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Anerkennung ausländischer Schulabschlüsse - Rechtsweg? (Gelesen: 3.969 mal)
Eduard
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27.05.2008 um 14:58:06
 
Hallo,

eine sehr spezielle Frage ...

Wenn Nicht-EU-Ausländer in D studieren wollen, müssen sie ihren ausländischen Schulabschluß bei der jeweils zuständigen Behörde in ihrem Bundesland anerkennen lassen.

Bei vielen Herkunftsländern kommt dabei nur eine "Qualifikation für die Feststellungsprüfung (den Besuch des Studienkollegs)" heraus, d.h. der Ausländer kann nicht sofort an der Uni anfangen, sondern muß für 1 Jahr das Studienkolleg (mit Aufnahmeprüfung) besuchen und dann in einer Feststellungsprüfung die Studienreife beweisen. Ich erwähne dies nur, damit klar ist, dass auch eine erfolgte Anerkennung nur die Zulassung zu einer Eingangsprüfung bedeutet, nicht mehr.

Die ausländischen Zeugnisse werden dabei gemäß den „Bewertungsvorschlägen“ - Ausländische Bildungsnachweise und ihre Bewertung in der Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz - eingestuft.

Was kann man tun, wenn man mit diesen Bewertungs"vorschlägen" (www.anabin.de) in einem konkreten Einzelfall nicht einverstanden ist? Wie sähe der Rechtsweg aus? Erfolgsaussichten?

Konkret geht es um eine Kenianerin, die deren Abschluß hier in D nur als "Mittlere Reife" eingestuft wird, womit sie nicht einmal zur Aufnahmeprüfung des Studienkollegs zugelassen wird. Etwas überraschend für sie, da sie mit ihrem Abschluß in vielen anderen Ländern der Welt problemlos ein Hochschulstudium beginnen könnte.

Eduard

P.S.: Würde sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit irgendetwas ändern?
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SigSag
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Antwort #1 - 27.05.2008 um 20:26:24
 
Eduard schrieb am 27.05.2008 um 14:58:06:
Würde sich mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit irgendetwas ändern?


Das ändert nichts an ihrer Qualifikation.

Das Problem bei den Bewertungen ausländischer Zeugnise ist es Äquivalenzen oder Leistungsinhalte mit dem deutschenn Standard herzuleiten.

Für Kenia gibt es zwei Formen des Abschlusses:

1) Kenya Certificate of Secondary Education ab 1989 bzw. mit dem Technician Part III Certificate (damit kann eine Feststellungsprüfung am Studienkolleg gemacht werden)

2) Zeugnis der Deutschen Schule in Nairobi über die bestandene deutsche Reifeprüfung (das reicht dann leider nicht)

Was für ein Zeugnis besitzt denn diese Kenianerin?

SigSag
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Eduard
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Antwort #2 - 28.05.2008 um 16:03:14
 
SigSag schrieb am 27.05.2008 um 20:26:24:
1) Kenya Certificate of Secondary Education ab 1989 bzw. mit dem Technician Part III Certificate (damit kann eine Feststellungsprüfung am Studienkolleg gemacht werden)


Sie hat ein KCSE, allerdings mit Durchschnittsnote C (plain), für die Zulassung zum Studienkolleg ist die Note C+ Voraussetzung.

Ich habe mal ein bisschen recherchiert, die Note C+ ist die offizielle Zugangsvoraussetzung für eine der staatlichen Universitäten in Kenia (wegen des Mangels an Studienplätzen braucht man in der Praxis aber mindestens B+, um aufgenommen zu werden ), soweit also OK.

Auch C-plain-Absolventen kommen aber in der Regel an der Uni unter, indem sie an einem der vielen privaten Colleges in Kenia oder auch im Ausland (Uganda, Tanzania, Indien, Australien, ...) zunächst einen einjährigen Diploma-Course besuchen (vgl. 1 Jahr Studienkolleg in D) und danach mit dem Bachelor-Studium beginnen.  Dumm nur, dass diese Kenianerin in D gebunden ist ...

Ach ja, laut Behörde ist man in den neuen Bundesländern weniger streng - nutzt aber auch nichts, weil ein Umzug nicht in Frage kommt (mal abgesehen vom Thema "No-Go Areas").

Eduard
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Mono
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Antwort #3 - 28.05.2008 um 17:17:16
 
SigSag schrieb am 27.05.2008 um 20:26:24:
Zeugnis der Deutschen Schule in Nairobi über die bestandene deutsche Reifeprüfung (das reicht dann leider nicht) 

Warum sollte das nicht reichen? Die an der DS Nairobi bestandene Reifeprüfung führt zur allgemeinen deutschen Hochschulreife und ist dem Abitur an den Gymnasien mit Kurssystem gleichwertig. Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife der DS Nairobi berechtigt in gleicher Weise zum Studium an einer Hochschule der Bundesrepublik und der Europäischen Gemeinschaft wie ein im Inland abgelegtes Abitur.

Mono
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jetflyer
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Antwort #4 - 28.05.2008 um 18:52:01
 
Zitat:
Zeugnis der Deutschen Schule in Nairobi über die bestandene deutsche Reifeprüfung


Mono hat völig recht. Der Fachbegriff ist dann, das so jemand ein sog. "Bildungsinländer" ist. Ist dann ggf. interessant,wen es um Numerus Clausus , Ausländerquoten etc. für den Uni Zugang geht.

Ansonsten empfehle ich www.uni-assist.de zu kontaktieren. Das sind die Fachleute, die konkret weiterhelfen (Wenn auch nicht umsonst)
Auch Anabin ist nur ein Anhalt.

Grüße
Jetflyer
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Eduard
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Antwort #5 - 29.05.2008 um 00:11:50
 
jetflyer schrieb am 28.05.2008 um 18:52:01:
Ansonsten empfehle ich www.uni-assist.de zu kontaktieren. Das sind die Fachleute, die konkret weiterhelfen (Wenn auch nicht umsonst)
Auch Anabin ist nur ein Anhalt.


Gewissermaßen alles schon passiert, deswegen frage ich ja nach dem Rechtsweg ...

Für die in Frage kommenden Hochschulen bzw. das Studienkolleg ist uni-assist nicht zuständig, diese führen das Aufnahmeverfahren in Eigenregie durch, wobei sie für die Bewerber aus "exotischen" Ländern an die zuständige Anerkennungsstelle des Kultusministeriums verweisen. Und diese hat, wie im Eingangspost erwähnt, das Abschlußzeugnis nur als "Mittlere Reife" anerkannt, d.h. Bewerbung sinnlos, aber mit dem freundlichen Hinweis, man möge es doch mal irgendwo in den Neuen Ländern versuchen, da geht es vielleicht ...

Das Ganze hinterläßt den Eindruck einer gewissen Willkür, deswegen frage ich mich, ob dieses ganze Verfahren schon einmal vor einem Gericht überprüft wurde.

Eduard
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« Zuletzt geändert: 29.05.2008 um 00:22:51 von Eduard »  
 
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Reni
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Antwort #6 - 29.05.2008 um 08:34:29
 
Wenn es eine Entscheidung vom KuMi war, sollte es ein Verwaltungsakt sein. Leg doch einfach mal Widerspruch ein - mal sehen, was sie dann tun.
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Eduard
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Antwort #7 - 29.05.2008 um 10:20:24
 
Hmm, stimmt eigentlich. Aber braucht man dazu nicht erst mal einen Ablehnungsbescheid?

Das weit schwerwiegendere Problem dürfte aber sein, den Widerspruch zu begründen. Das KuMi stützt sich auf die Empfehlungen der ZaB, und die ZaB wiederum wendet das Kriterium "Der Abschluss ermöglicht im Herkunftsland ein Hochschulstudium" an. Soweit alles korrekt.
Die Frage ist, ob das Verfahren an sich, bzw. die definierten Kriterien korrekt sind, insbesondere da wir hier nicht über die direkte Zulassung zum Studienkolleg oder zur Universität reden, sondern über die Zulassung zu Aufnahme- bzw. Feststellungsprüfungen, bzw. die Möglichkeit sich für ein Vorbereitungsprogramm (= Studienkolleg) zu bewerben. Problematisch scheint mir auch zu sein, dass das Verfahren allein auf Entscheidungen der Exekutive (KMK-Konferenz) zurückgeht, obwohl es im Einzelfall in die Berufsfreiheit eingreift (deswegen meine Frage, ob die deutsche Staatsangehörigkeit etwas ändert - bei einem Ausländer wird man nämlich argumentieren, dass die Unmöglichkeit in D zu studieren, keinen Eingriff in seine Berufsfreiheit bedeutet).

Alles ziemlich unausgegoren, ich weiß. Aber vielleicht hat ja jemand hier eine Idee.

Eduard
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Eduard
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Antwort #8 - 29.05.2008 um 10:42:18
 
Reni schrieb am 29.05.2008 um 08:34:29:
Wenn es eine Entscheidung vom KuMi war, sollte es ein Verwaltungsakt sein. Leg doch einfach mal Widerspruch ein - mal sehen, was sie dann tun.



Noch mal nachgesehen - ganz so einfach ist es dann doch nicht. Die eigentliche Entscheidung trifft die Hochschule, und die Anerkennungsstelle hat wohl eher beratende Funktion. Das gilt aber nur für ausländische Bewerber, bei deutschen Staatsangehörigen ist wieder allein das KuMi zuständig. Also doch ein Unterschied, aber anders als ich dachte ...

Eduard
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