Guten Morgen Kanake,
wir scheinen den selben Freund zu haben, daher kann ich vielleicht ein bißchen zum Sachverhalt beitragen.
Der Antrag der Tochter nach § 37 AufG wurde durch die Deutsche Botschaft abgelehnt, da die Tochter keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet habe.
Die Familie wohnte in Deutschland, der Vater war von 1992 -2000 Student in Deutschland, 2005 reiste die Familie freiwillig ohne den Vater aus, da ihnen zu dem Zeitpunkt die Abschiebung drohte. Der Vater konnte zu dem Zeitpunkt keine Arbeit nachweisen, die
AE wurde daher nicht verlängert. Er fand dann jedoch eine Arbeit, holte die Familie zurück und ist heute selbstständig. Die gesamte Familie wurde in Deutschland eingebürgert, bis auf die Tochter, die Aufgrund eines Unfalls im Herkunftsland blieb.
Die Tocher ist 1989 im Herkunftsland geboren, ist dann bis zum 16. Lebensjahr in Deutschland aufgewachsen und zur Schule gegangen.
Die zuständige
ABH ist München.
Was ist nun nach der Ablehnung zu tun?
Remonstration beim VG Berlin durch die Tochter?
Gibt es Härtefallregeln, die den Zuzug der Tochter begründen könnten?
Gibt es zum "gewöhnlichen" Aufenthalt höchstrichterliche Rechtsprechung, auf die man verweisen kann?
Immerhin war die Tochter 16 Jahre ihres Lebens in Deutschland.
Danke für Antworten.
Tippi Änderung: Ich habe noch vergessen zu erwähnen, dass der Unterhalt der Tochter in Deutschland durch den Vater gesichert wäre.