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Wohnberechtigungsschein (Gelesen: 2.385 mal)
Abrakadabra
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28.05.2008 um 20:05:41
 
Kurze Frage: Darf eigentlich ein ausländischer Student (nach § 16 (1)) einen Wohnberechtigungsschein beantragen bzw. eine entsprechende Whg. beziehen?
Oder würde das ausländerrechtliche Probleme geben?
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schweitzer
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Antwort #1 - 29.05.2008 um 11:44:25
 
Er darf einen WBS beantragen und in der Folge auch eine entsprechende Wohnung beziehen!

Informationen zur Beantragung von WBS durch ausländische Studenten findest Du auf u.a.
dieser Webseite für ausländische Studenten der Uni Leipzig
oder auch
hier
(Blaues bitte klicken!)

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Abrakadabra
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Antwort #2 - 29.05.2008 um 15:39:37
 
Danke, schweitzer. Wohnberechtigungsschein geht also.

Aber der Antrag auf "Wohngeld", kann laut der ersten von den beiden Webseiten zum Verlust der AE führen.
Wäre auch logisch wegen § 55 (2) Nr. 6 AufenthG.



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schweitzer
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Antwort #3 - 29.05.2008 um 15:44:27
 
Abrakadabra schrieb am 29.05.2008 um 15:39:37:
Wäre auch logisch wegen § 55 (2) Nr. 6 AufenthG.


Richtig, zudem ist ja Voraussetzung für den Erhalt des Studentenvisums, dass keine Sozialleistungen beansprucht werden bzw. der LU ohne Sozialleistungen gesichert ist. Und Wohngeld ist letztlich eine Sozialleistung (noch dazu eine, die nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruht).

=schweitzer=
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