schweitzer schrieb am 30.07.2008 um 10:29:06:Wenn Du für die
Remonstration wirklich einen Anwalt einschalten möchtest, könntest Du beim Amtsgericht unter Vorlage Deines ALG II - Bescheides ein Formular zur Bantragung von Beratungshilfe bekommen (manche Anwälte haben die auch selbst) - Der Anwalt könnte dann, ohne das Kosten für Dich entstehen, außergerichtlich für Dich tätig werden und würde die Beratungshilfe als "Vergütung" erhalten
dem widerspreche ich hier mal ganz pauschal - nicht weil das rechtlich falsch wäre, sondern weil es an der Praxis vieler Amtsgerichte völlig vorbeigeht:
1.) Beratungshilfe wird in solchen Fällen schon abgelehnt, weil der dt. gar nicht Antragsteller ist.
2.) gilt Beratungshilfe nur für "Beratung und,
soweit erforderlich, in Vertretung." (§ 2 Abs. 1 BerHG). Die Amtsgerichte sind üblicherweise der Auffassung, dass die Betroffenen nach einer anwaltlichen Beratung selbst eine
Remonstration verfassen können und eine anwaltliche Tätigkeit daher nicht erforderlich ist.
3.) Bei einer reinen Beratung könne weiterhin eine Auslagenpauschale nicht anfallen (Post und Telekom).
Es verbleibt somit bei einer Beratungshilfegebühr von 30,00 EUR (netto) ggf. zusätzlich 8,40 EUR vom Mandanten (netto, entspr. 10 EUR brutto) und viel Ärger auf allen Seiten, inkl. seitenweise Schriftverkehr mit den Rechtspflegern des Amtsgerichts. Das Honorar deckt damit u.U. noch nicht mal die Kosten für Kaffee und Kekse bei der Besprechung...
Zitat:sind die meisten Anwälte nicht besonders begeistert dafür zu arbeiten und sind ggf. nicht so besonders motiviert (ich drücke es mal vorsichtig aus - möchte auch niemandem unberechtigt zu nahe treten.)
ich kann mir nicht vorstellen, dass Du da jemand zu Nahe treten wirst...
Zitat:Prozesskostenhilfe (PKH) würde ein Thema, wenn nach
Remonstration die Ablehnung des Visums bestätigt wird und Du klagen müsstest bzw. wolltest.
wobei eine
Remonstration nicht notwendige Voraussetzung für eine Klage ist (aber im Einzelfall schnell und preiswert zum Erfolg führen kann.)
Muleta