inge schrieb am 22.08.2008 um 09:49:15:ch denke aber auch, dass es bei der Botschaft ggfs nötig (gewesen?) sein kann, eine "Ersatzargumentation" zu führen. Nach "Metock" ist das aber hoffentlich nicht mehr nötig.
Vlt. kann Einbeck oder einer der anderen AA-Experten ja mal irgendwann mitteilen, ob es eine neue Weisung bzgl EU-FamAng gibt.
Wie Beppo hier sagt:
Beppo schrieb am 22.08.2008 um 06:40:51:schaut doch einfach mal in den §2 (1) FreizügG/EU.
Hier entsteht ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU.
Das Recht auf Einreise/Aufenthalt nach §2 FreizügG/EU genießen Unionsbürger und ihre Familenangehörige (nach §3 FreizügG/EU).
Der §11 FreizügG/EU nennt abschließend die §§ des
AufenthG die für Unionsbürger anwendbar sind. Von §30
AufenthG ist dort nichts gesagt.
Also sind keine Sprachkenntnisse erforderlich, da §30
AufenthG für EU-Bürger und ihre Familienangehörige nicht anwendbar ist.
So mir aus Erlassen und Vorschriften bekannt ist, teilt das AA die von Beppo mitgeteilte Rechtsauffassung, kann dies nur bestätigen es gilt folgende Aussage:
"Das FreizügG/EU stellt eine eigenständige, abschließende Regelung für Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung für Unionsbürger und deren Familienangehörige dar, § 1 FreizüG/EU. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) findet auch keine entsprechende Anwendung. Nur einzelne Bestimmungen, die § 11 Abs.
S. 1 FreizügG/EU ausdrücklich für anwendbar erklärt, sind bei der Visumbearbeitung entsprechend anzuwenden. "
Möchte hier anschließend noch § 11 FreizügG/EU zitieren:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes
(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, §§ 69, 73, 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Feststellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 anzuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Unionsbürger, deren Lichtbilder zur Führung der Ausländerdateien benötigt werden.
Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.
(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.
(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.