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Ehegattennachzug von Nicht-EU-Ausländern zu Inionsbürgern/Sprachkenntnisse nötig (Gelesen: 6.427 mal)
Beppo
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Antwort #15 - 22.08.2008 um 06:40:51
 
Guten Morgen Inge, guten Morgen Maik,


schaut doch einfach mal in den §2 (1) FreizügG/EU.

Hier entsteht ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU.

Das Recht auf Einreise/Aufenthalt nach §2 FreizügG/EU genießen Unionsbürger und ihre Familenangehörige (nach §3 FreizügG/EU).

Der §11 FreizügG/EU nennt abschließend die §§ des AufenthG die für Unionsbürger anwendbar sind. Von §30 AufenthG ist dort nichts gesagt.

Also sind keine Sprachkenntnisse erforderlich, da §30 AufenthG für EU-Bürger und ihre Familienangehörige nicht anwendbar ist.

Gruß Beppo
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Mick
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Antwort #16 - 22.08.2008 um 07:21:53
 
Hi Beppo,

es gibt durchaus die "ministerielle Meinung", nach der bei einer
Einreise eines drittstaatsangehörigen Famlienangehörigen eines
EU-Angehörigen, das AufenthG vollständig Anwendung findet,
wenn er aus einem Nicht-EU-Land einreisen möchte. Dieses als
Folge aus § 2 Abs. 4 Satz 2 FreigügG. Nach meiner persönlichen
Meinung betrifft diese Regelung aber nur das formelle Erfordernis
eines Visums - ist aber leider nur meine persönliche Meinung.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Beppo
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Antwort #17 - 22.08.2008 um 08:40:37
 
Hallo Mick,

Mick schrieb am 22.08.2008 um 07:21:53:
Hi Beppo,

es gibt durchaus die "ministerielle Meinung", nach der bei einer
Einreise eines drittstaatsangehörigen Famlienangehörigen eines
EU-Angehörigen, das AufenthG vollständig Anwendung findet,
wenn er aus einem Nicht-EU-Land einreisen möchte. Dieses als
Folge aus § 2 Abs. 4 Satz 2 FreigügG.


so einen Minister, bzw. sein Ministerium kenne ich auch. Die entsprechende Meinung zur Anwendung des Freizügikeitsrechts bzw. Europarechts vor der "Erst"-Einreise von Familienangehörigen von Unionsbürgern ist mir bekannt. Nach Klärung der Auslegung des Freizügigkeitsrechts durch das "Metock-Urteil" entspricht diese Meinung bzw. Auslegung des Rechts nicht mehr der Rechtsprechung. Somit hat der Familienangehörige zumindest das Recht auf seiner Seite, das er dementsprechend einklagen kann.


Gruß Beppo
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Mikael321
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Antwort #18 - 22.08.2008 um 09:42:43
 
Beppo schrieb am 22.08.2008 um 08:40:37:
Rechts nicht mehr der Rechtsprechung. Somit hat der Familienangehörige zumindest das Recht auf seiner Seite, das er dementsprechend einklagen kann.
Wenn man Pragmatiker ist, kommt es nur auf das Ergebnis an. Also spiele ich das Spiel mit, und mein Ehepartner kommt relativ schnell nach D. Oder ich klage, warte Monate ... Jahr(e) und bekomme am Ende ( vielleicht) recht. Oder es endet im Vergleich.

Ich hätte bei AA mal nachgefragt ( April 08) , wieso rechtswidrig verfahren wird. Die Antwort war

Sehr geehrter Herr XYZ,

die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG hat die Erleichterung des Personenverkehrs innerhalb der EU zum Gegenstand. Die Freizügigkeit ist eine Grundfreiheit des EU-Binnenmarktes. Daraus wird hier geschlossen, dass die Richtlinie grundsätzlich nur die Freizügigkeit innerhalb des EU-Raumes umfasst, nicht die erstmalige Einreise von Drittstaaten aus.


Ich gebe in solchen Fällen ( Verlangen nach A1 von Botschaft) immer den Tipp , auf dem Landweg in die EU einzureisen ( Mit Ehepartner). Spätestens an der Grenze, wird ein Visum ausgestellt. ( Sollte) Zb. die Polen, machen keine Probleme. Die ABH macht nach einer solchen Aktion, keine Probleme. Ist natürlich ein Pragmatischer Ansatz, funktioniert aber, ist schnell und kostengünstig, und außerdem nach 120 % legal. Durchgedreht

Michael

PS: Man könnte ja auch mal Spitzfindig werden. Ist die Botschaft nicht Deutsches Gebiet ? Und damit auch EU Gebiet. Dann ist der Antragsteller ja bereits in die EU eingereist, wenn er in der Botschaft ist. Durchgedreht

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Antwort #19 - 22.08.2008 um 09:49:15
 
Mikael321 schrieb am 22.08.2008 um 09:42:43:
Ich hätte bei AA mal nachgefragt ( April 08)

Nach "Metock" dürfte auch dem AA ja wohl klar sein, dass die bisherige Praxis nicht mehr haltbar ist.

Mikael321 schrieb am 22.08.2008 um 09:42:43:
Ist die Botschaft nicht Deutsches Gebiet ? 

Nein.

@Beppo:
ICH habe nie geglaubt, dass EU-FamAng visumstechnisch wie "Drittstaatler" zu behandeln sind Zwinkernd
Ich denke aber auch, dass es bei der Botschaft ggfs nötig (gewesen?) sein kann, eine "Ersatzargumentation" zu führen. Nach "Metock" ist das aber hoffentlich nicht mehr nötig.
Vlt. kann Einbeck oder einer der anderen AA-Experten ja mal irgendwann mitteilen, ob es eine neue Weisung bzgl EU-FamAng gibt.
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Antwort #20 - 22.08.2008 um 10:22:38
 
@inge

inge schrieb am 22.08.2008 um 09:49:15:
ICH habe nie geglaubt, dass EU-FamAng visumstechnisch wie "Drittstaatler" zu behandeln sind Zwinkernd


Das habe ich so auch nicht gemeint. Sollte lediglich der Verweis sein, das §30 AufenthG (Sprachkenntnisse) bzw. 43/44 AufenthG nicht auf EU-Bürger/Familienanang. anwendbar ist.

@mikael321

Botschaft: Ist normales Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates, das unter besonderem Schutz steht. Deutsches Recht ist dort nur unter gewissen Umständen (z.B. Auslandsstraften gem. §§5-7 StGB) anwendbar.

Ich denke das AA wird die Weisungslage unverzüglich dem Urteil "Metock" anpassen.

Einreise über Grenze - gute und schnelle Lösung - Smiley

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Antwort #21 - 22.08.2008 um 13:11:07
 
Beppo schrieb am 22.08.2008 um 10:22:38:
@mikael321

Botschaft: Ist normales Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates, das unter besonderem Schutz steht. Deutsches Recht ist dort nur unter gewissen Umständen (z.B. Auslandsstraften gem. §§5-7 StGB) anwendbar.
Deshalb habe ich ein Durchgedreht eingefügt . Weil ein EU Bürger, der in D. lebt, auch unter EU Recht ( zumindest Aufenthaltsrechtlich ), und nicht D. Recht steht. ( bzw. die Deutschen Gesetze angepasst werden müssen )
War also ein Schertz von mir.

Michael
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Antwort #22 - 22.08.2008 um 17:26:55
 
Mikael321 schrieb am 22.08.2008 um 13:11:07:
Deshalb habe ich eineingefügt . Weil ein EU Bürger, der in D. lebt, auch unter EU Recht ( zumindest Aufenthaltsrechtlich ), und nicht D. Recht steht. ( bzw. die Deutschen Gesetze angepasst werden müssen )


Beim Aufenthalt in Deutschland fällt der Deutsche unter nationales Recht (wie z.B. PassG). Nur bei Inanspruchnahme von Freizügigkeitsrechten, wie dem Verlegen des Wohnsitzes oder Arbeitsaufnahme im EU-Ausland, fällt der Deutsche während der Ausreise unter EU-Recht. Auch das EÜPV ist für Deutsche nur für den Grenzübertritt anwendbar. So braucht der Deutsche für den Aufenthalt in D einen gültigen Pass bzw. Passersatz. Anderen Staaten des EÜPV, reicht für einen Aufenthalt in D ein bis zu 5 Jahren (Einzelfälle) ungültiger Pass aus. Somit fällt der Deutsche in Deutschland grundsätzlich unter das nationale Recht.

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Antwort #23 - 23.08.2008 um 15:31:52
 
Beppo schrieb am 22.08.2008 um 17:26:55:
Somit fällt der Deutsche in Deutschland grundsätzlich unter das nationale Recht.
Und der EU Ausländer, unter EU Recht. ( Wie ich oben geschrieben haben ) AA aber sagt : Es gilt KEIN EU Recht, für einen Ehepartner, wenn er noch keinen Aufenthalt in der EU hatte. Deshalb ist Deutsches Recht anzuwenden, und A1 nachzuweisen. IMHO Bullshit, das bei EU Bürger ( Ehepartner) A1 nachzuweisen ist. (eigentlich auch nicht zum Nachzug zum Deutschen, da von geringen Kenntnissen gesprochen wird, und nicht von A1 Goethe )

Michael
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Antwort #24 - 25.08.2008 um 14:34:51
 
inge schrieb am 22.08.2008 um 09:49:15:
ch denke aber auch, dass es bei der Botschaft ggfs nötig (gewesen?) sein kann, eine "Ersatzargumentation" zu führen. Nach "Metock" ist das aber hoffentlich nicht mehr nötig.
Vlt. kann Einbeck oder einer der anderen AA-Experten ja mal irgendwann mitteilen, ob es eine neue Weisung bzgl EU-FamAng gibt.


Wie Beppo hier sagt:Beppo schrieb am 22.08.2008 um 06:40:51:
schaut doch einfach mal in den §2 (1) FreizügG/EU.

Hier entsteht ein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU.

Das Recht auf Einreise/Aufenthalt nach §2 FreizügG/EU genießen Unionsbürger und ihre Familenangehörige (nach §3 FreizügG/EU).

Der §11 FreizügG/EU nennt abschließend die §§ des AufenthG die für Unionsbürger anwendbar sind. Von §30 AufenthG ist dort nichts gesagt.

Also sind keine Sprachkenntnisse erforderlich, da §30 AufenthG für EU-Bürger und ihre Familienangehörige nicht anwendbar ist.


So mir aus Erlassen und Vorschriften bekannt ist, teilt das AA die von Beppo mitgeteilte Rechtsauffassung, kann dies nur bestätigen es gilt folgende Aussage:

"Das FreizügG/EU stellt eine eigenständige, abschließende Regelung für Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung für Unionsbürger und deren Familienangehörige dar, § 1 FreizüG/EU. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) findet auch keine entsprechende Anwendung. Nur einzelne Bestimmungen, die § 11 Abs. 
S. 1 FreizügG/EU ausdrücklich für anwendbar erklärt, sind bei der Visumbearbeitung entsprechend anzuwenden. "

Möchte hier anschließend noch § 11 FreizügG/EU zitieren:
§ 11 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

(1) Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nach § 2 Abs. 1 das Recht auf Einreise und Aufenthalt haben, finden § 3 Abs. 2, § 11 Abs. 2, die §§ 13, 14 Abs. 2, die §§ 36, 44 Abs. 4, § 46 Abs. 2, § 50 Abs. 3 bis 7, §§ 69, 73, 74 Abs. 2, § 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Feststellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 anzuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Unionsbürger, deren Lichtbilder zur Führung der Ausländerdateien benötigt werden.

Die Mitteilungspflichten nach § 87 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes bestehen insoweit, als die dort genannten Umstände auch für die Feststellung nach § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 entscheidungserheblich sein können. Das Aufenthaltsgesetz findet auch dann Anwendung, wenn es eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als dieses Gesetz.

(2) Hat die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 festgestellt, findet das Aufenthaltsgesetz Anwendung, sofern dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft.

(3) Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts nach diesem Gesetz unter fünf Jahren entsprechen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Zeiten über fünf Jahren dem Besitz einer Niederlassungserlaubnis.
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fons
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Antwort #25 - 25.08.2008 um 15:21:08
 
Einbeck schrieb am 25.08.2008 um 14:34:51:
Möchte hier anschließend noch § 11 FreizügG/EU zitieren:

Auch hier mal:

wenn man/Frau ganze §§ zitiert (ohne darin dann eigene
Inhalte zur Erklärung zu schreiben), dann reicht es doch,
wenn man diese §§ verlinkt. Sonst werden die Postings
und threads ewig lang.

Ein § 11 FreizügG hätte genügt  Zwinkernd
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