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Recht auf Wiederkehr (Gelesen: 14.210 mal)
kanake
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 14.07.2008 um 14:51:46
 
inge schrieb am 14.07.2008 um 14:18:21:
a) Das "Kind" ist 19. Damit zwar "Kind" aber nicht minderjährig.


Ja, aber andere Länder andere Sitten. Voll- oder Minderjährig spielt in anderen Kulturen keine Rolle! Sie sind volle Familienmitglieder und sie leben auch länger bei den Eltern.

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maki
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Antwort #31 - 14.07.2008 um 14:55:09
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 14:51:46:
Ja, aber andere Länder andere Sitten. Voll- oder Minderjährig spielt in anderen Kulturen keine Rolle! Sie sind volle Familienmitglieder!

Tja, in Deutschland werden eben die Dinge so gesehen, wie man es im deutschen Kulturkreis macht, da sind volljährige "Kinder" meist/hoffentlich selbständig.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #32 - 14.07.2008 um 15:10:46
 
Die Berliner VAH 37.0. dazu recht lapidar: "Die Absätze 1, 2 und 5 ermöglichen auch denjenigen Ausländern die Wiederkehr, die aufgrund ihres früheren rechtmäßigen Aufenthalts mit einer Aufenthaltsbefugnis oder -bewilligung keine Möglichkeit einer aufenthaltsrechtlichen Verfestigung im Bundesgebiet hatten (Daueraufenthalt)." Mag in Bayern anders gesehen werden, dürfte aber bei 15 Jahren minderjährig in Dt.und dt. Familie hier trotzdem in die BGH-Fragen von Kompensation und teilweiser "Übererfüllung" von Anforderungen gehören.
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inge
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #33 - 14.07.2008 um 15:14:47
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 14:51:46:
Ja, aber andere Länder andere Sitten.

Blöderweise hat dein Freund sich in D einbürgern lassen. Deswegen interessieren die "Sitten" anderer Länder höchstens mal aus akademischer Sicht.

Zitat:
Voll- oder Minderjährig spielt in anderen Kulturen keine Rolle! Sie sind volle Familienmitglieder und sie leben auch länger bei den Eltern.

Na, auch in D leben viele "Kinder" sehr lange "zu Hause".

Die ganze Überlegung bringt deinen Freund aber nicht im mindesten weiter, da es halt nun mal anders geregelt ist. Es bleibt bei den §§ 36 und 37 des AufenthG weil die Tochter nunmal Ausländerin ist.
Ggfs also schon mal anfangen an zwei Fronten zu kämpfen und bei der ABH abklären, ob ggfs (!) der 36 wg. besonderer Härte eine Aussicht auf Erfolg hätte.
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kanake
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #34 - 15.07.2008 um 07:52:20
 
hi,

Freund war bei der ABH, die meinte, Antrag sei an dem "gewöhnlichen" Aufenthalt der Tochter gescheitert.

find' das ganze unlogisch.

Wenn ein Deutscher eine Ausländerin heiratet, darf er sie holen. Das Gleiche müsste für ein volljähriger Familienangehöriger gelten oder sogar - aufgrund der Verwandschaftsgrad - vorrangiger sein.

Außerdem sollten, meiner Meinung nach, der Aufenthalt und der Schulbesuch der Tochter in Deutschland den ganzen Fall erleichtern und nicht verkomplizieren. 3/4 ihres minderjährigen Lebens hat die Tochter hier verbracht. Wie kann man bloß vom "gewöhnlichen" Aufenthalt reden? Was kann sie dafür?



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Maha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #35 - 15.07.2008 um 08:59:40
 
Guten Morgen Kanake,

wir scheinen den selben Freund zu haben, daher kann ich vielleicht ein bißchen zum Sachverhalt beitragen.

Der Antrag der Tochter nach § 37 AufG wurde durch die Deutsche Botschaft abgelehnt, da die Tochter keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet habe.

Die Familie wohnte in Deutschland, der Vater war von 1992 -2000 Student in Deutschland, 2005 reiste die Familie freiwillig ohne den Vater aus, da ihnen zu dem Zeitpunkt die Abschiebung drohte. Der Vater konnte zu dem Zeitpunkt keine Arbeit nachweisen, die AE wurde daher nicht verlängert. Er fand dann jedoch eine Arbeit, holte die Familie zurück und ist heute selbstständig. Die gesamte Familie wurde in Deutschland eingebürgert, bis auf die Tochter, die Aufgrund eines Unfalls im Herkunftsland blieb.
Die Tocher ist 1989 im Herkunftsland geboren, ist dann bis zum 16. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen.
Die zuständige ABH ist München.

Was ist nun nach der Ablehnung zu tun? Remonstration beim VG Berlin durch die Tochter?
Gibt es Härtefallregeln, die den Zuzug der Tochter begründen könnten?
Gibt es zum "gewöhnlichen" Aufenthalt höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die man verweisen kann?
Immerhin war die Tochter 16 Jahre ihres Lebens in Deutschland.

Danke für Antworten.


Tippi  Änderung:
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...

Ich habe noch vergessen zu erwähnen, dass der Unterhalt der Tochter in Deutschland durch den Vater gesichert wäre.
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« Zuletzt geändert: 15.07.2008 um 09:59:18 von Tippi »  
 
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #36 - 15.07.2008 um 09:09:19
 
Ein einfaches Zuzugsrecht der erwachsenen ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen gibts halt nicht. Dafür gibt es gute Gründe, da hilft auch alles Lamentieren nicht.

Hatte die Tochter noch einen Hauptschulabschluss geschafft?  Das würde für die Wiederkehr nach § 37 helfen.
Der Nachzug anderer Familienmitglieder ist in § 36 geregelt.
In beiden Fällen geht es nur über eine Härtefallregelung. Da muss schon argumentiert werden, also Rechtsanwalt. Den braucht die Tochter für Remonstration und/oder Klage, ggf. parallel für eine Klärung mit der ABH zum § 36.
Die neue Info, dass die Familie ausreisepflichtig wurde (die Tochter also doch nur 13 Jahre die AB hatte), ändert am Sachverhalt m.E. nicht viel.
thom
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inge
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Antwort #37 - 15.07.2008 um 09:30:14
 
Zitat:
2005 reiste die Familie freiwillig ohne den Vater aus, da ihnen zu dem Zeitpunkt die Abschiebung drohte.
[...]
Gibt es zum "gewöhnlichen" Aufenthalt höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die man verweisen kann?

In dem Zusammenhang wäre noch wichtig welchen Aufenthaltstitel die Tochter zum Zeitpunkt der Ausreise hatte, bzw ob der noch gültig war. Ohne gültigen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ausreise sieht's mit 37 vermutlich mau aus. Ggfs macht 36 mehr Sinn, da hier zwar eine "besondere" Härte gefordert ist, aber das ist ggfs leichter zu argumentieren als der "gewöhnliche" Aufenthalt
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Maha
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verwandt mit Ausländer/in
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Antwort #38 - 15.07.2008 um 09:32:46
 
Hallo thom,

ich finde nicht, dass lamentiert wurde, zumindest nicht durch mich. Was sind Deines Erachtens die guten Gründe, die gegen den Nachzug eines erwachsenen Ausländers zu seinen deutschen Eltern sprechen, wenn der erwachsene Ausländer praktisch seine gesamte Kindheit in D war?

Leider hat die Tochter keinen deutschen Schulabschluß, war bis 2005 auf einem deutschen Gymnasium beschult, eine Weiterbeschulung auf einer deutschen Schule im Herkunftsland war nicht möglich, da es dort keine gibt und die Tochter erkrankt war. Sie ist also insgesamt ohne Schulabschluß.

Ein Anwalt wird sich wohl um den Sachverhalt kümmern, dennoch wäre es schön, zu erfahren, ob es Präzedenzfälle oder ähnliches gibt.

Tippi  Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein.


...

Hallo Inge,

ich werde versuchen, herauszubekommen, um welchen Titel es sich handelte und ob dieser gültig war oder nicht.

Danke.

Maha
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« Zuletzt geändert: 15.07.2008 um 10:01:09 von Tippi »  
 
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trixie
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Antwort #39 - 15.07.2008 um 09:52:29
 
Maha schrieb am 15.07.2008 um 09:32:46:
Leider hat die Tochter keinen deutschen Schulabschluß, war bis 2005 auf einem deutschen Gymnasium beschult

Vielleicht hatte sie dort den Quali erworben oder auch die Mittlere Reife. Man muß ja nicht unbedingt das Gymnasium zu Ende machen, um einen Schulabschluss zu haben.

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inge
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Antwort #40 - 15.07.2008 um 11:03:25
 
kanake schrieb am 15.07.2008 um 07:52:20:
Das Gleiche müsste für ein volljähriger Familienangehöriger gelten oder sogar - aufgrund der Verwandschaftsgrad - vorrangiger sein. 

Tuts aber nicht und Diskussionen dazu wären im Userforum zu führen. Bringt aber nicht viel, da sich durch das gesamte deutsche Recht (und die allermeisten anderen ausl. Rechte) eine Trennung zwischen "minderjährig" und "erwachsen" zieht.
Im Zweifel -> Umzug in anderes EU-Land. Als Freizügiger kann man auch erwachsene Kinder nachholen, wenn diese im Haushalt Wohnung nehmen und vorher Unterhaltsleistungen der Eltern im Ausland erhalten haben. Dummerweise gilt diese Regelung immer nur für EUlen, die NICHT im eigenen Land wohnen!

Zitat:
Außerdem sollten, meiner Meinung nach, der Aufenthalt und der Schulbesuch der Tochter in Deutschland den ganzen Fall erleichtern und nicht verkomplizieren.

Hilft immerhin, die "Integration" nachzuweisen.

Zitat:
3/4 ihres minderjährigen Lebens hat die Tochter hier verbracht. Wie kann man bloß vom "gewöhnlichen" Aufenthalt reden? Was kann sie dafür?

Ein Minderjähriger muss sich (und das ist auch richterlich schon so entschieden) im Zweifel das "Fehlverhalten" seiner Eltern anrechnen lassen. Ist ja zB auch der Fall, wenn Geduldete sich hier jahrelang aufhalten und Kinder bekommen. Wenn's dann irgendwann mal heißt "jetzt aber raus", sind die Kinder natürlich besonders hart betroffen, weil die außer D nix kennen. Ist dann aber "Schuld" der Eltern. Würde man grundsätzlich naders handelm, würde man dadurch einen Anreiz schaffen, sich möglichst lange in D unerlaubt aufzuhalten, um "wenigstens" für die Kinder etwas zu erreichen.
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Antwort #41 - 15.07.2008 um 11:17:03
 
Falls noch rein rechtliche Fragen offen sind, bitte
dann hier stellen. Ansonsten kippt das hier und
wird geschlossen.
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kanake
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Antwort #42 - 17.07.2008 um 11:28:21
 
Gescheitert ist es - laut ABH - an dem "gewöhnlichen Aufenthalt" der Tochter: Sprich an der "Aufenthaltsbewilligung" die der Vater damals hatte.
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Antwort #43 - 17.07.2008 um 11:58:24
 
kanake schrieb am 17.07.2008 um 11:28:21:
Sprich an der "Aufenthaltsbewilligung" die der Vater damals hatte.

Was ja letztlich in soweit auch korrekt ist.

Zitat:
§ 28 Aufenthaltsbewilligung

Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt unberührt.

Die "Wiederkehr"-Möglichkeit soll es ja eigentlich nur für die geben, die zum Zeitpunkt der Ausreise einen AT hatten der zumindest grundsätzlich einen andauernden Aufenthalt ermöglicht. Da der Vater zum Zeitpunkt der Ausreise aber eigentlich immer davon ausgehen musste, evtl NICHT dauerhaft in D bleiben zu können und die Tochter nur einen akzessorischen Titel hatte, trifft das ja gerade nicht zu.

Kommt vermutlich noch hinzu, dass die Tochter ja auch tatsächlich ausgereist ist. Weil die AB nicht mehr verlängert wurde? Damit dürfte dann vermutlich noch nicht mal eine "nur bayrische" Interpretation von "gewöhnlicher Aufenthalt" vorliegen.

Wie gesagt: Mal mit §36 versuchen.
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