keinen Anspruch auf Erteilung einer AE.
§ 28 iVm. 30 Aufenthg formuliert die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung (ist zu erteilen wenn).
§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 liegt hier vor
Nr. 2 nicht!
dann aber evtl. Satz 3 und Abs. 2 Satz 1
Satz 3 sagt: Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn 1.-4. gegeben sind (fakultativ). Liegen alle nicht vor.

bleibt nur Abs. 2 Satz 1:
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 (älter 18) ist aber wohl erfüllt.

Fazit: 39.3 geht m.E. nicht.

Im Übrigen nochmal - wie oben schon erwähnt:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

  (1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass
     1.
     1a.
     2.
     3.
     4.
  (2) 1Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

     1.mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
     2.die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.


Das ist bei der angedachten Umgehung (Schengen-Visum etc.) nicht der Fall. Da die Ehe schon besteht, kommt ein spontaner Heiratsentschluss im Italienurlaub auch nicht in Betracht.

Also komme ich nach dem geschilderten Sachverhalt zu dem Entschluss, dass eine "nachträgliche" Erteilung einer AE nicht möglich sein dürfte, da die Voraussetzungen eben schon vor der Einreise bestanden, wenn auch halt nicht alle.

Ich gebe aber zu, dass die Formulierung "sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind," in 39 nicht eindeutig und auch nicht mithilfe der DA ausreichend ausgelegt werden kann.

Zum Antrag / Annahme/Ablehnung der Annahme ohne Zertifikat / weiteres Vorgehen ist ja alles gesagt.

Sollte die Threatstarterin mit dem Vorgehen Erfolg haben, wäre eine Mitteilung hier sehr hilfreich!

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Antwort #55 - 21.08.2008 um 15:25:51
 
yogabeer schrieb am 21.08.2008 um 15:12:01:
Aus bisherigen Begebenheiten konnte ich die Erfahrung sammeln, dass es in der angedachten Weise nicht klappen kann.

Hat auch nie jemand (ernsthaft) behauptet, so weit ich weiß. Die Möglichkeit des Versuchs besteht aber.


Die ganze Thematik (GERADE der 39.3!) ist aber schon bis zum  :kotz ausdiskutiert worden. Inkl. Beteiligung aller richtigen Experten im Forum und inklusive auch der schrägsten Argumente. Bei Interesse (und genügend freier Zeit) einfach mal im Board suchen.

Das das ganze mit 99.x% Wahrscheinlichkeit nicht klappen wird, ist eigentlich ziemlich klar. Allein die TS (oder der Ehemann) mag das evtl noch nicht so akzeptieren. Dem ist durch eine weitere Diskussion aber wohl nicht abzuhelfen.
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Antwort #56 - 21.08.2008 um 16:04:16
 
Wo wir gerade mal wieder über 39 sprechen:
es könnte doch aber über 39.6 gehen?!

#
# er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitel berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;

Ital. Schengen-Visum ist ein Aufenthaltstitel i.S. der Vorschrift.
die Voraussetzungen eines Anspruches auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt, ist fraglich wann diese erfüllt sein müssen. Wohl erst bei Antragstellung bei der AHB.

nur so ein Gedanke

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Antwort #57 - 21.08.2008 um 16:14:45
 
@ yogabeer

Auch wenn das ital. Schengen Visum einen AT darstellt, ist hier sicherlich eine AE eines anderen Staates gemeint.

Aber auch hier müßte der Anspruch erfüllt sein. Und bei fehlenden Sprachkenntnissen ist das eben nicht der Fall.

Die Fälle, wo jemand mit einem anderen Schengen Visum hier in Deutschland eine AE beantragen wollte, waren m. M. nach bisher selten oder gar nicht. Unabhängig davon stellt sich das Problem mit den im Visumsantrag gemachten Falschangaben, die keine Möglichkeit nach § 39 AufenthV eröffnen.

trixie
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Antwort #58 - 21.08.2008 um 16:22:33
 
VAH Berlin:
Zitat:
Keine Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind nationale Visa (vgl. Art. 18 SDÜ) oder Schengenvisa (Art. 10 SDÜ).

39.6 bezieht sich auf spanische, frz., etc Aufenthaltserlaubnisse, Niederlassungserlaubnisse etc.

Aus SDÜ Art 1:
Zitat:
Aufenthaltstitel:
jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hierzu zählen nicht die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens oder eines Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis;

In Art 38 heißt es zB auch:
"die von einer Vertragspartei erteilten Aufenthaltstitel oder Sichtvermerke;"
Ergo kann ein Sichtvermerk (visum) kein "Aufenthaltstitel" sein.
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Antwort #59 - 21.08.2008 um 16:41:55
 
Danke für den Hinweis, habe SDÜ übersehen und bin nur von der Definition nach § 4 AufenthG ausgegangen.

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