thom schrieb am 01.08.2008 um 14:53:08: Monsieur Blaise,
dies scheint Tendenz zu habe.
Danke.
Zitat:Wenn nach den Heimatrechten der beiden die Eheschließung rechtsgültig ist, kann es hieran nicht haken.
Boah! Das wissen Sie doch gar nicht!
Zitat:Welche konkreten Zweifel hätten Sie an der Einhaltung der Ortsform, wenn ein Gericht als Behörde, die nationale Religionsbehörde (die muss auch beglaubigen) und das Außenministerium die Eheschließung durch den Imaan bzw. die Berechtigung und Zuständigkeit dazu auf der Urkunde bestätigt haben?
Ich habe überhaupt keinen Zweifel. Ich habe weder die ausländische Urkunde gesehen, noch kenne ich die Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin.
Meinen Sie, Zweifel an der Ortsform dürfte es nicht geben, weil die Urkunde legalisiert bzw. eine Apostille angebracht wurde? Wenn ja, verstehen Sie immer noch nicht den Unterschied zwischen der (formalen) Echtheit einer Urkunde und der inhaltlichen Richtigkeit. Durch die Legalisierung oder Apostille wird
nicht die "Einhaltung der Ortsform" bestätigt.
Zitat:Meine Frage ist übrigens unbeantwortet geblieben, wie bei einer Kollision der Heimatrechte aus deutscher Sicht entschieden würde oder ob überhaupt etwas zu entscheiden wäre.
Nochmal: Grundsatz der ärgeren Rechts. Wenn die im Ausland geschlossene Ehe nach einem der betroffenen Heimatrechten eine "Nichtehe" ist, dann ist diese Ehe auch bei uns eine "Nichtehe".
Zitat:Das von Ihnen zitierte ausländische Recht ist tatsächlich in Israel inländisches, das verwechseln Sie möglicherweise. Grundlage der rechtlichen Stellung der Kirchen und Religionen in Israel und den palästinensischen Gebieten bildet weiterhin das Recht des osmanischen Reiches. Besonders deutlich wird dies im Bereich des Eherechtes. Eine zivilrechtliche Eheschließung ist weder in Israel noch in den palästinensischen Gebieten möglich. Verantwortlich für den Vollzug von Eheschließungen und Ehescheidungen sind vielmehr die verschiedenen offiziell anerkannten Religionsgemeinschaften und deren religiöse Gerichtshöfe.
Bestimmt verwechsle ich das. Entschuldigung. Ganz unbedarft ging ich davon aus, dass eben jenes (geschriebene) moslemische Recht der Verweis zum (ausländischen) Recht am Eheschließungsort und zum Personalstatut des Verlobten sei.
Aber vielleicht schreiben Sie mir mit ganz einfachen Worten was Sie wollen, damit ich Döspaddel verstehe was Sie meinen.
Blaise