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Ehegattennachzug von Nicht-EU-Ausländern zu Inionsbürgern/Sprachkenntnisse nötig (Gelesen: 6.428 mal)
maik
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12.08.2008 um 12:03:40
 
Müssen Ehegatten (aus Nicht-EU-Staaten) von EU-Bürgern ebenfalls deutsche Sprachkenntnise vor der Einreise nachweisen??
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inge
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Antwort #1 - 12.08.2008 um 12:09:27
 
Wurde für D mW nicht gefordert und ist nach EUGH "Metock" wohl auch endgültig klargestellt (lies: nicht zu fordern).

NACHTRAG: Ich vermute mal, dass du NICHT Mitarbeiter einer ABH bist? In dem Fall wäre es vlt angebracht, mal dein Profil zu ändern.
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maik
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Antwort #2 - 12.08.2008 um 15:01:44
 
Das mit der ABH stimmt schon.

Es gibt jetzt aber Forderungen aus dem politischen Raum, aufgrund der genannten EuGH-Entscheidung C-127/08 "nun endlich auch das deutsche Recht anzupassen"; angeblich fordere das AA nach wie vor die Ablegung von Sprachtests beim Nachzug von Nicht-EU-Ehegatten zu Unionsbürgern in Deutschland.
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Antwort #3 - 12.08.2008 um 15:10:29
 
maik schrieb am 12.08.2008 um 15:01:44:
Das mit der ABH stimmt schon.

Ich gewann hier einen anderen Eindruck:
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1215180849
Aber wenn's du's sagst, wird's scho' stimmen Zwinkernd

Zitat:
Es gibt jetzt aber Forderungen aus dem politischen Raum

Die wären dann ggfs im Userforum zu klären/diskutieren.
Wobei da außer einer erneuten Diskussion um die Inländerdiskriminierung vermutlich nicht allzuviel bei rumkommen wird.
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Antwort #4 - 12.08.2008 um 15:32:15
 
Das versuche ich es mal so rum:

Aus welcher Norm ergibt sich, dass der Familiennachzug von Ehegatten aus Nicht-EU-Staaten zu in D lebenden EU-Bürgern (keine Deutschen!) nichtden Beschränkungen des § 30 AufenthG (Mindestalöter, Sprachkenntnisse) unterliegen?
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Antwort #5 - 12.08.2008 um 15:39:14
 
Aus RL 2004/38 und der verbindlichen Interpretation des EUGH.
Der EUGH hat ja gesagt, dass es nicht sein kann, dass FamAng von EUlen wegen unterschiedlicher nationaler Regeln mal einreisen können und mal nicht. Dadurch wäre die Freizügigkeit eingeschränkt. Mithin ist nur eine "strenge" Auslegung der 2004/38 sinnvoll. Was das Gericht ja dann auch so tat und nun ist das Thema eigentlich ziemlich am Ende. Höher als EUGH geht ja nu nicht mehr.
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Antwort #6 - 12.08.2008 um 15:55:41
 
Steht derzeit irgendeine deutsche Norm dieser Auslegung entgegen und müsste deswegen ggf. angepasst werden?
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Muleta
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Antwort #7 - 12.08.2008 um 16:57:26
 
maik schrieb am 12.08.2008 um 15:32:15:
Aus welcher Norm ergibt sich, dass der Familiennachzug von Ehegatten aus Nicht-EU-Staaten zu in D lebenden EU-Bürgern (keine Deutschen!) nichtden Beschränkungen des § 30 AufenthG (Mindestalöter, Sprachkenntnisse) unterliegen?


Aus § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenhtG (allerdings nur für die Sprachkenntnisse)

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Antwort #8 - 12.08.2008 um 16:59:36
 
Zitat:
Steht derzeit irgendeine deutsche Norm dieser Auslegung entgegen

Und du bist ganz sicher MA bei ner ABH?

Wie wärs mit FreizügG §2 Abs 4 Satz 2?
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jackson
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 12.08.2008 um 17:14:13
 
Hallo,

habe grade so ein Problem damit. Mein Mann der früher in Deutschland lebte und abgeschoben wurde, kann deutsch verstehen und schreiben. Nun machen wir uns verrückt, wegen diesem Sprachkurs. Wurde es jetzt offiziell geändert dieses Gesetz, dass man Schule besuchen muss in de Türkei, Deutschkenntnisse haben muss?? Ist das jetzt wirklich aufgehoben, oder noch nicht? Wenn Sie bei der Ausländerbehörde arbeiten, müssten Sie es ja am besten wissen. Und kann er dann dort hin und sagen nach-der Paragraph ??? wurde aufgehoben.
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Antwort #10 - 12.08.2008 um 17:18:30
 
@Jackson:
1. eigenen Thread machen
2. Genau lesen! Das Urteil des EUGH betrifft nur EU-Bürger (eine Deutsche IN Deutschland ist keine) und war außerdem für D eh' nicht relevant
3. Wer in D gelebt hat, hat (hoffentlich!) ausreichende Dt.Kenntnisse
4. Da du von Abschiebung sprichst ist "deutsch sprechen" vermutlich ein geringeres Problem ...
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Antwort #11 - 12.08.2008 um 18:34:26
 
Tja, ist eben doch nicht alles so einfach:  Zwinkernd

§ 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU erklärt die Einreisebestimmungen des AufenthG für diesen Personenkreis für anwendbar. Damit dürfte auch das Erfordernis von Sprachkenntnissen vor der Einreise vorliegen, oder nicht???
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Antwort #12 - 12.08.2008 um 18:41:36
 
Zitat:
Damit dürfte auch das Erfordernis von Sprachkenntnissen vor der Einreise vorliegen, oder nicht???

Eigentlich nein, da:
Zitat:
Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder

Und da 44 einen "Anspruch" nur für die auslöst, die eine AUFENTHALTSERLAUBNIS (nach div. §§) bekommen, sind FamAng von EUlen nicht teilnehmeberechtigt - denn die bekommen ja keine AE sondern ne Aufenthaltskarte. Ergo fällt auch das Erfordernis der deutschen Sprache flach.
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Antwort #13 - 12.08.2008 um 18:49:05
 
Bingo!  Vielen Dank!
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fons
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Antwort #14 - 21.08.2008 um 09:59:13
 
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