Zitiere mal altes Recht
Aufenthaltsbewilligung war im "§ 28 und § 29 der
AuslG geregelt:
§ 28 Aufenthaltsbewilligung
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird. § 10 bleibt unberührt.
(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(3) Einem Ausländer kann in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden. Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt.Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
(4) Einem Ausländer, der sich aus beruflichen oder familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten will, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesgebiet aufhalten darf. Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein Visum nach Satz 1 erteilt.
Ende Zitat.
Meine Frage, was war der Text der AB genau, aus welchen Grund wurde eine AB erteilt?
15 Jahre von 1990 bis 2005 mit AB, da muss es doch einen Grund gegen haben.
Nach Gesetzestext ist eine Aufenthaltsbewilligung für 15 jahre gar nicht vorgesehen, Wie gesagt dazu wäre etwas mehr Feedback und Hintergrundinfo notwendig...
Der Text und Grund der AB....
inge schrieb am 14.07.2008 um 01:45:48:Der hilft aber nur über die "8 Jahre rechtmäßig" hinweg. Die Grundvoraussetzung von "gewöhnlich" muss mW (zum Zeitpunkt der Ausreise) aber erfüllt sein. Jedenfalls gibt's dazu ein BVerwG Urteil (da "heilt" ein dt.Abitur zB "nur 7 Jahre rechtmäßig" -> "Übererfüllung" und "Einzelfallbetrachtung").
Da fehlt mir die Fachkenntnis in der Praxis um dies genau beurteilen zu können. An Konsulaten haben wir mit solchen exotischen Fällen eher weniger zu tuen.
Mir vorliegende Anwendungshinweise sagen dazu nichts, Kommentare zum Ausländerrecht habe ich jetzt nicht zur Hand.
Möchte nur allgemein bemerken und dies ganz persönlich:
Ansonsten würde ich mich anwaltlich beraten lassen nur weil eine Ausnahme nirgends erwähnt ist (aber auch nicht verneint wird) heißt es nicht das es aussichtlos ist,
evtl würde man vor Gericht recht bekommen und eine Änderung der Anwendungshinweise etc. bewirken.
Denn § 37 Abs. 2
AuFenthG läßt eine Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
AufenthG zu,
und Satz 1 Nr. 1 sagt:
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
der Gesetzestext sagt in Absatz 2 ....hiervon kann zu Vermeidung einer besonderen Härte abgewichen werden...., nicht mehr und nicht weniger,
unter welchen Bedingungen und Ausnahmetatbeständen die Anwendunghinweise geben nur Anleitungen, behördeninterne Anleitungen die keine Gesetzeskraft haben sondern nur einheitlichen Handeln dienen sollen..., notfalls müßte ein Richter oder Gericht dies näher ausfüllen oder entscheiden.
Auch ein Aufenthalt mit AB ist ein rechtmäßiger Aufenthalt, der Gesetzestext schreibt rechtmäßiger Aufenthalt.
Warum dies nicht mal mit den Anwalt besprechen und prüfen lassen, ob man Erfolgsaussichten hat.
Vielleicht äußern sich @Muleta oder @ tapir ja auch dazu.
Ohne erfolgreiche Klage hätte es viele Gesetze und Gesetzesänderungen nicht gegeben.
kanake schrieb am 14.07.2008 um 01:59:02:Warum nach dem 18. Geburtstag? Der Antrag muss nach dem 18. Lebensjahr und vor dem 21. Lebensjahr gestellt werden. Hauptsache innerhalb von 5 Jahren nach Ausreise. Oder gibt es ein anderes Gesetz?
Weil man dann nach anderer Rechtsgrundlage, nach § 32
AufenthG hätte entscheiden können.
kanake schrieb am 14.07.2008 um 01:51:18:Nicht von der Botschaft, sondern angeblich von der Ausländerbehörde München
Sorry die tochter lebt im Ausland, die muss also ein Visa beantragen, über diesen Visaantrag entscheidet die Botschaft.
Da es ein zustimmungspflichtiges Visa ist, wird die deutsche
ABH beteiligt und muss der Visaerteilung per Stellungnahme zustimmen oder ablehnen, wobei die
ABH wohl letzteres getan hat.
ABH hat mit negativer Stellungnahme die Zustimmung abgelehnt, die Botschaft per Formschreiben das Visa versagt.
Aus Wikipedia zitiere ich mal "gewöhnmlicher Aufenthalt":
Der gewöhnliche Aufenthalt im deutschen Recht
Im deutschen Recht wird der gewöhnliche Aufenthalt im Gesetz nicht definiert, aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt, so z. B. in Art. 5 II, III EGBGB, §§ 20, 606 ZPO, § 65 FGG oder § 3 I VwVfG. Er wird durch ein tatsächliches längeres und nicht nur vorübergehendes Verweilen begründet und zwar dort, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der sog. Daseinsmittelpunkt zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Entscheidende Kriterien nach dem BGH hierfür sind die Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes, was objektiv anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln ist. Eine bestimmte Frist für das Kriterium der Dauer gibt es nicht. Als Faustregel wird aber von sechs Monaten ausgegangen. Vor allem bei Minderjährigen genügt nach der Rechtsprechung schon ein Aufenthalt von sechs Monaten in einem anderen Staat, um eine Eingliederung in die neue soziale Umwelt im Sinne des Begriffes des Daseinsmittelpunktes anzunehmen. Der Aufenthaltswille des Betroffenen oder - im Fall von Minderjährigen - sogar ein entgegenstehender Wille der Sorgeberechtigten ist grundsätzlich unbeachtlich für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Er wird aber in bestimmten Fällen ergänzend zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen:
Wenn der Betroffene bei einer sehr kurzen Aufenthaltsdauer den Willen hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d. h. eine Eingliederung in die sozialen Verhältnisse vor Ort zu begründen, wird dieser Wille berücksichtigt und führt zur Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Hier verhilft das subjektive Kriterium des Aufenthaltswillens dazu, das an sich objektive Kriterium der Dauer zu kompensieren und den Wechsel des Daseinsmittelpunktes dennoch zu bejahen. Die Ermittlung des Aufenthaltswillens wird aber vorrangig an tatsächlichen Gegenbenheiten vorzunehmen sein, um willkürliche Festlegungen des Betroffenen und damit die Möglichkeit eines vorschnellen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes auszuschliessen. Insbesondere können die tatsächlichen Umstände vor Ort beachtlich werden, wenn sie dem Aufenthaltswillen entgegenstehen, hier vor allem wenn der beabsichtigte längerfristige Aufenthalt nach fremdenrechtlichen Bestimmungen ersichtlich unzulässig ist (z.B. bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag). Die spätere Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes durch Wechsel des Daseinsmittelpunktes anhand der objektiven Kriterien von Dauer und Beständigkeit (z.B. durch entsprechenden Zeitablauf bei jahrelangem Aufenthalt von Asylbewerbern im Inland) wird davon aber nicht berührt.
Auch bei zeitweiliger Abwesenheit wird kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes vollzogen, sofern ein Rückkehrwille des Betroffenen besteht. Auch hier wird dieser Rückkehrwille aber wiederum unter Einbeziehung äußerer Umstände objektivierbar ermittelt.
Ende Zitat
Wer 15 Jahre in Deutschländ lebte, der hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.