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adopion (Gelesen: 3.014 mal)
jasmin2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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21.05.2008 um 16:39:50
 
Kann mein noch in Tunesien lebender Ehemann meine in Deutschland lebende Tochter (bereits volljährig) adoptieren?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 21.05.2008 um 16:59:03
 
Vielleicht schreibst noch ein paar Worte weniger, damit der Sachverhalt noch unklarer wird.  Zwinkernd
Auch der "Betreff" ist äußerst aussagekräftig.  Zwinkernd

Vielleicht schreibst du einmal mehr von deiner Tochter. Sie dürfte doch einen rechtlicher Vater haben oder gehabt haben.

Oder geht es bei der Adoption um eine einfachere Handhabung der FZF?

trixie
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jasmin2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.05.2008 um 17:18:44
 
hallo Trixi
ja sorry war sicher ein wenig unglücklich ausgedrückt.

Meine Tochter ist 23 und sie hatte nie kontakt zu ihrem Vater der lebt auch mittlerweile seit über 20 jahren wieder in seinem Heimatland lebt.
Sie versteht sich super gut mit meinem Mann und ist selbst auf dei Idee gekommen sich adoptieren zu lassen.
Nun wollten wir uns nun mal kundig machen ob da ne Möglichkeit besteht und da ich hier im Forum angemeldet bin sollte ich in ihrem Namen mal fragen.
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #3 - 21.05.2008 um 17:26:05
 
jasmin2008 schrieb am 21.05.2008 um 17:18:44:
Sie versteht sich super gut mit meinem Mann und ist selbst auf dei Idee gekommen sich adoptieren zu lassen. 

Klar könnte sie das machen, aber was soll das bringen?
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 21.05.2008 um 18:42:41
 
maki schrieb am 21.05.2008 um 17:26:05:
Klar könnte sie das machen, aber was soll das bringen?

Vielleicht wollte sie genau dazu eine etwas konkretere
Antwort  Zwinkernd

Grundsätzlich bringt es ausländerrechtlich nichts. Es sei
denn, unter den Voraussetzungen des § 36 AufenthG.

gegebenenfalls bisschen stöbern hier, Erwachsenenadop-
tion wurde bereits mehrfach diskutiert.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 21.05.2008 um 19:01:02
 
fons schrieb am 21.05.2008 um 18:42:41:
Grundsätzlich bringt es ausländerrechtlich nichts. Es sei  
denn, unter den Voraussetzungen des § 36 AufenthG.  

Das verstehe nicht recht. In § 36 "Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger" betrifft doch Angehörige des Ausländers. Das adoptierte Kind ist aber deutsch und nicht ausländisch.

trixie
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 21.05.2008 um 19:07:51
 
Ein Blick auf § 28 Abs. 4 geworfen?


Änderung:
Bzw irgendwas is da verdreht. Wenn das Kind Deutsch wäre,
wär ja alles kein Problem!

Vielleicht sollte die TS mal alles erläutern um was es denn eigentlich geht.
Is wohl eher gar keine ausländerrechtliche Frage im Raum stehend!
Sry, dann hab ich da ne falsche Problemstellung reininterpretiert  unentschlossen

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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 21.05.2008 um 19:21:52
 
fons schrieb am 21.05.2008 um 19:07:51:
Ein Blick auf § 28 Abs. 4 geworfen?  


OK, wobei mir m. M. nach § 36 Abs. 1 ausscheidet, das die "Tochter" nicht mehr minderjährig ist und die § 36 Abs. 2 außergewöhnliche Härte ausscheidet, da die FZF auch über den deutschen Ehegatten - sprich der Mutter des Kindes - möglich wäre.

Ausserdem geht es in Abs. 2 um sonstige Familienangehörige (ich würde darunter Nichten, Neffen, Cousins verstehen) und nicht um die Eltern eines Volljährigen.

Zitat:
§ 36 Nachzug der Eltern sonstiger Familienangehöriger


(1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält.

(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30 Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienangehörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.


trixie
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #8 - 21.05.2008 um 19:29:09
 
Aus den VAH des BMI :
Zitat:
28.4 Sonstige Familienangehörige Deutscher
28.4.1 Zu den sonstigen Familienangehörigen i.S.d. § 36 gehören auch
- ausländische Elternteile minderjähriger Deutscher, die nicht personensorgeberechtigt
sind, soweit auf sie nicht § 28 Abs. 1 Satz 2 Anwendung findet,
- volljährige Ausländer, die von einem Deutschen adoptiert wurden; sie erwerben mit der
Adoption nicht die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. § 6 StAG) und können daher nur
zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte i.S.v. § 36 Satz 1 nachziehen,
- der ausländische Elternteil eines volljährigen oder nicht mehr ledigen Deutschen, der
keine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 erhalten kann.


Wenn jasmin nicht mit ihm verheiratet wäre, gäbe es zumindest die theoretische Möglichkeit.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 21.05.2008 um 20:03:25
 
@ Trixie: Nene, siehe VAH:

Zitat:
36.1.1.3
Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung zu den abschließenden
Nachzugsvorschriften der §§ 28 bis 33 insbesondere in Betracht:
     
     - Eltern zu ihren minderjährigen oder volljährigen Kindern,
     

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