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Recht auf Wiederkehr (Gelesen: 14.213 mal)
kanake
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Antwort #15 - 14.07.2008 um 02:26:47
 
Einbeck schrieb am 14.07.2008 um 02:15:06:
Da es ein zustimmungspflichtiges Visa ist, wird die deutsche ABH beteiligt und muss der Visaerteilung per Stellungnahme zustimmen oder ablehnen, wobei die ABH wohl letzteres getan hat.
ABH hat mit negativer Stellungnahme die Zustimmung abgelehnt, die Botschaft per Formschreiben das Visa versagt.



Muss die Botschaft nicht ihre Entscheidung ausführlicher begründen?
Wo muss der Vater nun den Bescheid einklagen? Hier oder in seinem Heimatland?


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trixie
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Antwort #16 - 14.07.2008 um 02:39:29
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 01:51:18:
Der Vater hat versucht, die Botschaft zu erreichen. Hat 3 Mails und Faxe geschrieben. Bisher kein Feedback!

Da die Tochter die Antragstellerin ist, wird dem Vater keine Auskunft erteilt. Datenschutz!

kanake schrieb am 14.07.2008 um 02:26:47:
Wo muss der Vater nun den Bescheid einklagen? Hier oder in seinem Heimatland?

Nicht der Vater muss klagen, sondern die Tochter, da sie die Antragsstellerin ist. Die Klage muss beim VG Berlin eingereicht werden.

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thom
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Antwort #17 - 14.07.2008 um 02:53:08
 
einbeck hat das alles ausführlich gesagt, ich fasse nur mal zusammen.

Die Tochter hat das Visum beantragt, sie (nicht der Vater) kann Widerspruch einlegen (das heißt im Visaverfahren "Remonstrieren"). Erst dann erklärt die Botschaft die Ablehnungsgründe, auch diejenigen, die das KVR geltend machte. Man kann beim Verwaltungsgericht Berlin gegen die Ablehnung klagen.

Damals gab es Aufenthaltsgenehmigungen, die oft verwechselt werden, die hießen "Aufenthaltsbewilligung", "Aufenthaltsbefugnis", "Aufenthaltsberechtigung", "Aufenthaltserlaubnis". Da es 15 Jahre Aufenthaltsvewilligung nicht geben konnte, scheint auch hier etwas verwechselt zu werden.

Am Besten nimmt man einen Anwalt hier in Deutschland, der von der Tochter eine Vollmacht benötigt und zunächst die Ausländerakte beim KVR studiert und die Remonstration und ggf. Klage macht.
thom
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Einbeck
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Antwort #18 - 14.07.2008 um 03:06:23
 
Nach alten Ausländerrecht AuslG hatten Studenten eine Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG.
Trotzdem macht hier einiges keinen Sinn das Recht auf Wiederkehr wird verneint, wegen nicht rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, aber der Rest der Familienangehörigen wurde laut Aussages des TS im Ausgangsposting bereits eingebürgert, der Vater ist mittlererweiler Deutscher.
Was ja wenn man z.B. § 10 StAG liest auch einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt von mind. 8 Jahren voraussetzt.

Bei Einbürgerung ist der frühere Aufenthalt für die Einbürgerungsbehörde also okay, bei der Wiederkehr für die Ausländerbehörde nicht mehr.
Ich habe da gedanklich große Fragezeichen, was vergesse oder übersehe ich hier???

Bitte mehr Hintergrundinfos, mehr Info zu früheren AB,
bitte den text der AB.
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kanake
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Antwort #19 - 14.07.2008 um 03:19:24
 
Danke vielmals für die ausführlichen Infos! Schaue, ob ich mehr Hintergrundinfos kriege!

Gute Nacht!
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trixie
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Antwort #20 - 14.07.2008 um 03:34:55
 
Einbeck schrieb am 14.07.2008 um 03:06:23:
Trotzdem macht hier einiges keinen Sinn das Recht auf Wiederkehr wird verneint, wegen nicht rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt, aber der Rest der Familienangehörigen wurde laut Aussages des TS im Ausgangsposting bereits eingebürgert, der Vater ist mittlererweiler Deutscher.

In diesem Zusammenhang wäre auch interessant zu wissen, ob sowohl der frühere Aufenthalt und die dann durchgeführte Einbürgerung in München stattgefunden hat oder bei einer anderen ABH/EBH.

trixie  
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kanake
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Antwort #21 - 14.07.2008 um 07:26:53
 
trixie schrieb am 14.07.2008 um 03:34:55:
In diesem Zusammenhang wäre auch interessant zu wissen, ob sowohl der frühere Aufenthalt und die dann durchgeführte Einbürgerung in München stattgefunden hat oder bei einer anderen ABH/EBH.


Doch! Zum Letzten Teil war der aufenthalt in München (Anfangs in Bayern, dann in der Pfaz dann wieder in Bayern, wo der Vater eine Arbeit gefunden hat) Also die Einbürgerung auch in München.

Warum soll es interessant sein?
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kanake
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Antwort #22 - 14.07.2008 um 07:54:28
 
thom schrieb am 14.07.2008 um 02:53:08:
Da es 15 Jahre Aufenthaltsvewilligung nicht geben konnte, scheint auch hier etwas verwechselt zu werden. 


Doch! Er hatte die Bewilligung gemäß § 28 AuslG. Er war 2000 mit dem Studium fertig und hatte versucht eine AE zu kriegen.
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Antwort #23 - 14.07.2008 um 10:24:27
 
Gibt's da keine andere Möglichkeit (außer Recht auf Wiederkehr) für den (deutschen) Vater, seine Tochter bei sich zu haben?
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Antwort #24 - 14.07.2008 um 10:39:43
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 10:24:27:
Gibt's da keine andere Möglichkeit 

Grundsätzlich steht ja auch der §36 im Raum. Familiennachzug "sonstiger" FamAng (erwachsene Kinder gehören wohl dazu) zur Vermeidung einer "besonderen Härte".

Läßt sich von hier aus aber nur schwer beurteilen. Insbesondere, da weiterhin "harte" Fakten fehlen! Studiumende 2000 und dann bis 200x trotzdem weiter AB klingt zumindest ungewöhnlich und da wären Einzelheiten vlt nicht schlecht. Ebenso ungewöhnlich ist eine mehr als 2 Jahre (?) dauernde Reiseunfähigkeit (!) auch nicht gerade ein Normalfall. Und was ist mit der Ausreise während des laufenden (?) AE-Antrags? War das eine reine Besuchstour oder erforderliche Voraussetzung für die Erteilung der AE?

Gerade im Bezug auf die "besondere Härte" (die dann zwingend einzig durch ein AE zu heilen sein müßte), würde man ggfs auch fragen, warum eine Schwerkranke zwar 3 Jahre in der Heimat gepflegt (Krankenhaus? Familie? von wem eigentlich?) werden konnte, NACH Gesundung der Aufenthalt aber ggfs eine Härte darstellt. Wichtig wäre aber evtl, dass man die Reisunfähigkeit bzw schwere Krankheit nachweisen kann.

Zitat:
für den (deutschen) Vater, seine Tochter bei sich zu haben

Wobei hier "deutscher Vater" weit weniger wichtig ist, als "nicht mehr minderjährig". Grundsätzlich ist so eine Situation (dt. Eltern mit ausländischen "erwachsenen" Kindern im Ausland) ja zumindest nicht besonders ungewöhnlich, sondern kommt schon das eine oder andere Mal vor.
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thom
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Antwort #25 - 14.07.2008 um 11:31:09
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 07:26:53:
Also die Einbürgerung auch in München.
Warum soll es interessant sein?  

Weil in Bayern seine Anspruchs-Einbürgerung auf der Basis von Aufenthaltsbewilligungszeiten nicht möglich war. Die war dann vielleicht doch in Rld-Pfalz.
Entsprechend stellt sich das KVR auch jetzt quer bei der Anerkennung des gewöhlichen Aufenthalts der Tochter. Wie einbeck schrieb, wer 15 Jahre - minderjährig- hier lebte, der hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt trotzdem hier, das müsste selbst Bayern anerkennen, notfalls vor Gericht.
Ob die Tochter einen Unfall hatte oder es andere Gründe gab, um in der Türkei zu bleiben, wenn sie jetzt in ihre eigentliche Heimat und zu ihrer inzwischen deutschen Familie will, sollte das möglich sein, genau dafür wurde das Recht auf Wiederkehr geschaffen.
Was der Vater will, ist übrigens rechtlich wurscht (weil Du stets nur seinen Willen benennst. Falls er sie in die Türkei verbracht hat, sollte sie das lieber vorbringen. Auch aus solchen Gründen braucht sie einen Rechtsanwalt und darf das Verfahren nicht dem Vater überlassen)
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Antwort #26 - 14.07.2008 um 11:57:16
 
Bzgl "gewöhnlicher" Aufenthalt mal aus den Nbs VwV zum 37:
Zitat:
Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbefugnis vor dem 01.01.2005 sowie Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis seit dem 01.01.2005, deren Verlängerung nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen war oder die nach ihrer Zweckbestimmung keinen auf Dauer angelegten Aufenthalt vorsehen (§ 23 Abs. 1 als Verlängerung eines Abschiebungsstopps, nicht als Bleiberechtsregelung, §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1, 25 Abs. 5 bei zeitlich befristeten Ausreisehindernissen) können nur angerechnet werden, wenn der Ausländer bei seiner Ausreise im Besitz eines auf Dauer angelegten Aufenthaltstitels (oder einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis nach AuslG) war. War er im Besitz eines Aufenthaltstitels nach §§ 32, 33, kommt es auf das Aufenthaltsrecht des Elternteils an, von dem das akzessorische Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde.

Für die Wiederkehr kommt es also nicht auf die Länge des gewöhnlichen Aufenthalts an, sondern (abgesehen von der Dauer des rechtm. Aufenthalts) nur darauf ob der Ausländer zum Zeitpunkt der Ausreise einen Titel besaß, der grundsätzlich zu einem Daueraufenthaltsrecht führt bzw führen soll.
Ohne also zu wissen, welchen Titel der Vater (ggfs mit Nebenbestimmung) zum Zeitpunkt der Ausreise gehabt hat und welchen Titel das Kind gehabt hat, dürfte eine Einschätzung recht schwierig werden.
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Antwort #27 - 14.07.2008 um 13:45:27
 
inge schrieb am 14.07.2008 um 10:39:43:
Grundsätzlich steht ja auch der §36 im Raum. Familiennachzug "sonstiger" FamAng (erwachsene Kinder gehören wohl dazu) zur Vermeidung einer "besonderen Härte".


Aber das ist dann für Ausländer. Die Familie ist nun "deutsch"
Geht es nun nicht grundsätzlich um ein "deutsches Problem"
Deutsche Familie will ihr Kind wieder haben. Das Mädchen will auch zu Ihrer Familie.
Für mich ist das schlimm genug!

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Antwort #28 - 14.07.2008 um 13:55:40
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 13:45:27:
Aber das ist dann für Ausländer. Die Familie ist nun "deutsch"
Geht es nun nicht grundsätzlich um ein "deutsches Problem"
Deutsche Familie will ihr Kind wieder haben. Das Mädchen will auch zu Ihrer Familie.

Famielienangehörige = Vater, Mutter & minderjährige Kinder
sonstige Familenangehörige = der Rest, d.h. auch volljährige Kinder

Ansonsten ist und bleibt das ein ausländerrechtliches Problem.
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Antwort #29 - 14.07.2008 um 14:18:21
 
kanake schrieb am 14.07.2008 um 13:45:27:
Deutsche Familie will ihr Kind wieder haben

a) Das "Kind" ist 19. Damit zwar "Kind" aber nicht minderjährig.
b) Die Problematik mit gemischten StAG in einer Familie und ausländerrechtlichen Problemen ist NICHT ungewöhnlich. Geregelt wird das über das AufenthG!

Provokant formuliert ist die "Familie" letztlich selbst "schuld", da man nicht früher (wo wegen minderj. noch mehr ging) IRGENDETWAS (zB EB nach §14 versucht?) unternommen hat. Wurde denn bzgl der Tochter weder mit der ABH noch der EBH irgendas besprochen - ggfs sogar schirftlich ?

Aber wie gesagt, es besteht auch die Möglichkeit es über den §36 zu versuchen. Bzw erstmal (!!!) zu remonstrieren, um eine genaue Erläuterung der Ablehnung zu erhalten.
Aber wenn die "Nicht-Einreise" bzw "Nicht AE Beantragung" der Tochter wirklich einzig in einer schweren Krankheit und Reiseunfähigkeit begründet war (???), liegt sicherlich ein atypischer Fall vor, der einer Einzelfallbetrachtung würdig wäre ...
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