Hallo,
eine sehr spezielle Frage ...
Wenn Nicht-EU-Ausländer in D studieren wollen, müssen sie ihren ausländischen Schulabschluß bei der jeweils zuständigen Behörde in ihrem Bundesland anerkennen lassen.
Bei vielen Herkunftsländern kommt dabei nur eine "Qualifikation für die Feststellungsprüfung (den Besuch des Studienkollegs)" heraus, d.h. der Ausländer kann nicht sofort an der Uni anfangen, sondern muß für 1 Jahr das Studienkolleg (mit Aufnahmeprüfung) besuchen und dann in einer Feststellungsprüfung die Studienreife beweisen. Ich erwähne dies nur, damit klar ist, dass auch eine erfolgte Anerkennung nur die Zulassung zu einer Eingangsprüfung bedeutet, nicht mehr.
Die ausländischen Zeugnisse werden dabei gemäß den „Bewertungsvorschlägen“ - Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz - eingestuft.
Was kann man tun, wenn man mit diesen Bewertungs"vorschlägen" (
www.anabin.de) in einem konkreten Einzelfall nicht einverstanden ist? Wie sähe der Rechtsweg aus? Erfolgsaussichten?
Konkret geht es um eine Kenianerin, die deren Abschluß hier in D nur als "Mittlere Reife" eingestuft wird, womit sie nicht einmal zur Aufnahmeprüfung des Studienkollegs zugelassen wird. Etwas überraschend für sie, da sie mit ihrem Abschluß in vielen anderen Ländern der Welt problemlos ein Hochschulstudium beginnen könnte.
Eduard
P.S.: Würde sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit irgendetwas ändern?